Ovar-PE für Kryokonservierung

  • Hallo,

    ich habe ein neg. MDK Gutachten erhalten.

    Leider komme ich hier alleine nicht weiter.

    Die Patientin wurde für die Ovar-PE Entnahme zur späteren Kryokonservierung aufgrund eines follikulärem Lymphom behandelt.

    Normalerweise laufen diese Fälle bei uns ambulant (bisher keine Probleme mit der Kasse).

    Leider kam es jedoch postoperativ zu Nachblutungen und zur Revisions-OP.

    Die Patientin wurde daraufhin vom 16.03 bis 19.03 stationär behandelt.

    Der MDK möchte nun den kompletten Fall nicht bezahlen. Begründung die Ovar-Kryokonservierung sei keine Leistung der GKV.

    Es wurde jedoch in diesem Aufenthalt keine Kryokonservierung durchgeführt. Diese bezahlen die Patienten ja auch selbst.

    Lediglich wurde eine Ovar-PE gemacht und dann folgte leider die Revisionsop und dies brachte die stationäre Behandlung leider mit sich.

    Kodiert wurde die Ovar PE mit 5-651.a2

    Wie geht ich mit diesem Gutachten um ?

    Danke für Eure Hilfe

  • Guten Morgen,

    aus meiner Sicht muss die Kasse den Aufenthalt bezahlen, denn es wurde ja eine Komplikation behandelt, die eindeutig KH-Behandlung erforderlich macht.

    Wenn die Kryokonservierung keine GKV-Leistung ist, dann gibt es doch im SGB V einen Paragraphen, dass die Kasse den Patienten in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen kann/muss.

    Da ist die Klinik dann aber raus.

    Gruß

    B.W.

  • Tag zusammen,

    nur zur Info:

    (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

    (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

    Da es sich hier weder um ein Verbrechen, noch um eine ästhetische o. ä. Operation handelt, greift die Beteiligung der Patientin nicht. Sofern es sich um eine krankenhausbehandlungsbedürftige Komplikation handelt, sind die Kosten nach meiner Ansicht durch die Kasse zu übernehmen.

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

  • ...

    Der MDK möchte nun den kompletten Fall nicht bezahlen. Begründung die Ovar-Kryokonservierung sei keine Leistung der GKV.

    Es wurde jedoch in diesem Aufenthalt keine Kryokonservierung durchgeführt. Diese bezahlen die Patienten ja auch selbst.

    Lediglich wurde eine Ovar-PE gemacht und dann folgte leider die Revisionsop und dies brachte die stationäre Behandlung leider mit sich.

    Kodiert wurde die Ovar PE mit 5-651.a2

    Hallo MedCo- Teufel,

    Für mich ist der Fall leider nicht so klar. Ob Maßnahmen zur Ermöglichung eines späteren Kinderwunsches eine Behandlung einer Krankheit sind ( dann Kassenleistung) oder aber als Maßnahmen zur Kinderwunschbehandlung von den Patienten selber zu tragen sind, scheint juristisch schwer zu unterscheiden sein. Es gibt dazu unterschiedliche BSG Urteile.

    Da die Kryokonservierung hier „unstrittig“ keine Kassenleistung zu sein scheint, könnte dies für die damit untrennbar verbundene Entnahme von Ovargewebe auch gelten.

    Ob Sie dann den dafür angesetzten OPS Kode 5-651.a2 gegenüber der Kasse abrechnen dürfen, weiß ich nicht.

    Der §52 scheint auch mir jedenfalls nicht zu passen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Eine Krankenkasse muß keine Kosten für eine Hormonbehandlung und nachfolgender Kryokonservierung von befruchteten Eizellen zahlen. Dieses gilt auch, wenn eine Frau ihre Eizellen wegen einer Chemotherapie nach Krebsdiagnose kryokonservieren läßt.

    LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.4.2017, L 11 KR 907/16

    Die Klägerin erhielt eine Krebsdiagnose. Da eine Chemotherapie dringend durchgeführt werden mußte, fürchtete sie um ihre Fruchtbarkeit. Eine Chemotherapie hat zu großer Wahrscheinlichkeit die Unfruchtbarkeit zur Folge. Die Klägerin wollte aber für die Zeit nach der Chemotherapie noch die Möglichkeit haben, sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Die Folgen der Chemotherapie sollten diesen nicht vernichten.

    http://www.rechtsanwalt-wucherpfennig.de/kinderwunsch-e…e-nicht-zahlen/

    aber:

    Wenn eine Gesundheitsgefahr (hier Nachblutung) besteht, hat ein Patient Anspruch gegenüber der Kasse, dass die Kosten übernommen werden

    Nach dem Sozialgesetzbuch können die Kassen allerdings prüfen, wie der Patient im Einzelfall zu beteiligen ist. (Begründung: med. nicht notwendige Operationsindikation)


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo,

    ach das kann man nicht mehr mit ansehen...die KK spinnen doch. ehrlich was soll das? warum zahlt nicht die Kasse einfach die Kryokonservierung(hier war es wohl nicht mal eine), die Patientin ist eh schon im Unglück und dann verweigert die über Jahre bezahlte KK indirekt den potentiellen Kinderwunsch; sicherlich gibt es viele Fragezeichen...wäre es nötig gewesen?hätte es funktioniert etc. aber menschlich ist das nicht mehr (SGBV §70 Absatz 2)

    Zahlt nicht die Kasse auch für Sportunfälle, Krebs durch Rauchen oder alkoholbedingte Schäden und Unfälle ...aber hier wird gemosert

    manmanman wo sind wir bloss gelandet?!

    Sorry aber sowas geht echt zu weit!

    rokka

  • Hallo rokka,

    Ihre emotional verständliche Kritik trifft hier eindeutig die Falschen ( KK). Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die GKV nur für die Absicherung von Krankheit zuständig sein soll. Schwangerschaft ( und der vorgeschaltete Kinderwunsch) sind aber keine Krankheit. Deshalb hat man diese Tatbestände extra im Gesetz geregelt ( § 24f und 27a SGB V z.B.).

    Maßnahmen zur Kinderwunschbehandlung und künstlichen Befruchtung sind vom GBA abschließend in einer Richtlinie geregelt worden und daraus ergibt sich, dass eine GKV keine Maßnahmen bezahlen darf, die dort nicht genannt sind.

    Die Kryokonservierung gehört explizit zu diesen Leistungen, die die Versicherten selber tragen müssen. Das ist hier ja auch dem Krankenhaus von Anfang an klar gewesen (s. Das Eingangsstatement:

    „Es wurde jedoch in diesem Aufenthalt keine Kryokonservierung durchgeführt. Diese bezahlen die Patienten ja auch selbst...“)

    Warum sollte die GKV dann für die Vor-OP der Kryokonservierung zahlen ( dürfen)?

    Aber wie gesagt, emotional verstehe ich Ihren Ärger!

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Einmal editiert, zuletzt von Breitmeier (26. März 2018 um 17:04)

  • Aber die Patientin ist doch krank. Krebs. mit allen Folgen. Infertilität nach Chemotherapie wäre auch ein Krankheit. Präventionen darf die KK zahlen. Muss man dann so verankern.

    oder noch ein emotionaler Denkfehler?


    rokka

  • ... und Infertiliätsbehandlungen/alternative Schwangerschafts-Therapien(etwas unwissenschaftlich aber gewollt übergreifend formuiliert) können langwierig und teuer werden...