PKV Aktenanforderung

  • Hallo...wo ist geregelt in welcher Form ich einer PKV eine Akte zur Verfügung stellen muss?

    Wir versenden grundsätzlich alle Akten (MDK und PKV) über eine Cloud...nun weigert sich eine Kasse und will die Unterlagen unbedingt in Papierform bzw. CD.

    Gruß Keks :)
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    Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück 8o

  • Hallo,

    ein Recht auf Papierversand besteht mWn nicht, aber es ist die bisher gängigste Form.

    Auch in § 630g Abs. 2 S. 1 BGB heißt es nur:

    "Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen."

    Interessant wäre, ob die Unterlagen die Sie in der Cloud zur Verfügung stellen, speicherbar/herunterladbar sind.

    Es ist mglw. auch ein rein technisches Problem, da je nachdem wie restriktiv die jeweilige EDV ist, keine Möglichkeit des Zugriffes besteht.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo F15.2...die Akte kann komplett von der Cloud herunter geladen, und vom Kostenträger gespeichert und/oder ausgedruckt werden, wenn er dies möchte.

    Unsere komplette MDK Bearbeitung läuft über eine Cloud und funktioniert wunderbar.

    Gruß Keks :)
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    Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück 8o

  • Hallo,

    ob der Anspruch de Patienten auf Einsicht in seine Unterlagen nach der DSGVO von der Cloud-Lösung gedeckt ist?

    Die Informationen darüber sind laut Artikel 12 DSGVO in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zu liefern.

    Fragen über Fragen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    das ist natürlich bekannt, trotzdem: Unterlagen an die PKV nur bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung durch den Patienten.

    Die PKV hat nicht die gleichen Rechte wie der MDK.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo Keks ,

    danke für die Antwort zur Klarstellung.

    Dann würde ich erst einmal auf dem kurzen (telefonischen) Dienstweg eruieren, weshalb es die PKV ablehnt.

    Wie bereits gesagt, können da auch EDV-seitig Riegel vorgeschoben sein.

    Und es wäre die Frage, ob ihr "Bestehen" auf der Cloud-Lösung der Verhältnismäßigkeit entspricht.

    Hierzu auch der Verweis auf § 14 Abs. 2 S. 2 VVG:

    "Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können."

    Sie schießen sich damit ggf. mehr ins eigene Knie als die PKV sich.

    NuxVomica :

    Das zur Verfügung stellen für die PKV nur mit SPE stattfindet, sollte (hoffentlich) selbstverständlich sein :/

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental