Hallo liebes Forum!
Bei folgender Situationen kommen wir in der Auseinandersetzung mit der Kasse nicht weiter:
In einem anderen Krankenhaus in der Region, im folgenden KH A bezeichnet, wurde bei einem Patienten im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung eine gastrointestinale Blutung bei zugrunde liegendem Ulcus duodeni mit Blutkoagel und Hämatinbelag ohne aktive Blutungszeichen endoskopisch und medikamentös versorgt. Der Patient hatte anamnestisch frischblutig abgeführt und befand sich im hämorrhagischen Schock (nicht messbarer Blutdruck, Tachycardie). KH A gab als Hauptdiagnose die K26.0 (Ulcus duodeni mit Blutung) an. Nach Stabilisierung mit Plasmaexpander und Gerinnungsmedikamenten, aber fehlender intensivmedizinischer Versorgungsmöglichkeit im KH A wurde der Patient unserer Klinik zur Notfall- Weiterbehandlung zuverlegt. Unsere Klinik kodiert als HD einen hämorrhagischen Schock (R57.1), da dieses Krankheitsbild den stationären Aufenthalt bei uns hauptsächlich veranlasst hat (KDR, D002f HD): die ersten 8 Tage von insgesamt 15 Tagen erfolgte ein Aufenthalt auf Intensivstation mit kreislaufstützender Katecholamingabe und Transfusion von 5 Erythrozytenkonzentraten in den ersten Stunden. Der Schock hat die mit Abstand meisten Ressourcen verbraucht, eine Ulcuskontrolle in einer ÖGD am Ende des Aufenthaltes erbrachte einen blanden endoskopischen Befund. Es legt hier m.E. die Situation vor, dass im zweiten Krankenhaus, in welches der Patient zuverlegt wird, aufbauend auf der Grunderkrankung der weiterführende Behandlungsschwerpunkt ein ganz anderer ist, als im abverlegenden ersten Krankenhaus.
Nun meine Frage: Ist hier bei zuverlegtem Patienten lt. KDR D002f als Hauptdiagnose diejenige Diagnose zu wählen, welche den Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus veranlasst hat, hier das blutende Ulcus duodeni im KH A? Oder ist als HD der hämorrhagische Schock zu kodieren, analog der SEG 4 Kodierempfehlung Nr. 22: 'Weiterbehandlung': 'Wird ein Patient nach ACVB- Operation in ein anderes Krankenhaus verlegt, bleibt die ursprüngliche Erkrankung Hauptdiagnose, hier KHK, es sei denn, eine andere Erkrankung begründet hauptsächlich die Weiterbehandlung. Der Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung (FoKA) der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.v. schließt sich dieser Kodierempfehlung der SEG 4 des MDK an.
Vielen Dank für Ihre Antwort!