Abrechnung von Rezidivfällen?

  • Ein septischer Endoprothesenwechsel wird vorgenommen und der Pat. anschliessend in die REHA verlegt. Nach wenigen Tagen (unterhalb der max. GrenzVD) muss der Pat. mit einem Infektionsrezidiv (also keine Komplikation) wieder aufgenommen werden.

    Kann ich 2 DRGs abrechnen, oder muss der Fall zusammengezogen werden?

    Dr. Klüber
    (Medizincontrolling
    endo-klinik@web.de

  • Hallo Herr Dr. Klüber, hallo Forum,

    auf geht´s zur kontroversen Diskussion.:bombe:

    Aus meiner Sicht ist natürlich nur ein Fall zu bilden (siehe mein Kurzprofil :)) :)) :)) :)) :)) ).

    Nein, mal im Ernst: wenn ich mich durch einen Dschungel neuer Gesetze und Verordnungen kämpfen will und an deren Grenzen hinsichtlich der Aussagekraft stoße, frage ich mich, was hat der Autor uns sagen wollen...

    In diesem Fall würde ich die Wiederaufnahme-Regel so auslegen, dass der reine Begriff der "Komplikation" nicht überbewertet werden sollte. Vielmehr steckt Logik im System, dass es keinen Unterschied machen darf, ob ein Patient wie in Ihrem Fall entlassen war oder nicht.

    Provokative Frage zur Verdeutlichung:

    Hätte der Patient die Infektion wenige Tage vorher bekommen, hätten Sie den ersten Fall verlängert für den gleichen Erlös (bis OGVD). In dem geschilderten Fall verbraucht der Patient durch den kurzfristigen Rehaaufenthalt zwischenzeitlich bei Ihnen keine Recourcen, soll aber insgesamt einen höheren Erlös bringen als wäre er durchgehend vielleicht noch länger stationär bei Ihnen gewesen??

    Das leuchtet mir als Kassenfürst nun wirklich nicht ein.

    Gruß aus dem gewittererwartenden Bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag


    Hallo,


    1) das leuchtet mir auch nicht ein, dass ein Fall nun zu drei Rechnungen führen soll...


    2) Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrem Fall nach septischer Explantation und Girdlestone -Situation nach einer Wartezeit von ca. 15 Wochen eine Re-Implantation stattgefunden hat.

    M. E. handelt es sich jedoch bei der jetzt aufgetretenen erneuten Infektion (innerhalb kürzester Zeit) um eine behandlungsspezifische und/oder indikationsspezifische Komplikation, so daß die Abrechnung einer 2. DRG nicht gerechtfertigt erscheint.


    Gruß

    E. Rembs

  • 2) Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrem Fall nach septischer Explantation und Girdlestone -Situation nach einer Wartezeit von ca. 15 Wochen eine Re-Implantation stattgefunden hat.

    M. E. handelt es sich jedoch bei der jetzt aufgetretenen erneuten Infektion (innerhalb kürzester Zeit) um eine behandlungsspezifische und/oder indikationsspezifische Komplikation, so daß die Abrechnung einer 2. DRG nicht gerechtfertigt erscheint.


    Nein, Falsch!

    Die Infektion erschien saniert nach septischem TEP-Wechsel I03A. Kurz vor Ende der REHA stellt sich heraus, dass ein Rezidiv auftritt und der Pat. wird erneut bei uns aufgenommen. Wo ist das eine indikationsspezifische Komplikation? -- Wir führen evt. einen 2. Wechsel durch (I01Z). Die bringt, so staunt der mündige Bürger, nur genauso viel Erlös wie der einfache TEP-WEchsel, obwohl doppelt durchgeführt.

    Also warum nicht 3 Rechnungen: 1x TEP-WEchsel, 1x REHA, 2. TEP-Wechsel. Wo gibt es die Definition der indikationsspezifischen Komplikation für "Kassenfürsten" nachzulesen?

    Dr. Klüber:no:

  • Hallo nochmal,

    mangels Definition nach neuem Recht bleibt dem gewieften Kassenfürsten nur die Herstellung der Analogie zum alten Recht. So war zum Beispiel die gute alte B-Pauschale nicht abrechenbar bei Vorliegen indikationsspzifischer Komplikationen. In diesen Fällen wurde die A-Pauschale bis zum Abschluss der Komplikationen bzw. bis zum Erreichen der Grenzverweildauer abgerechnet.

    Nochmal meine Frage:

    Wäre diese "Komplikation" vor der Verlegung in die Reha aufgetreten und die daraus für Sie resultierdende Behandlung (nur nicht durch den Rehaversuch unterbrochen) identisch - hätten Sie dann ein zweites Entgelt gefordert?

