• Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es gilt prinzipiell das Verständnis der D002. Sind also mehrere DKR involviert und jede für sich allein dann eine HD vorgibt, bleibt es bei der immer zu stellenden Frage: Was war hauptsächlich verantwortlich.....

    Wenn gleichberechtigt: Was hat die meisten Ressourcen verbraucht bezüglich....

  • Hallo Herr Selter,

    Der Analogieschluss liegt natürlich nahe, aber ob es juristisch zulässig ist, bei zwei widerstreitenden speziellen Regelungen ( DKR 0201 und 1917)zur Entscheidung auf eine allgemeine Regelung ( D002) zu verweisen, weiß ich nicht...

    Außerdem verstehe ich eben den Schlichtungsspruch als höherrangig als die DKR, da er unmittelbar verbindlich ist. Schließlich steht oben auf Seite 6 des Dokuments

    http://www.dkgev.de/media/file/24341.Beschluss_Schlichtungsausschuss_Bund_gem._§_17c_Abs._3__KHG.pdf

    Dass die Behandlung von Metastasen als Therapie des Tumors zu werten ist.

    Somit favorisiere ich hier doch stark das Bronchialkarzinom als „unmittelbar verbindliche“ HD.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    aus der Einleitung zu den DKR 2002:

    • "In den Speziellen Kodierrichtlinien werden besondere Fallkonstellationen beschrieben, die entweder der konkreten Festlegung dienen oder bei denen aus Gründen der DRG-Logik von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden muss."

    Wenn eine spezielle Kodierrichtlinie die Abweichung von Allgemeinen Richtlinien festlegt (Alternative 2), ist es nicht sinnvoll, die Anwendung der speziellen Kodierrichtlinie grundsätzlich den Allgemeinen Richtlinien unterzuordnen. Daher stehen die Speziellen Kodierrichtlinien über den AKR.

    Im vorliegenden Fall sehe ich das Problem widerstreitender spezieller DKR nicht:

    • Die DKR 1917 regelt, was als HD zu kodieren ist (Blutung oder hämorrhagische Diathese - s.o.), wenn denn eins von beiden als HD zu kodieren ist. Dies dient der "konkreten Festlegung".
    • Nach der DKR 0201 muss von den "allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden", und zwar mit der Formulierung

      "Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen [...] sowie zur Diagnostik [...] anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist [...]"

      Damit wird die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Hauptdiagnosendefinition (hauptsächlich veranlasst, größter Resourcenverbrauch etc.) gegenüber anderen Diagnosen außer Kraft gesetzt.

    • Meines Erachtens ist der Schlichtungspruch rechtssystematisch nicht "höherrangig" als die DKR, da er nur eine Auslegungsregel der DKR festlegt (S. 2). Er ist zwar verbindlich für die Auslegung, setzt aber keine über den DKR stehende eigenständige Bestimmung. Im Ergebnis greift er allerdings durch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Pseudo

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    Breitmeier und Pseudo: Bitte genau lesen, was ich geschrieben habe und nicht den Sinn verdrehen.

    1. Ich habe von 2 Diagnosen gesprochen, die über die SDKR in Frage kommen. Dann gibt es keinen anderen Weg als auf diese beiden dann die Frage zu stülpen: Hauptsächlich verantwortlich...

    Wenn jemand wegen einer offenen Beckenring-Fraktur aufgenommen wird, die er sich bei Sturz zugezogen hat und er aktuell eine CA-Therapie erfährt, wegen dem er auch noch Therapie während des nun laufenden Klinikaufenthaltes erfährt, sind auch 2 SDKR die die HD bei CA oder Frakturen beschreiben. Müssen wir jetzt hier diskutieren, dass die Fraktur HD ist?

    2) Auf den Schlichtungsspruch habe ich selber auch schon verwiesen, der ist aber unabhängig von der allgemeinen Frage, was bei 2 Diagnosen HD wird, die auch Bezug zu SDKR haben.

    3) Ebenso wenig habe ich gesagt, dass die SDKR den ADKR unterzuordnen sind. Und schon gar nicht "grundsätzlich". Das könnte nur jemand behaupten, der keine Ahnung hat.

    Es kann gar nicht anders bei konkurrierenden HD laufen, als festzustellen, was hauptsächlich verantwortlich war und wenn beide dann immer noch gleich sind, dann nach Ressourcenverbrauch.

  • Hallo Herr Selter,

    Entschuldigung für mein Fehlverständnis Ihrer Ausführungen.

