Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
In einem Fall wurde durch den MDK eine Fallprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V im Auftrag der Krankenkasse zur Prüfung des ZE 130 und der geriatrischen Komplexbehandlung durchgeführt. Es wurde die gesamte Fallakte in Kopie an den MDK geschickt.
Nachfolgend zeigte sich, dass unsere Abrechnung korrekt war und wir stellten der Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung. Diese wurde auch beglichen.
Nun liegt mir ein Schreiben vor, dass es sich bei eben diesem Fall nach den der Krankenkasse vorliegenden Informationen um eine Verlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 FPV handeln soll und die Krankenkasse hat erneut die Rechnung vermindert.
Nun meine Frage:
Ist der Fall nicht mit Vorliegen eines MDK-Gutachtens abgeschlossen und an der Rechnung ist nicht mehr zu rütteln? Ist es nicht sogar so, dass man quasi gar keine Änderung mehr nach MDK-Gutachten krankenhausseits durchführen *darf*? Laut Krankenkasse handelt es sich ja um eine rein formale Änderung, die "nur" knapp 2000 € betragen würde......
Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen und hat jemand auch schon einmal so eine Situation gehabt?
Viele Grüße,
Luna