Teilwechsel Hüft-TEP bei rez. Luxationen in ein modulares Teil

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Kodierung.

    Folgende Situation: Pat. hat immer wieder bei Z. n. Hüft-TEP re. Luxationen. Daher Entschluß zum Teilwechsel auf eine modulare Kopf-Hals-verlängerung von Merete.

    Knöch. Defektsituation hat man ja hier dann keine. Kann ich trotzdem zu dem OPS-Code 5-821.2b den 5-829.k1 dazu kodieren? Wir haben ja ein modulares Teil benutzt,

    aber keine knöch. Defektsituation.

    Vielen dank im Voraus für die Hilfe.

    LG Regina

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    nein, dann eben nicht. Es ist nur bei der Kombination der Merkmale anzugeben und so auch im OPS beschrieben: "bei knöcherner Defektsituation".

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    es ist schon eine Zeit her, dass ich Ortho kodiert habe. Damals wurde aber bei Wechsel-OP´s die Kodierung der modularen Prothese nach meiner Erinnerung anstandslos akzeptiert (Knochenresektion bei der Erst-OP = Knochendefekt bei der Re-Implantation).

    Hat sich da zwischenzeitlich was geändert an den Vorgaben?

    Gruß,

    fimuc

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Hinweis unter 5-829.k:

    Ebenfalls keine knöcherne Defektsituation liegt bei einer operationsbedingten Resektion eines gelenktragenden Anteils vor

  • Admin 18. Juli 2018 um 10:45

    Hat den Titel des Themas von „Teilwechsel Hüft-TEP bei rez. Luxationen in ein moduloares Teil“ zu „Teilwechsel Hüft-TEP bei rez. Luxationen in ein modulares Teil“ geändert.
  • Hallo,

    zu o. g. Problematik mit durch Vor-OP geschaffene "knöcherne Defektsituation" sind wir gerade in einem Fall vor Gericht.

    Es war eine zementierte tibial schaftverankerte modulare Prothese mit metallischem 10 mm Augment am Kniegelenk implantiert worden.

    Acht Jahre zuvor hatte die Patientin eine unikondylären Schlittenprothese erhalten. Deswegen bestand jetzt (neben Lockerungen aufgrund knöcherner Destruktionen) nach Ausbau eine 'operationsbedingte knöcherne Defektsituation', die mit dem 10mm Augment ausgeglichen werden muss.

    Es liegt also keine (operationsbedingte) Defektsituation vor, die sich aus dem aktuellen 2016er Eingriff ergibt, sondern die schon in 2008 operationsbedingt geschaffen wurde.

    Eine Anfrage zu genau diesem Sachverhalt beim DIMDI ergab :

    [...] Für den von Ihnen beschriebenen Fall kann der Kode 5-829.k angegeben werden. [...]

    Es wäre interessant zu erfahren, warum überhaupt dieses Kriterium als Ausschlusskriterium geführt wird.

    Wenn es einer "missbräuchlichen" oder "vorschnellen" Implantation von modularen Prothesen mit dem entspr. höheren Entgelt vorbeugen soll, indem ich "mal eben" einen knöchernen Defekt schaffe, dann wäre doch auf jeden Fall nur die aktuelle Operation zu betrachten.

    VG

    geoff

  • Es soll Kollegen gegeben haben, die die Resektion des Hüftkopfes als knöchernen Defekt angesehen habe, so hört man jedenfalls. Ob das so stimmt, weiß ich nicht, es wäre aber in diesem Zusammenhang möglich, daß dies damit ausgeschlossen werden sollte.

    Klar ist ein vorbestehender Defekt, der mit einer Augmentation überbrückt wird, (eigentlich) unstrittig ein knöcherner Defekt im Sinne des OPS, denn seinetwegen wird ja die Modularität erst notwendig.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Es muss eine knöcherne Defektsituation vorliegen, damit der Kode angegeben werden kann. Inhaltlich bedeutet er (und wurde deswegen auch so formuliert), dass die Defektsituation die Verwendung einer mod. Prothese bedingt und nicht (z. B.) einfach deswegen genommen wird, weil sie einem gefällt oder einen Mehrerlös generiert. Da aber dann auch genau so Überlegungen zu befürchten waren (wenn ich was wegschneide, habe ich einen Defekt, bei Osteoporose auch), sind entsprechende Restriktionen eingeführt worden.

