OPS-Komplexkodes sind verfassungswidrig

  • Guten Tag,

    lesen Sie bitte hier den (meiner Meinung nach sehr guten und mir aus der Seele sprechenden) aktuellen Artikel "OPS-Komplexkodes sind verfassungswidrig" von Michael Phieler (Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), der in der aktuellen Ausgabe von 'Das Krankenhaus' 09/2018 veröffentlicht wurde. :thumbup:

    Dieser Artikel bestätigt mir auch meine (bereits öfters hier veröffentlichte - und kritisierte) Haltung, eben nicht am sog. 'Vorschlagsverfahren OPS' des DIMDI zur Veränderung der Kodes teilzunehmen, weil die OPS-Komplexkodes an sich bereits verfassungswidrig seien!

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo ck-pku,

    Danke für den Link, die neue Ausgabe der KH hatte den Weg noch nicht auf meinen Schreibtisch gefunden. Das ist natürlich starker Tobak aber m.E. gut nachvollziehbar begründet, werde das in diversen Verfahren mal thematisieren. Für die Praxis problematisch bleibt natürlich weiterhin, dass sie als KH zwar eine Strukturprüfung wegen (verfassungs)rechtlicher Bedenken ablehnen können, dann jedoch erstmal eine ziemliche Durststrecke überwinden müssen, da die KKen dann entsprechende Zahlungen einstellen werden, bis ggf. irgendwann das BSG (wohl eher das BVerfG) oder der Gesetzgeber eingreift. Möglich wäre natürlich auch, dass die Mitglieder der AG-OPS im Hinblick auf Komplex-OPS in Streik treten bis die Legitimationsfrage geklärt ist. ;) Es bleibt spannend...

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo zusammen,

    besteht allgemeine Einigkeit darüber, was mit "Komplexcode" gemeint ist?

    Im Artikel sind nur Beispiele aus dem 17b-Bereich aufgeführt.

    Viele bezeichnen aber auch die Codes 9-6 als "Komplexcode".

    Viele Grüße - NV

  • Hallo NuxVomica,

    die Codes nach 9-6 werden ja teilweise selbst in den Überschriften als Komplexkodes bezeichnet, andererseits enthalten diese überwiegend reine Vorgaben zum Behandlungsinhalt, die im Rahmen von Einzelfallprüfungen nachzuweisen sind, und eben keine "Strukturvorgaben". Soweit aber zB in OPS 9-642 und 9-643 konkrete Vorgaben zur erforderlichen Struktur des KH gemacht werden, würde ich meinen, dass auch diese Kodes unter die im Aufsatz besprochene Problematik der fehlenden gesetzlichen Grundlage für derartige Qualitätskriterien fallen.

    MfG, RA Berbuir

  • Tag allerseits,

    Vielleicht würde ich nicht so weit gehen , die Komplex-OPS als verfassungswiedrig zu bezeichnen. Schließlich nützt es keinem, insbesondere auch den Patienten nicht, wenn wir von heute auf morgen völlig ohne den durch die OPS gegebenen formalen Rahmen da stünden.

    Ich habe aber (beispielsweise hier: Neues vom BSG / LSG) schon gesagt, dass ich die Komplex-OPS als Vermischung verschiedener Leistungen und Strukturen für falsch halte und eine Trennung von (möglichst wenig komplexer) Leistungsabbildung auf der einen sowie Struktur- bzw. Qualitätsvorgaben auf der anderen Seite befürworte. Obwohl ich auch Kritik an den Beschlüssen und Verfahren des GBA habe, könnte er für letzteres ein geeignetes Gremium sein - wie z. B. beim Bauchaortenaneurysma bereits der Fall.

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

  • Hallo,

    ich habe dazu eine inhaltliche Frage. Fernab der Kernthematik einer erforderlichen rechtlichen Legitimation bei erheblicher struktureller Auswirkung durch ICD und OPS wird ausgeführt:

    • "Das DIMDI ist danach Herausgeber der Kodes, nicht aber zu ihrer inhaltlichen Gestaltung befugt, erst recht nicht mit immensen

      rechtlichen Folgen und erst recht nicht durch Aufpfropfen solcher Merkmale, die rechtssystematisch an anderer Stelle zu regeln sind und bereits normiert wurden (dazu siehe unten)"

    Das zugrunde liegende Rechtsverständnis ist für mich nicht nachvollziehbar. Ist damit gemeint, dass das DIMDI rechtlich lediglich zur Veröffentlichung abstrakter Kodes und Inhaltsbeschreibungen befugt ist, die dann im Streitfall von Gerichten auszulegen sind. Wäre das DIMDI dann beispielsweise nicht einmal berechtigt, ein Inklusivum oder Exklusivum einzufügen? Ganz überspitz gedacht: Kann das DIMDI lediglich Kodenummern (ohne Erläuterungstext) veröffentlichen, über den Inhalt der Kodes entscheiden dann ausschließlich Gerichte?

    Vielleicht kann mir da jemand helfen?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Morgen Medman2,

    lesen Sie bitte hier zu den Aufgaben des DIMDI: https://www.dimdi.de/dynamic/de/das…lassifikationen, hier zu dessen Organisation: https://www.dimdi.de/dynamic/de/das-dimdi/organisation/ und hier zur dessen Geschichte: https://www.dimdi.de/dynamic/de/das…chte-des-dimdi/. Das DIMDI ist eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Im Kontext von ICD und OPS fungiert es als Herausgeber der amtlichen Klassifikationen in deutscher Sprache.

    Bzgl. inhaltlicher Fragen wurde 1995 das "Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen beim Bundesministerium für Gesundheit (KKG)" gegründet. Näheres können Sie hier (https://www.dimdi.de/dynamic/de/kla…/kkg/index.html) nachlesen.

    Das Entscheidende dabei ist: "Die Sitzungen des KKG sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmer sind über den Ablauf der Arbeit und den Inhalt der Beratungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Das KKG kann seine Empfehlungen und andere Mitteilungen veröffentlichen."

    Soviel fürs Erste.

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo medamn2,

    ergänzend zu den Ausführungen von ck-pku ist noch darauf zu verweisen, dass der Aufsatz ja neben der fehlenden Transparenz insbesondere die Legitimation des DIMDI bzw. des KKG zur Festlegung von Strukturmerkmalen mit Auswirkungen auf die den Ländern vorbehaltene Planungshoheit infrage stellt. Wenn das DIMDI durch seine in bundesweit gültigen OPS "versteckten" immer höheren Anforderungen an Ausstattung und Qualität letztlich die von den Ländern betriebene Versorgungsplanung durchkreuzt bzw. beeinflusst, verstößt sdies gegen die grundgesetzlich vorgegeben Aufgabenzuweisung.

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr Berbuir, hallo ck-pku,

    der übergeordnete Aspekt des o.g. Artikels ist mir durchaus bewusst, darauf stellte meine Frage auch nicht ab.

    Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise zum DIMDI. Das macht es ein wenig klarer, insbesondere wenn man sich das übliche Verständnis des Begriffs Herausgeber vor Augen führt. Die Genese von ICD und OPS ist offenbar sehr komplex.

    Unabhängig davon, wer diese generiert, beide Klassifikationen sind keine bloßen Aneinanderreihungen von Kodes, es bedarf inhaltlicher Abgrenzungen. Da muss jemand "schöpferisch" tätig werden, um ein brauchbares Instrument zu entwickeln.

    Von daher ist für mich nicht verständlich, wenn die Befugnis zur inhaltlichen Gestaltung grundsätzlich negiert wird. Das mag formal juristisch zutreffend sein, nur ohne inhaltliche Gestaltung resultieren unbrauchbare Klassifikationen.

    Dies trifft im Kleinen zu (Abgrenzung einzelner Kodes voneinander, z.B. durch Inklusiva/Exklusiva), in gleicher Weise auch im Großen (Legitimation für Änderungen mit weitreichender struktureller Auswirkung).

    Nun kann man die Auffassung vertreten, die Klassifikationen seien ohne Befugnis zur inhaltlichen Gestaltung entstanden, mit der Folge, dass die Interpretation der beschriebenen Sachverhalte ausschließlich den Gerichten obliegt. In diesem Falle könnte dann aber auch nach meinem Verständnis jeder der Beteiligten die Abrechnung auf der Basis von ICD und OPS in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage ablehnen.

    Billigt man den "Schöpfern" der Klassifikationen aber den notwendigen inhaltlichen Gestaltungsspielraum zu, müssen diese auch in der Lage sein, Auskunft zu geben, ob ein Sachverhalt mit dem Kode xy beschrieben ist.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Abend,

    In diesem Fall stimme ich Medman2 eindeutig zu.

    Falls die OPS -Komplexkodes wirklich verfassungswidrig wären und somit kurzfristig aus der DRG Berechnung herausfallen würden, käme das gesamte Abrechnungsgefüge durcheinander. Sicher kann in einem lernenden System die Abrechnungsmatrix in wenigen Jahren neu justiert werden, aber die Zeit bis dahin kann für viele KHS kritisch werden...

    Ich denke, die Politik, die Selbstverwaltungspartner und auch die Mehrheit der örtlichen Akteure ( Kliniken und Kassen) kann daran kein Interesse haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    vielen Dank für Ihre Zustimmung.

    Mit meinem Post wollte ich jedoch nichts konstatieren.

    Ich habe eine Verständnisproblem der in o.g. Artikel geäußerten juristischen Auffassung, dass der 'Schöpfer' "der Kodes, nicht [...] zu ihrer inhaltlichen Gestaltung befugt" sei.

    Ohne inhaltliche Gestaltung von Kodes ist die Erstellung einer verwertbaren Klassifikation nicht möglich. Mithin ist die inhaltliche Gestaltung eine Conditio sine qua non.

    Viele Grüße

    Medman2