Hauptdiagnose nach VWD oder nach DKR ?

  • Liebe Kollegen,

    in der Verordnung zum Fallpauschalensystem steht in § 1 Abs. 3, dass die Verweildauer der Patienten darüber entscheidet, ob die FP der Haupt- oder der Belegabteilung zuzurechnen ist. Das für die Kodierung führende Kriterium ist aber doch die Hauptdiagnose oder irre ich mich hier ? Bisher habe ich diesen Passus nur für eine gemeinsame Erkrankung verstanden, die in zwei Abteilungen behandelt wird.

    Beispiel: Elektive Aufnahme auf einer belegärztlichen Abteilung mit Leistenhernien-OP, Dauer 4 Tage, dann interne Verlegung zur Behandlung einer davon unabhängigen Zweiterkrankung in einer bettenführenden Hauptabteilung desselben Krankenhauses über 10 Tage. Die Inanspruchnahme stationärer Gesundheitsleistungen resultiert aus der OP, so dass ich bei dieser Konstellation die HD der belegärztlichen Abteilung zuschreiben würde, auch wenn die VWD in der Hauptabteilung länger ist.

    Gibt es andere Meinungen hierzu ?

    Danke und Gruß
    Elrip

  • Hi, Elrip,

    Sie sehen das völlig richtig, die HD kommt in Ihrem Beispiel vom Beleger und aus dieser HD und der OP wird die DRG (hier G09Z) berechnet. §1 Abs. 3 KFPV legt nur fest, nach welchem Katalog hinterher das RG berechnet wird, im gegebenen Beispiel nach dem Katalog für Hauptabteilungen (wegen der längeren VWD): 0,811.

    Ökonomisch für das KH gesehen ist das ganze natürlich schädlich. Sie sollten den Patienten postop. entlassen und nach Abschluß der Wundheilung neu aufnehmen. Zwei getrennte Fälle, zwei DRGs.

    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

  • Zitat


    ...und nach Abschluß der Wundheilung neu aufnehmen.

    Hallo,

    warum erst nach Abschluß der Wundheilung ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    warum erst nach Abschluß der Wundheilung ?

    Wenn´s nicht ganz dringend ist, würde ich abwarten, bis der Patient wieder "fit" ist. Beim Leistenbruch ist zwar der Postaggressionsstoffwechsel sicher nicht entscheidend, aber zumindest schmerzfrei sollte der Patient m.E. sein, bevor ich ihm/ihr den nächsten Krankenhausaufenthalt zumute. Aber das hängt natürlch, wie gesagt, von er Dringlichkeit der erneuten Untersuchung / Behandlung ab.


    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

  • Zitat


    Original von T_Buettner:
    Wenn´s nicht ganz dringend ist, würde ich abwarten, bis der Patient wieder "fit" ist...

    Dachte bei der zweiten Aufnahme eher an was internistisches... Sonst haben Sie natürlich recht.

    Gibt es da Vorgaben wieviel "Zeit" zwischen Entlassung und Neuaufnahme liegen muss ? Ginge das "nahtlos" (Entlassungsdatum=Neuaufnahmedatum)?

    MfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg,

    Zitat


    Gibt es da Vorgaben wieviel "Zeit" zwischen Entlassung und Neuaufnahme liegen muss ? Ginge das "nahtlos" (Entlassungsdatum=Neuaufnahmedatum)?


    Das ist ja mal eine nette Idee, werde ich mit der AOK :)) ausprobieren! Statt interner Verlegung also Entlassung und Neuaufnahme am gleichen Tag. Voraussetung: Keine Komplikation!

    Hat da schon eine/r Erfahrungen?
    --
    Gruß von der Westküste!

    M. Blümke

    --------------------------------
    myDRG, was wären wir ohne dich!
    --------------------------------

  • Zitat


    Original von Popp:
    Muss nicht zwischen Entlassung und Neuaufnahme immer ein Zeitraum von > 24 Std. liegen ?

    Wo finde ich das ? Muss der Patient dazu das Krankenhaus verlassen? Ich denke da an einen für den Patienten kostenfreien Hoteltag mit besonderem Service...

    mfG

    Christoph Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg, hallo Herr Popp, hallo Forum,

    und schon wieder ein Fall für Kassenfürst, den Paragraphenreiter:

    Zu finden ist die Definition der Verlegung im § 1 Abs. 1 S. 4 KFPV

    >> Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen der Entlassung und der Aufnahme nicht mehr als 24 Std. vergangen sind<<

    Gruß aus dem endlich etwas abgekühlten Bergischen Land,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr "Kassenfürst"!

    Zitat


    Original von ToDo:
    Zu finden ist die Definition der Verlegung im § 1 Abs. 1 S. 4 KFPV

    >> Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen der Entlassung und der Aufnahme nicht mehr als 24 Std. vergangen sind<<

    Wie der Name schon sagt, geht es in dem zitierten Paragrafen um eine Verlegung, nicht um eine Wiederaufnahme. Zur Wiederaufnahme (bei Komplikationen, was hier nicht vorliegt) äußert sich das KHEntG.

    Den von Ihnen zitierten Paragrafen in Analogie auf eine Wiederaufnahme anzuwenden, halte ich für bedenklich, allerdings würde ich micht nicht getrauen einzuschätzen, wie die Gerichte das sehen (Außer der Krankenhausseite und dem "Kassenfürsten" würde dem Forum auch ein(e) Sozialrichter(in) guttun)!

    Aber Ihnen steht noch ein anderer Paragraf zur Verfügung:

    § 17c (1):
    "Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass
    1. (...)
    2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt."

    Das ist noch eine viel schärfere Waffe für Sie, den hier geht es nicht nur um Einzelfälle, sondern damit können Sie richtig an das Budget ran.

    Allerdings bleibt natürlich auch hier Interpretationsspielraum wann eine Entlassung (und ggf. kurzfristige Neuaufnahme) aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, oder aus medizinischen (oder organisatorischen, denn in Nr. 1 des Paragrafen steht, dass nur Patienten die der stationären Behandlung auch wirklich bedürfen, stationär behandelt werden dürfen und dazu zählt (zumindest nach den bisherigen Kassen- bzw. MDK-seitigen Maßstäben) z.B. das Warten auf einen OP-Termin nicht)

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises