Behandlungstage vortstaionär

  • Hallo Forum,

    was ich nicht bzw. nicht vollständig gefunden habe:

    werden die vortstationären Behandlungstage bei Abrechnung einer FP zur Verweildauer der stationären Behandlung dazuaddiert?

    Ich war davon ausgegeangen; unsere "DRG-Software" berücksichtigt aber eine vorstationäre Behandlung, dessen Informationen unter der gleichen Fallnummer dokumentiert sind, bei der Verweildauerangabe nicht.

    Welche Erfahrungen gibt es in Optionshäuser.

    T.Kopp

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    vorstat. Behandlung ist neben der DRG-Fallpuschale nicht gesondert berechenbar.
    Die vorstationären Behandlungstage zählen nicht zu den Belegungstagen.

    Gruß
    E. Rembs

  • Hallo Herr Rembs, hallo Forum,

    unter den Tisch fallen lassen sollte man die Tage im KIS aber nicht. Denn zur Berechnung einer nachstat. Behandlung zählen die Tage dann doch mit, soweit die Summe aus stationären Behandlungstagen + vor- und nachstat. Behandlungstagen die GVWD übersteigt.

    Gruß
    Jörg Noetzel

    FA für Chirurgie, Leiter Medizincontrolling, Klinikum Stuttgart, Vorstand DGfM

  • Hallo,

    Danke für die Antworten!

    § 8 Abs. 2 des KHEntgG ist etwas irritierend:

    "eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar;..."

    Das wirft die Frage auf: wo wird der vorstationäre Behandlungstag bei nachfolgender Fallpauschale ohne nachstationäre Behandlung bewertet?

    Allerdings ist es aus meiner Sicht möglich, dass die vorstationäre Beh. bei der DRG-Bewertung mit eingehen kann, zumahl nach § 21 diese Daten übermittelt werden.

    T.Kopp

  • Hallo Herr Kopp,

    das Problem ist für mich die unterschiedliche Verordnungsquelle. Während die Berechnung von nachstationären Behandlungstagen bei Grenzverweildauerüberschreitung im KHEntgG geregelt wird, wird die Berechnung von Zuschlägen bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer während vollstationärer Behandlung in der KFPV geregelt. Und dort geht indirekt auch hervor, dass eine vorstationäre Behandlung kein Belegungstag ist und damit auch nicht zur Zählung der Verweildauer herangezogen wird.

    Dies war nach altem Recht (BPflV) noch anders. Hier wurde jeder vor- und nachstationäre Behandlungstermin als je 1 Tag bei der Ermittlung der Grenzverweildauer berücksichtigt, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Grenzverweildauerüberschreitung noch vollstationär oder bereits nachstationär behandelt wurde.

    Im KHEntgG war das offensichtlich auch noch so (nur so erklärt sich die unterschiedliche Zählweise). Für mich gibt es auch keinen logisch nachvollziehbaren Grund weshalb die Bewertung der vor- und nachstationären Behandlungstage unterschiedlich geregelt wird.

    Tatsache ist jedoch, dass vorstationär damit nur dann eine "Bewertung" erfährt, wenn es ohne nachfolgenden vollstationären Aufenthalt erfolgt oder wenn der Patient sich während Grenzverweildauerüberschreitung in nachstationärer Behandlung befindet (Behandlungstage, nicht Kalendertage).

    Diese unterschiedliche Regelung finde ich persönlich etwas befremdlich, zumal mir nicht recht einleuchten will, weshalb die vorstationären Tage nicht generell mit einbezogen werden können. Vorstationäre Termine helfen, u.U. mehrere vollstationäre Tage zu vermeiden und bei Erreichen der Grenzverweildauer haben die Fälle ohnehin fast immer höhere Kosten als Erlöse.

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Kliniken Heidenheim