FZF PEPP plus Verlegung in DRG-Bereich

  • Guten Tag,

    wir haben folgende Fallkonstellation:

    Patient vom 1.-3.3. In der Psychiatrie, Wiederaufnahme innerhalb der Frist am 5.3., am gleichen Tag Verlegung in den DRG-Bereich hier im Haus, Entlassung von dort.

    Die TK behauptet, dass der PEPP-Fall vom 5.3. nicht zu zählen sei, weil hier Aufnahme- und Verlegungstag identisch seien und der Verlegungstag nicht zu zählen sei.

    ME ist aber der Aufnahmetag immer zu zählen, unabhängig davon, ob er gleichzeitig Verlegungstag ist. Im Recht?

    Susanne Peter

  • Hallo

    Lt. PEEPV 2018 hat die KK Recht.

    §3, Abs.3, Satz 3 sagt:

    •Bei Verlegungen innerhalb eines KH am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der BPflV in den Geltungsbereich des KHEntgG ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig .

    Würden Sie den Tag abrechnen, läge eine Doppelabrechnung vor, da das Haus für diesen Tag ja die DRG bereits bekommt

    Schöne Grüße

  • Hallo

    Zwar gilt nach §3 Abs.3 bei interner Verlegung , dass von der verlegenden Abteilung der Verlegungstag nicht abgerechnet werden kann.

    Aber nach §1 Abs.3 PEPPV gilt der Tag als Aufnahmetag und nicht als Verlegungstag und kann somit auch abgerechnet werden.

    §3 Abs.3 gilt somit nur bei Verlegung nach mehrtägigem Aufenthalt im BPflV-Bereich.

    Freundliche Grüße,

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Guten Tag,

    ich möchte mich Tuschke anschließen (s.a. Fallbeispiel 19 der "ergänzenden Fallbeispiele zur PEPPV2018" des InEK). Der zusammengefasste Fall hat den Aufnahmetag 01.03. und den internen Verlegungstag in den KHEntgG-Bereich 05.03. Daher ist der 05.03. m.E. nicht im Rahmen der BPflV abrechenbar.

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Tag Zusammen,

    sorry, Tuschke und ck-pku, Sie haben Recht, ich hatte im Beispiel die Fallzusammenfassung übersehen. Damit wird ein Schuh draus ;).

    Allerdings ist die Begründung der Kasse immer noch falsch.

    Freundliche Grüße,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte hier doch noch mal nachfragen da mir das Beispiel nicht aussagekräftig erscheint: Im Beispiel 19 handelt es sich jedesmal um einen mehrtägigen Aufenthalt, da ist der Tagesbezug der Begriffe Aufnahmetag und Verlegungstag eindeutig. Ich würde mich daher der Auffassung von dw-mhtr anschließen (bei Aufnahme und Entlassung/Verlegung zählt dieser Tag als Aufnahmetag). Wir haben einen Behandlungsfall mit folgenden FA-Aufenthalten:

    Aufnahme PEPP-Bereich 09.10., Verlegung hausintern PEPP in DRG 09.10., Rückverlegung am 10.10. DRG in PEPP.

    Nicht dass ich "technik-hörig" bin, aber in unserem Abrechnungssystem werden alle Tag berücksichtig und wenn ich bei unserem Systemhaus einen Call eröffne müsste ich schon fallbezogen argumentieren (wir sprechen dann bei uns von falscher Systemeinstellung = harter Fehler). Ich würde mich über rege Rückmeldungen freuen.

    Vielen Dank

    MfG stei-di

  • Hallo stei-di,

    in Ihrem Fallbeispiel ist es ja umgekehrt als in dem von Dr.S.P., Aufnahmetag = Verlegungstag. Der Tag gilt demnach als Aufnahmetag und ist abrechnungsfähig (§1 Abs.3 PEPPV).

    Im oberen Fall ist es aber durch die Fallzusammenführung eben kein Aufnahmetag mehr, daher auch nicht abrechenbar (§3 Abs.3 PEPPV, s.a. die Ausführungen von ck-pku).

    Ich wünsche ein schönes Wochenende.

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....