Es geht um einen Fall aus 2016
Gilt für Leistungsentscheidungen im Nachverfahren §8 oder kann sich die Krankenkasse alle Zeit der Welt nehmen ?
§ 8 Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten
1 Die Krankenkasse hat dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch mitzuteilen.
2Wenn die Leistung nicht in vollem Umfange wirtschaftlich oder die Abrechnung nicht korrekt war, sind die wesentlichen
Gründe darzulegen.
3 Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 haben innerhalb von 9 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige nach § 6 Absatz 3 zu erfolgen.
4 Die Regelung des Satzes 3 wirkt als Ausschlussfrist.
5 § 7 Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.