Hauptdiagnose bei zuverlegtem Patienten?

  • Hallo liebes Forum!

    Bei folgender Situationen kommen wir in der Auseinandersetzung mit der Kasse nicht weiter:

    In einem anderen Krankenhaus in der Region, im folgenden KH A bezeichnet, wurde bei einem Patienten im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung eine gastrointestinale Blutung bei zugrunde liegendem Ulcus duodeni mit Blutkoagel und Hämatinbelag ohne aktive Blutungszeichen endoskopisch und medikamentös versorgt. Der Patient hatte anamnestisch frischblutig abgeführt und befand sich im hämorrhagischen Schock (nicht messbarer Blutdruck, Tachycardie). KH A gab als Hauptdiagnose die K26.0 (Ulcus duodeni mit Blutung) an. Nach Stabilisierung mit Plasmaexpander und Gerinnungsmedikamenten, aber fehlender intensivmedizinischer Versorgungsmöglichkeit im KH A wurde der Patient unserer Klinik zur Notfall- Weiterbehandlung zuverlegt. Unsere Klinik kodiert als HD einen hämorrhagischen Schock (R57.1), da dieses Krankheitsbild den stationären Aufenthalt bei uns hauptsächlich veranlasst hat (KDR, D002f HD): die ersten 8 Tage von insgesamt 15 Tagen erfolgte ein Aufenthalt auf Intensivstation mit kreislaufstützender Katecholamingabe und Transfusion von 5 Erythrozytenkonzentraten in den ersten Stunden. Der Schock hat die mit Abstand meisten Ressourcen verbraucht, eine Ulcuskontrolle in einer ÖGD am Ende des Aufenthaltes erbrachte einen blanden endoskopischen Befund. Es legt hier m.E. die Situation vor, dass im zweiten Krankenhaus, in welches der Patient zuverlegt wird, aufbauend auf der Grunderkrankung der weiterführende Behandlungsschwerpunkt ein ganz anderer ist, als im abverlegenden ersten Krankenhaus.

    Nun meine Frage: Ist hier bei zuverlegtem Patienten lt. KDR D002f als Hauptdiagnose diejenige Diagnose zu wählen, welche den Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus veranlasst hat, hier das blutende Ulcus duodeni im KH A? Oder ist als HD der hämorrhagische Schock zu kodieren, analog der SEG 4 Kodierempfehlung Nr. 22: 'Weiterbehandlung': 'Wird ein Patient nach ACVB- Operation in ein anderes Krankenhaus verlegt, bleibt die ursprüngliche Erkrankung Hauptdiagnose, hier KHK, es sei denn, eine andere Erkrankung begründet hauptsächlich die Weiterbehandlung. Der Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung (FoKA) der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.v. schließt sich dieser Kodierempfehlung der SEG 4 des MDK an.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  • Hallo Kai T.,

    Ich denke, Sie können/ müssen in dem Fall die HD aus den Fakten Ihres KHS- Aufenthaltes ermitteln, ohne an die Diagnose des KHS A gebunden zu sein.

    Abrechnungstechnisch liegt m.E. Gar keine Verlegung vor, weil sie selber von ambulanter Notfallbehandlung schreiben.

    Kritisch ist wahrscheinlich die Auswahl eines R- Kodes als HD, da dies gemäß DKR D002 nur in seltenen Ausnahmen möglich ist, die hier eher nicht vorliegen. Vermutlich muss die dem Schoch zugrundeliegende Erkrankung als HD zugewiesen werden ( z.B. D62).

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    die Erythrozytengabe wollen Sie ernsthaft (nur) dem Schock und nicht auch der GI-Blutung zuordnen?

    Zudem wird uns das BSG demnächst über die Zuordnung R-Kodes zu anderen Kodes "aufklären".

    B 1 KR 25/17 R (voraussichtlicher Termin: 25.03.2018)

    Vorinstanz: Landessozialgericht Hamburg, L 1 KR 56/14

    Ist bei einer Krankenhausbehandlung wegen einer primären fokalen Hyperhidrose die Hauptdiagnose nach der Nummer G90.8 oder nach der Nummer R61.0 des ICD-10-GM 2009 zu kodieren?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (9. März 2018 um 07:51)

  • Guten Tag!

    Patientin wird in KH A wegen einer vaginalen Blutung unter Antikoagulation mit Marcumar gynäkologisch aufgenommen. Blutung sistiert unter Vit-K-Gabe. Dann im Verlauf Fieber und Somnolenz. Intubation und Verlegung auf die ITS. Verdachtsdiagnose Meningitis. Bei Kapazitätsengpass Verlegung auf die ITS in KH B. Meningitis wurde ausgeschlossen. Ursache der Somnolenz wurde nicht gefunden.

    KH B hatte als HD die vaginale Blutung gewählt, da dies den Aufenthalt in KH A veranlasst hat. MDK nimmt Somnolenz als HD, da dieser Zustand zur Verlegung und Aufnahme in KH B führte. Letztendlich konnte die Genese der Somnolenz nicht genau geklärt werden.

    Ich würde hier mehr den MDK im Recht sehen. Andere Meinungen?

    Freundlicher Gruß
    Gefäßchirurg

  • Hallo,

    aus der Schilderung leite ich ab, dass die vag. Blutung im KH A behandelt worden ist und sistierte. Die Verlegung erfolgte ja aufgrund der Somnolenz bei Vd. a. Meningitis - diese wurde spätzer ausgeschlossen. Somit würde auch ich die HD Somnolenz (als "Symptom") wählen, da der Verdacht ausgeschlossen werden konnte.

    Grüße aus Sachsen

  • Moin.

    Ich widerspreche meinen Vorrednern mal

    "Dann im Verlauf Fieber und Somnolenz. "

    Daraus schließe ich, dass bei Aufnahme keine Somnolenz vorlag.

    Sie wurde mit Vag. Blutungen aufgenommen und diese wurden therapiert. Wie war der Hb bei Aufnahme?

    M.E. ist die vaginale Blutung bzw. D68.33 HD.

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    sie verwechseln wohl KH B mit KH A.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen

    Die Verlegung geschah aus Kapazitätsgründen von einer ITS in KH A zur anderen ITS in KH B. Also zur Weiterbehandlung der Verdachtsdiagnose "Meningitis", die dann später in KH B ausgeschlossen wurde. Bleibt dann nicht nur Die HD "Somnolenz". Sollte eine vaginale Blutung weiter diagnostiziert oder behandelt worden sein, wäre es als ND zu kodieren. ich würde der Meinung des MDK folgen.

    Gruß