    In einem pauschale Vergütungssystem kann nicht jeder Erlös alle Seiten zufriedenstellen und den tatsächlich eingesetzten Recourcen entsprechen - dann wäre es nicht mehr pauschal - oder irre ich da???:smile:

    Gruß aus dem immer noch nicht durch Gewitter erleichterten Bergischen Land,

    ToDo


    P.S.: Ich denke übrigens, dass man dies als Komplikation betrachten kann, werde mich aber als Laie nicht auf medizinische Diskussionen einlassen:no: :no: :no:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo,

    in diesem Fall muss ich dem 'Kassenfürst' recht geben. Meiner Meinung nach ist die erneute Infektion eine Krankheitsspezifische Komplikation (ist ja auch gefürchtet).

    Wenn die Kalkulation der DRG's später auf einer breiteren Basis steht, wird das Entgelt für 'Standardrevisionen' am Hüftgelenk idialerweise genausoviel mehr einbringen, dass solche Fälle auch abgedeckt sind (solange man nicht zu viele davon hat...)

    Oder genau diese absehbar komplikationsträchtigen Patienten werden es künftig sehr schwer haben ein Krankenhaus zu finden, besonders wenn Sie nicht mehr in das erstoperierende Haus wollen (eigentlich sollte dieses die Mehrkosten komplett tragen müssen)....

    Gruß
    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo,

    auch ich wuerde mich in diesem Fall - wenngleich zaehneknirschend - fuer ein Entgelt entscheiden. Die wesentlichen Argumente dafuer wurden bereits genannt.
    Ergaenzend zu Herrn Lueckert sei noch darauf verwiesen, dass in absehbarer Zeit die Mengenregelung zu einer Konzentration dieser Leistungen fuehren wird, die dann - ein normales Mischungsverhaeltnis vorausgesetzt - auch die Kosten der komplizierten Faelle abdecken sollte. Hier sind zunaechst jedoch die Krankenhaeuser gefordert ausreichend gute Daten fuer eine vernuenftige Kalkulation einfacher und komplizierter Faelle im entsprechenden Mix zu liefern. Dann duerften mit jedem unkomplizierten Fall der "Gewinn" eingespielt werden, der zur Behandlung der (hoffentlich) wenigen komplizierten Faelle notwendig ist.

    Bin auf weitere Meinungen gespannt

    M. Thieme - SAUNA-STADT Weima

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Klueber

    Die Infektion erschien saniert nach septischem TEP-Wechsel I03A. Kurz vor Ende der REHA stellt sich heraus, dass ein Rezidiv auftritt und der Pat. wird erneut bei uns aufgenommen. Wo ist das eine indikationsspezifische Komplikation?

    Wenn beim ersten Aufenthalt die Infektion behandelt wurde und sie später erneut auftritt, ist das doch wohl - auch bei enger Auslegung und aus Sicht eines Krankenhausmedizincontrollers - eine Komplikation, oder?

    Auch ein Rezidiv kann eine Komplikation sein, wenn nicht behandlungsbedingt durch Mängel bei der Erstbehandlung, dann doch wenigsten erkrankungsbedingt. Im Gegensatz zu der Definition der B-Fallpauschale steht im KHEntG nicht das Wort "indikationsspezifisch"!

    Zitat


    Original von ToDo

    Wäre diese "Komplikation" vor der Verlegung in die Reha aufgetreten und die daraus für Sie resultierdende Behandlung (nur nicht durch den Rehaversuch unterbrochen) identisch - hätten Sie dann ein zweites Entgelt gefordert?


    Diese Fragestellung hilft hier allerdings auch nicht. Wenn ein Patient Wegen einer Fraktur behandelt wird und ein paar Tage später wegen einer Blinddarmentzündung wiederkommt (oder umgekehrt), handelt es sich vermutlich nicht um eine Komplikation im Sinne des KHEntG, sondern um eine zusätzliche unabhängige Erkrankung. Bekommt er jedoch noch während des ersten Aufenthaltes seine Blinddarmentzündung, so kann das Krankenhaus trotzdem keine zweite DRG abrechnen. Das Risiko für Diagnosewechsel während der stationären Behandlung trägt ausdrücklich das Krankenhaus (siehe DKR 0002a, Anmerkung 1)

    Zitat


    Original von ToDo

    mangels Definition nach neuem Recht bleibt dem gewieften Kassenfürsten nur die Herstellung der Analogie zum alten Recht. So war zum Beispiel die gute alte B-Pauschale nicht abrechenbar bei Vorliegen indikationsspzifischer Komplikationen. In diesen Fällen wurde die A-Pauschale bis zum Abschluss der Komplikationen bzw. bis zum Erreichen der Grenzverweildauer abgerechnet


    Auch der Vergleich mit der B-Pauschale hilft hier nicht, denn es werden keine zwei DRGs für einen Aufenthalt abgerechnet. Man muss die B-Pauschalen auch gar nicht bemühen, denn schon im alten Recht gab es für alle Fallpauschalen bereits den fast wortgleichen Paragrafen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 BPflV).
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum,

    zunächst ist hier schon der Titel des Threads falsch! Rezidive sind keine Komplikationen, sondern das Wiederauftreten einer Erkrankung (z.B. Tumor, Infektion). Diese sind nach altem und neuem Recht als neue Fälle abrechenbar.
    Auch wenn der Begriff der "Komplikation" nicht eindeutig definiert ist, sind komplizierte Erkrankungen oder Verläufe noch keine Komplikation i.S.d. Verordnung.
    Eine Komplikation im engeren Sinne ist eine unerwünschte und prinzipiell vermeidbare Folge der Behandlung. Z.B. ein Infekt nach primär aseptischer OP.
    Keine Komplikation sondern ein Rezidiv ist das Wiederauftreten einer vorbestehenden Infektion. Ebenso ist eine Leukopenie nach Zytostase-Therapie keine Komplikation sondern eine unvermeidbare (Neben-)Wirkung einer effektiven Behandlung.

    Auch bei aus organisatorischen Gründen sinnvollerweise zu trennenden Behandlungsphasen (z.B. Diagnostik - OP) handelt es sich nicht um Komplikationen, sondern um zwei getrennt abzurechnende Fälle. Die Tage zwischen diesen Phasen würden vermeidbare Kosten hervorrufen und auch zu Recht als Fehlbelegung angesehen (n. AEP-Kriterien - die können wir auch zu unseren Gunsten anwenden).

    Grüße aus dem sonnigen und trotz Regenvorhersage trockenen Osnabrück

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer
    Med. Controller Klinikum Osnabrück GmbH

  • Guten Abend Dr. Rüschemeyer

    Zitat


    Original von crueschemeyer:
    Hallo Forum,

    zunächst ist hier schon der Titel des Threads falsch! Rezidive sind keine Komplikationen, sondern das Wiederauftreten einer Erkrankung (z.B. Tumor, Infektion). Diese sind nach altem und neuem Recht als neue Fälle abrechenbar.

    Aber das ist doch identisch mit dem, was Dr. Klüber geschrieben hat, bzw. genau seine Fragestellung. Warum halten Sie den Thread-Titel für falsch gewählt?

    Mit verwirrtem Grusse H.-P. Wolkenstein

  • Guten Tag,

    wie immer bleibt doch die Frage nach der Definition:

    Was ist ein Komplikation?

    Und da hat mal einer (Th. Winter) was geschrieben:

    http://www.uni-essen.de/~tmi030/ak_chirurgie/gmds98.htm


    Da steht:

    Zitat


    Den Begriff der Komplikation hat der AK-Dokumentation und Statistik der DGOT und Orthopädie der GMDS bereits 1991/1992 im Einklang mit den einschlägigen Wörterbüchern geklärt und im Mitteilungsblatt der DGOT 1992 publiziert.

    Nach dem Wörterbuch der Medizin von 1973 (12) stellt Zetkin-Schaldach zu dem Begriff K. fest: " (lat.) f.: im medizinischen Sprachgebrauch Ereignis, das eine Krankheit, Entbindung, unfallbedingte Verletzungen, Operationen oder andere therapeutische Maßnahmen ungünstig beeinflußt. Unterschieden werden unmittelbare K., z.B. Blutung eines Magengeschwürs, u. mittelbare K. z.B.: Bronchopneumonie nach Bauchoperation."

    Diese Definition macht dem MedCo natürlich keine Freude;(, und der Kassenfürst (was'n Titel!) jubelt ;D ! Zumal ja im KhEntgG auch nur von Komplikationen und nicht von den indikationsspezifischen Komplikationen gesprochen wird. Aber das Fallpauschalen-Reparatur-Gesetz soll das ja etwas deutlicher formulieren schreibt Herr Tuschen in der f&w (Ausgabe 3/2003, s.u.)!

    So allgemein würde ich die neu aufgetretene Sepsis durchaus als ein "Ereignis, das eine ... Operation ungünstig beeinflußt" bezeichnen. Ob nun Rezidiv oder nicht.

    Widerspruch? Weitere Meinungen?

    Das Thema wird immer wichtiger, wenn ich den Stapel auf meinem Schreibtisch so seheI)!

    Zitat


    Zitat Tuschen aus der f&w:
    Wiederaufnahme bei Komplikationen
    In der Praxis gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Vergütung von Krankenhausleistungen bei Wiederaufnahme eines Patienten wegen einer Komplikation. Die Vorgaben des § 8 Absatz 5 KHEntgG sollen deshalb differenzierter gefasst werden. Es wird bestimmt, dass es sich um eine Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung handeln muss.



    --
    Gruß von der Westküste!

    M. Blümke

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    myDRG, was wären wir ohne dich!
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