    Im Ausgangsfall war keinerlei Beschreibung einer knöch. Defektsituation (eher Prothese zu kurz). Weitere Beschreibungen gab es nicht.

    Zudem sind bei dem nun 2. diskutierten Fall andere Voraussetzungen, z. B. "neben Lockerungen aufgrund knöcherner Destruktionen"

    Inwiefern ein Knochendefekt dann im Sinne des Kodes zu bewerten ist, ist im Einzelfall zu sehen. Das Urteil wäre dann ja für alle interessant.

    Zur Antwort des DIMDI: Dies kann ja auch so sein. Die genaue Frage und Beschreibung wäre allerdings interessant.

    Aber zur allgemeinen Ernüchterung: Ich habe persönlich eine Fall in Revision wegen mod. Prothese vor Gericht vertreten, die definitiv alle (wirklich alle!!) Kriterien zu 100 % bedient hat. Dazu positive Antwort des DIMDI und der Fachgesellschaft. Dennoch musste ich mich dann vergleichen oder vors BSG gehen. Habe mich wegen nur 1 Falles dagegen entschieden.

    Letztlich war die Begründung: Die Richter haben nicht verstanden, warum 3 metallische Einzelteile im OPS definiert wurden, man hätte doch auch 4 sagen können. Jeder Erklärung, warum bei 3 Teilen die Modularität im Sinne der verwendeten Prothesenarten von den Schöpfern der Definition (zu denen ich dann auch noch gehöre) als sinnvoll angesehen wurden (und warum das hier überhaupt auch keine Rolle spielen kann, weil es ja nun so mal im OPS definiert ist!!!), wollte man nicht verstehen. Deswegen wollte man kein Urteil sprechen, sondern zum Vergleich kommen.

    Es ist unglaublich, mit welchem Unsinn man hier zu kämpfen hat.

  • Vielen Dank für die Erläuterungen.

    Bei dem, was Sie Herr Selter über das stattgehabte SG-Verfahren schreiben, fällt einem mal wieder die Kinnlade runter ....

    Ich kann die Absurdität ergänzen, wenn ich Ihnen mitteile, dass wir zum o. g. 2. Fall eine "Voranfrage" der zuständigen SG-Richterin erhalten haben. In dieser zitierte Sie auf 1,5 Seiten das Wort "Defekt" aus Pschyrembel und Duden, um anschließend darauf abzuheben, dass ein SG-Verfahren mindestens eine externe Begutachtung und nicht gerade hohe Erfolgschancen mit sich bringe.

    Zwischen den Zeilen stand der außergerichtliche Vergleich.

    Die eigentliche Fragestellung "Anwendbarkeit" der "vorliegenden Defektsituation" auf den OPS 5-829.k wird überhaupt nicht berührt.

    Das zeigt wieder einmal mehr, auf welch abgehobener nichtmedizinischer Ebene solche Fragestellungen behandelt werden. Der eigentliche Sinn der Kataloghinweise, In- und Exklusiva, die üblicherweise auf medizinische Sachverhalte/-Auslegung/-Sprachgebrauch abheben, geht vollkommen unter.

    Solang an der Sollbruchstelle jedoch inhaltlich medizinische Gesichtspunkte durch solche Volljuristen entschieden werden, haben wir verloren ... (sehen Sie mir den Frust nach, Herr Berbuir).

    Wenn ich o. g. SG-Richterin in Operateursfunktion wäre, würde ich mir vor Beginn einer Appendektomie das Lexikon bringen lassen, nachschlagen, was das Wort "Zugang" bedeutet, anschließend aus dem Modellbau eine Tür bestellen und diese einbauen ...

    VG

    geoff