    Habe jetzt mal den Begriff "Hauptdiagnose" in den SDKR gesucht und komme - bei spontaner Beurteilung - zu dem Schluss, dass bei der Kodierung der Hauptdiagnose nach meinem Eindruck nur die SDKR 0201 zum "Widerstreit" mit der ADKR D002 führt.

    Die DKR 0201 schreibt zunächst vor, dass - verkürzt - bei jeder Aufnahme zur Behandlung eines Tumors ein "Tumorkode" HD ist. Außerdem wird ausgeführt, dass bei jedem KH-Aufenthalt zu notwendigen Folgebhandlungen der Malignomkode HD ist.

    In der DKR gibt es die Ausnahme, dass ausschließlich ein Symptom behandelt wird (HD Symptom).

    Der Schlichtungsspruch legt fest, dass bei ausschließlicher Behandlung einer Tumor-/-therapiefolge die Tumor(therapie)folge HD ist, wenn nicht auch eine Maßnahme in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung erfolgt (dann Tumorkode HD).

    Dies hebt die üblichen Kriterien der HD nach DKR D002 auf. Von daher stellt sich für mich in der Tat die von Ihnen unter 1 gestellte - rhetorisch gemeinte - Frage. In meinem Beispiel kommt allerdings hinzu, dass die zur Aufnahme führende Situation durch die Tumortherapie bedingt war, was in Ihrem Beispiel nicht der Fall ist.

    Die anderen SDKR regeln, wie bestimmte Konstellationen zu koderen sind, z.T. auch als Hauptdiagnose, wenn denn die Konstellation als HD zu kodieren ist. Sie stehen nicht zur DKR D002 in Konflikt, von daher ist die DKR D002 bei diesen unproblematisch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Pseudo

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ist doch alles vom Prinzip nicht wirklich schwer:

    Tumor(erkrankung) oder Komplikationen in Bezug auf Behandlung: SDKR und flankierend Schlichtungsausschuss
    Sonstige Verletzungen/Erkrankungen aus Kreis X: SDKR, wenn vorhanden oder D002

    Ist Verletzung/Krankheit X hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung ...(nach Analyse)...: HD Verletzung/Krankheit X

    War Tumor(erkrankung) oder Komplikationen hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung ...(nach Analyse)...: HD Tumor

    Somit muss eben, wie ich schon ganz oben mal nachgefragt habe, geklärt werden, was von den vorliegenden Erkrankungen das größte/schwerwiegendste medizinische Problem für den Patienten dargestellt hat. Dann ist selbstverständlich die SDKR für die Kodezuordnung heranzuziehen, wenn es diesbezüglich eine gibt. Habe ich mehrere Diagnosen, die "gleichberechtigt hauptverantwortlich" waren, kommt noch der Ressourcenverbrauch ins Spiel. Anders kann es doch gar nicht funktionieren. Ansonsten könnte man immer bei mehreren Diagnosen die bei Aufnahme vorliegen und eine SDKR haben, sich eine aussuchen (die mit dem höchsten Erlös), was dann bei Prüfung durch die Kassen dann die andere ergibt (mit niedrigerem Erlös). Es ist doch klar, dass man hier nicht eine freie Wahl hat.

    Zu "die zur Aufnahme führende Situation durch die Tumortherapie bedingt war": Wenn das hauptsächlich verantwortlich...., dann ist es HD. Wenn nicht, dann nicht.

  • Hallo Herr Selter,

    ich antworte mal in 2 Posts.

    • 1. zur Wahl der Hauptdiagnose allgemein:
      • 1a. Stimmt, die SDKR beschreiben lediglich, wie ein Sachverhalt zu kodieren ist, wenn der Sachverhalt Hauptdiagnose ist (welchen Namen das Kind bekommt).
      • 1b. Beim genauen Hinsehen trifft das auch für die SDKR 0201 zu. Auch hier die Formulierung "erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung" ... und dann im Weiteren, welcher Kode zu wählen ist (Tumor, Metastasen, Symptom, Schlichtungsspruch).

    Zusammengefasst führen die SDKR, auch wenn von Hauptdiagnose die Rede ist, nicht dazu, dass der dort beschriebene Sachverhalt Vorrang vor anderen Sachverhalten in der Wahl der Hauptdiagnose hat.

