Uberlieger mit Rückverlegung

  • Hallo Forum

    Folgendes "Langlieger-Problem" in einem Optionshaus seit 1.1.:
    Überlieger aus 2002 wurde in ein anderes KH verlegt und rückverlegt. Ab jetzt DRG-Fall oder weiter Pflegsatz?

    Sonnige Grüsse :dance1:

    Jürgen Lieser

  • Hallo Herr Lieser,
    das ist ein alter Fall, nach altem Recht (Pflegesatz).

    Heiße, sonnige Grüße aus Nürtingen
    D. Bahlo-Rolle:dance1: :drink: :drink: :smile: :x

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von DBahlo-Rolle:
    das ist ein alter Fall, nach altem Recht (Pflegesatz).


    Bei solchen Aussagen hätte ich gerne eine kurze Begründung oder Quellenangabe!

    Dieser Fall ist ein Beweis dafür, dass man nicht mit Logik an das System herangehen darf:

    Wenn es ein Fall nach altem Recht ist, dann gilt die Rückverlegungsklausel aus dem neuen Recht nicht. Daher ist die Wiederaufnahme ein neuer Fall, für den das neue Recht gilt, das die Rückverlegungsklausel enthält .....

    Da hilft nur eines: :drink:

    (Pragmatischer Vorschlag: Fragen Sie doch den betreffenden Kostenträger, wie der es gerne hätte)

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • und ich dachte schon ich stelle eine dumme Frage....

    nach altem Recht ein neuer Fall
    nach neuem Recht ein alter Fall

    Der Kostenträger wird die preiswerte DRG-Lösung favorisieren,
    zumal es sich um eine 89jährige Patientin mit traumatischer
    Querschnittlähmung und 5 Monaten Verweildauer handelt,
    davon 3 Monate nach Rückverlegung...

    oder Kassenfürst ?

    schöne Pfingsten

    Jürgen Lieser

  • Hallo Herr Lieser,

    dass meiner Gattung immer so viel Schlechtigkeit unterstellt wird :no: :no: :no:

    Aber Sie haben natürlich Recht. Aus meiner Sicht zwar nicht, weil es für die Kasse günstiger ist, sondern weil ich ganz objektiv der Meinung bin, dass es richtig ist. Die Beurteilung der Zuordnung zum jeweiligen Abrechnungsrecht ergibt sich aus dem Aufnahmetag. Da würde ich den Wiederaufnahmetag auch als Kriterium ansehen und so zu dem Schluss kommen, dass der zweite Aufenthalt nach DRG abzurechnen ist.

    Vielleicht wird es an einem Beispiel deutlich, das wir hatten:

    Patient im April aufgenommen in BPflV-Haus A, am 02.05. verlegt in DRG-Haus B (Optionierer ab 01.05.), Abrechnung A = tagesgleiche Pflegesätze, Abrechnung B = DRG. Vom KH so abgerechnet und von mir auch voll akzeptiert (unabhängig von Günstigkeitsvergleichen).

    Ich denke, dass durch die Verlegung kein durchgehender Fall entsteht, deshalb ist das Aufnahmedatum nach der Rückverlegung Maßstab. Da nicht beide Aufenthalte bei Ihnen unter DRG-Recht erfolgten, gelten die neuen Abrechnungsregeln nicht!

    Gruß aus dem wieder erwärmten, das lange Wochenende ersehnenden Bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von ToDo:

    Kurzprofil:
    Kassenfürst


    ..... und ich bin leider nur ein unheimlich netter Einzelfall.

    ToDo


    Zitat


    Original von ToDo:

    dass meiner Gattung immer so viel Schlechtigkeit unterstellt wird


    ToDo


    Hallo


    „Aufgrund des menschlichen Charakters vereinigt auch ein jeder Fürst ebenso gute wie schlechte Eigenschaften in sich...
    Es ist prinzipiell gut, als freigiebig zu gelten. Großzügigkeiten, die nicht anerkannt werden, sind schädlich....“
    Niccolò Machiavelli -- Der Fürst


    Gruß
    E. Rembs