Moin,
wieder einmal ein super Urteil des Bundessozialgerichts. Wie in alles in der Welt sollen wir denn eine Gewöhnung an die Beatmung nachweisen bzw. beweisen? Was für Kriterien gibt es hier? Hier sind doch Tür und Tor offen. Dürfen wir nun die tolle SEG 4 Empfehlung 584 anwenden???
Ein Weaning (Entwöhnung) gemäß DKR 1001 mit intermittierenden Phasen von
Beatmung und Spontanatmung setzt eine vorherige Gewöhnung durch eine
durchgehende Beatmung für mindestens 48 Stunden voraus.
Mit 48 Stunden hätten wir jedenfalls eine konkrete Vorgabe. Es ist doch alles nur noch unfassbar...Wie werden sie vorgehen?
Gruß Attila