    Vielleicht habe ich das auch nur falsch verstanden. Gleichwohl würde mich interessieren, ob die Mitdiskutanten (Herr Horndasch, Herr Breitmeier, Herr Sommerhäuser, Herr Christaras) und natürlich auch andere Forumsmitglieder das ebenso sehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Pseudo (30. März 2018 um 13:45)

    • 2. Wahl der Hauptdiagnose im konkreten Fall:
    • Hier kommen als Hauptdiagnose infrage
      • das stattgehabte Nasenbluten, (fast kein Aufwand) das
        • einerseits durch die Einnahme von NOAK bedingt war und dann gemäß SDKR 1917 zur HD R04.0 führen würde,
        • andererseits durch die Thrombopenie bei noch laufender unmittelbarer Tumotherapie bedingt war und gemäß Schlichtungsspruch zur SDKR 0201 dann mit dem zugrunde liegenden Tumor Bronchialcarcinom zur HD C34.- führen würde,
      • die Anämie, die bei Aufnahme vorlag und im Weiteren durch Transfusionen behandelt wurde, zu kodieren mit D62 als Blutungsanämie bzw. bei Betrachtung als Tumorbehandlungsfolge bei noch laufender unmittelbarer Tumotherapie zur HD C34.- führen würde,
      • die Pneumonie, die zwar bei Aufnahme vorlag, aber erst sekunbär behandelt wurde, J18.- bzw. bei Betrachtung als Tumorbehandlungsfolge bei noch laufender unmittelbarer Tumotherapie zur HD C34.- führen würde,
      • die Tumorerkrankung (C34.-, geringer Aufwand), die gemäß Schlichtungsspruch zur SDKR 0201 zur HD C34.- führen würde.

    Was würden Sie im konkreten Fall als HD wählen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Pseudo

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Pseudo,

    zur Ergänzung: Was halten Sie zusätzlich von der Berücksichtigung des Beispiel 2 in 1917p? Könnte das weiterhelfen?:

    "Ein HIV-positiver Patient kommt zur Behandlung einer hämolytischen Anämie, die durch die antiretrovirale Therapie induziert ist.

    Hauptdiagnose: D59.2 Arzneimittelinduzierte nicht-autoimmunhämolytische Anämie

    Nebendiagnose(n): Z21 Asymptomatische HIV-Infektion [Humane Immundefizienz-Virusinfektion][...]"

    • 2. Wahl der Hauptdiagnose im konkreten Fall:
    • Hier kommen als Hauptdiagnose infrage
      • das stattgehabte Nasenbluten, (fast kein Aufwand) das
    • andererseits durch die Thrombopenie bei noch laufender unmittelbarer Tumotherapie bedingt war und gemäß Schlichtungsspruch zur SDKR 0201 dann mit dem zugrunde liegenden Tumor Bronchialcarcinom zur HD C34.- führen würde,

    Der OPS 8-54 umfasst die Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie. Ob man den einleitenden Satz des Beispiels 2 oben daher wie folgt analogisieren darf:

    "Ein Tumorpatient kommt zur Behandlung eines Nasenblutens, das durch die Chemotherapie induziert ist. Hauptdiagnose: R04.0 Nasenbluten, Nebendiagnose(n): C34.- Bronchial-CA"?

    Falls ja, muss der Schlichtungsspruch dann noch bemüht werden oder halten Sie die Analogie für unzulässig weit hergeholt?

    Schöne Ostertage

    B. Sommerhäuser

  • Hallo Herr Sommerhäuser,

    interessanter Aspekt. Die Betrachtung des OPS wäre dabei entbehrlich. Man könnte dieses Beispiel der DKR 1917 auch als Grundlage für die Anämie als HD nehmen.

    Im Ergebnis ist das jedoch egal. Es ist in jedem Fall zu entscheiden, ob die Blutung bzw. Anämie tumorbehandlungsunabhängig als HD zu wählen ist oder ob der Schlichtungsspruch zur Tumorerkrankung als HD führt.

    Wie ist Ihre Meinung zum unter Punkt 1 Ausgeführten?

    Schöne Ostertage

    Pseudo

  • Hallo zusammen,

    Ich denke weiterhin, dass unter Berücksichtigung des Schlichtungsspruches ( nur) die C34 als HD in Betracht kommt. Das zeigt ja auch die Auflistung von Pseudo.

    Eine Umgehung des Schlichtungsspruches durch Analogiebildung zu einer HIV Erkrankung halte ich persönlich nicht für justiziabel. Die Regelwerke ( und dazu gehört für mich jetzt auch der Schlichtungsspruch) sind wortgetreu anzuwenden... Der Schlichtungsspruch soll ja die Kodierung theoretisch erleichtern und vereinfachen, deshalb würde ich ihn auch stumpf umsetzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier