Patient geht gegen ärztlichen Rat

  • Schönen guten Morgen!

    Vielleicht kann mir hier in diesem Forum jemand weiterhelfen.

    Ein Beispielfall:
    Ein Patient kommt per Notarzt ins KH mit V.a. Appendizitis. Die Diagnostik läuft an, Labor usw.. Nach ca. 3-5 Stunden geht der Patient, dem es "irgendwie" schon wieder besser geht nach Hause.
    Laut Landesvertrag ist eine Einweisung durch einen Notarzt damit gekoppelt, dass dieser Patient stationär aufgenommen, und somit auch, m.E. nach, abgerechnet wird.
    Die KK will aber maximal einen Vorstationären Tag bezahlen.
    Was tun???(

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Moin, moin,

    das passt ja zu meinem Dauerproblem Ein-Tages-Fälle stationär oder ambulant.

    Ich bin der Ansicht, dass unabhängig von der Form der Einweisung entscheidendes Kriterium ist, ob der aufnehmende Arzt im Krankenhaus feststellt, ob vollstationäre Behandlung erforderlich ist.

    Ist diese nach den Untersuchungsbefunden nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt erforderlich oder ist sie zwar erforderlich aber nicht in Ihrem Hause durchführbar, würde ich als Kasse auf der Abrechnung einer vorstationären Behandlung/Abklärungsuntersuchung bestehen.

    Und jetzt mal was nettes vom Kassenfürsten: ;D

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,

    kann mir mal einer sagen was ich falsch mache, dass immer nach dem Einfügen eines Smilies und dem Versuch, dann einen Zeilenumbruch zu machen, mein Post abschließe - und das obwohl ich doch noch viel viel mehr schreiben will!!

    So, jetzt aber weiter im Text (s.o.):

    Wenn Ihr aufnehmender Arzt feststellt, dass vollstationäre Behandlung erforderlich ist und der Patient dennoch auf eigenen Wunsch/gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlässt, würde ich die Abrechnung eines vollstationären Tages akzeptieren.

    Aber Vorsicht - diese Frage ist bekannt heikel und ich bin leider nur ein unheimlich netter Einzelfall. Eine rechtliche Grundlage gibt es weder für das eine noch für das andere Vorgehen - wie so oft!!

    Gruß,


    ToDo

    :smokin:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Zitat


    Original von ToDo:
    ich bin leider nur ein unheimlich netter Einzelfall.

    :smokin:

    :D Das ist fein.

    Zu Ihrem Problem mit dem Zeilenumbruch:
    Immer, wenn ein Smiley eingefügt wird, ist der Cursor nicht mehr im Texteingabefenster und somit schicken Sie den Beitrag ab.
    Lösung:
    Nach dem Einfügen eines Smiley mit der Maus kurz auf die gewünschte Stelle klicken, um weiter zu schreiben.

    Schöne Feiertage wünsch ich!
    --
    Liebe Grüße
    :rolleyes: Hella

    Schöne Grüße an den Rest der Welt!

    Hella

  • Bei uns sind die "Ich will heim"-Fälle sicher nicht viel anders gelagert, ich unterstütze jedoch nur die Internisten beim Kodieren und habe daher doch weniger mit chirurgischen Fällen zu tun.

    Bei uns handelt es sich z.B. um "berauschte" Wesen, die dann, ihres Rausches entledigt, wieder gehen wollen ... sicher, um sich erneut zu berauschen :-p

    :besen: die Straßen frei
    :kangoo: Ich möcht heut auch nach Hause (400 km nordöstlich)
    --
    Liebe Grüße
    :rolleyes: Hella

    Schöne Grüße an den Rest der Welt!

    Hella

  • Hallo Hella,

    vielen Dank für den Tipp und gute Heimfahrt - heute ist doch bestimmt nicht viel Verkehr ;D ;D

    Toll - hat geklappt mit Smilies und Zeilenumbruch - zum Dank gibt´s keine Staus.

    Gruß und schöne Pfingsten,

    ToDo

    :drink:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Vielen Dank erstmal für die antworten.

    Sicherlich kommt es darauf an, ob der aufnehmende Arzt eine stationäre Behandlung für notwendig erachtet oder nicht. Aber wenn der Arzt nicht sicher ist, oder besser gesagt noch nicht sicher sein kann (es gibt wahrscheinlich mehr als ein dutzend Krankheiten, die eine ähnliche Symptomatik wie z.B. eine Appendizitis zeigen), und der Patient haut ab (sozusagen), was ist mit den Leistungen, die bereits erbracht wurden? Durch eine vorstationäre Pauschale sind diese Leistungen nicht abgegolten.
    Aber ich glaube es gibt dafür keine wirkliche Lösung (Eigenbeteiligung wie bei der Kfz-Versicherung???). Muss ich also wirklich auf nette Sachbearbeiter hoffen.:dance1:

    Uuups, schon so spät:uhr: muss langsam mal an den wohlverdienten Feierabend denken :drink:
    werde mich garantiert öfter mal melden. :look: Ab Dienstag wieder.
    Schönes (laaaanges) Wochenende, nicht zu lang in die Sonne setzen.:smokin:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Meine Antwort an die Kostenträger in diesen Fällen:

    Zitat


    Gemäß wiederholter Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entscheidet nach §39 SGB V der Krankenhausarzt über die Notwendigkeit einer stationären Behandlung, wobei diese Entscheidung unmittelbar die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse nach sich zieht (Vgl. BSG vom 13.12.01, B3 KR 11/01 R). Dieser Zahlungsverpflichtung kann auch nicht durch eigenmächtige Entscheidung der Krankenkasse sondern nach § 275 SGB V wiederum in Verbindung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.07. 02, B 3 KR 64/01 R) nur durch eine gutachterliche Stellungnahme des MDK begegnet werden, durch die sich die Krankenhausbehandlung als nicht vertretbar herausstellt.

    Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, nach der es eine untere zeitliche Begrenzung für die vollstationäre Abrechnung gibt, sondern die Abrechnung richtet sich alleine nach der vom Arzt zu entscheidenden Notwendigkeit der stationären Behandlung.

    Wir halten weiterhin die stationäre Durchführung der angegebenen Krankenhausbehandlung für vertretbar.


    im übrigen ist eine vorstationäre Abrechnung (rein Formal argumentiert) nur "nach Einweisung" zur Vorbereitung oder Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung möglich.

    Um primär Rückfragen der Krankenkasse zu vermeiden ist es hilfreich, wenn Patient auch in den §301 Daten korrekt als Notfall im Aufnahmegrund und als Entlassung gegen ärztlichen Rat im Entlassungsgrund verschlüsselt ist (Dann akzeptiert das ja wohl auch der „Kassenfürst“, wenn ich das richtig verstanden habe). Um den MDK zu überzeugen sollte die Inanspruchnahme der spezifischen Mittel des Krankenhauses (spezielle Laboruntersuchungen, mehrfache ärztliche Untersuchungen) dokumentiert sein.

    Ich spiele außerdem mit dem Gedanken, ein Formular einzuführen, auf dem der Arzt, der die Aufnahme veranlasst, nochmals mit seiner Unterschrift dokumentiert, dass er die Entscheidung nach § 39 bewusst getroffen hat.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises