HD Lungenembolie / Tumorerkrankung

  • Hallo,

    ich benötige Ihre Hilfe bei der Festlegung einer Hauptdiagnose.

    Ein Patient wird mit Thoraxschmerz und Luftnot stationär aufgenommen. Vorbekannt ist ein vor 1,5 Jahren operativ behandeltes Blasencarcinom mit nachfolgender Chemotherapie. Zwischenzeitlich V.a. Metastasen.

    Die aktuelle Diagnostik ergibt eine Lungenembolie bds., Beckenvenenthrombose li., histologische Sicherung einer Metastase im M. iliopsoas mit Einbruch in das Becken.

    Therapeutisch erfolgt eine Standardbehandlung von Lungenembolie und Beckenvenenthrombose, symptomatische Schmerztherapie der Tumorschmerzen, eine ambulante palliative Chemotherapie wird in die Wege geleitet. Ein nebenbefundlich bestehender Hypertonus wie auch ein Harnwegsinfekt werden ebenfalls behandelt.

    Lungenembolie und Beckenvenenthrombose werden im Brief als im Rahmen der Tumorerkrankung gewertet.

    Welche Hauptdiagnose würden Sie wählen?

    Vielen Dank vorab

    Pseudo

  • Hallo Pseudo,

    Nach Ihrer Fallbeschreibung würde ich sagen, der Schlichtungsspruch Bund ist einschlägig und maßgeblich:

    Ich würde die Lungenembolie als Folge des Karzinoms (entweder Thrombose durch Obstruktion und oder paraneoplastisch) werten. Da im gleichen Aufenthalt nicht nur die Tumorkomplikation sondern auch der Tumor selber behandelt wurde ( Palliative Chemo) würde ich das Blasen-Ca als HD und die LE sowie die Metastase als ND kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Allerdings erfolgte während des stationären Aufenthalts (auch poststationär) keine Chemotherapie.

    Die von Ihnen erwähnte Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist etwas verwirrend. Formal regelt sie nach meinem Verständnis unmittelbar nur, wann eine Tumorfolgeerkrankung als Hauptdiagnose (und der Tumor als ND) zu kodieren ist.

    Dies ist dann der Fall, wenn die Tumorerkrankung bei Aufnahme bekannt ist, es sich um eine einzelne behandelte Tumorfolgeerkrankung (auch keine anderen behandelten Erkrankungen) handelt und zusätzlich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung erfolgten.

    Dies ist hier nicht der Fall, weil mehr als eine Erkrankung (Embolie, Thrombose, Tumorschmerz, Hochdruck, Harnwegsinfekt) behandelt wurde wie auch weitere Diagnostik im Hinblick auf die Tumorerkrankung erfolgte.

    Mittelbar geht aus der Entscheidung hervor, dass dann der Tumor als Hauptdiagnose zu kodieren ist. Es kommt hier also auf eine Tumortherapie (Chemotherapie) nicht an.

    Zusammenfassend komme ich zum gleichen Ergebnis wie Sie.

    Oder liege ich da falsch?

    Vielleicht gibt es andere Meinungen.

    Viele Grüße

    Pseudo

    Einmal editiert, zuletzt von Pseudo (31. August 2018 um 21:46)

  • Hallo Pseudo,

    Ich habe das Wort „ambulant“ vor Palliative Chemo in Ihrer Beschreibung leider übersehen.

    Also ist diese Argumentation nicht richtig, aber ich sehe es trotzdem im Ergebnis so wie Sie, dass auch ein diagnostischer Aufwand für den Tumor reicht, um den C- Kode nach Schlichtungsspruch als HD zu kodieren.

    Einen schönen Abend noch !

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • jein;

    medizinisch hat ja zur Aufnahme und Hauptbehandlung hier die LAE geführt, durch die Thrombose, was dann eigentlich HD wäre; nun gibt es aber das Schlichtungsausschuss Bund-1.Urteil und unter der Wertung tumorbedingte Thrombose da Metastase (aber stimmt das denn?; Thrombose links mechanisch? oder systemisches Gerinnungsproblem durch komplexes Zusammenspiel von Faktoren einschl. der Tumorerkrankung - da wird s schon schwerer mit "Tumorkomplikation"); dann auch histolog. Sicherung (Intention der Therapieplanung) würde mehr für Tumor sprechen.

    Ist halt die Grenze der Kodieregeln welche man so und so auslegen konnte und jetzt von "oben" ein Machtwort kam: soll dann halt so. Tu HD

    M.E. besser wäre es, wenn mehr Leistung (also beide Erkrankungen potentiell als HD kodierbar) die Höherbewerte siegt da ja Mehraufwand, Denn warum sollte man nur den niedrigeren Erlös bekommen den du auch nur für die eine als alleinige Erkrankung bekommen hättest aber für die andere teurere auch etlichen Aufwand hattest. Und das Spiel mit höheren Ressourcen...na ja...da komme ich an meine Grenzen die zu berechnen (Apotheke ist das einfachste aber Vorhaltekosten, Pflege, Material, etc...)

    MfG

    rokka

  • Hallo,

    ich hänge mich hier einfach mal mit dran, auch wenn die Konstellation eine etwas andere ist. Der MDK ist bei uns dazu übergegangen, bei jedem Krankenhausaufenthalt von Tumorpatienten, bei denen beispielsweise im Verlauf ein Staging durchgeführt wurde, das Karzinom als HD zu nehmen. Aktuelle Beispiel: Patientin kommt mit sehr niedrigem Hb mit V.a. GI-Blutung unter Marcumar, es zeigt sich in der ÖGD ein Ulcus duodeni als Blutungsquelle, die Patientin bekommt PPI und EKs. Da sie ein bekanntes metastasiertes Pankreas-Ca (letzte Chemo vor 6 Monaten)hat, wird gegen Ende des Aufenthaltes noch ein Staging durchgeführt. Nun fordern MDK und die Kasse samt Beratungsarzt das Karzinom als HD. Meine Meinung nach ist der Schlichtungsspruch hier gar nicht anwendbar, da die Patientin primär nicht wegen einer Folgeerkrankung/Komplikation des Tumors bzw. der Tumortherapie kommt. Oder liege ich hier komplett falsch?

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Enders

  • Hallo Frau Enders,

    es kommt darauf an, auf welche Passage Sie sich beziehen (wollen):

    Version A

    Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen.

    Version B

    War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose zu wählen.

    Steht alles in ein und demselben Absatz in der DKR 0201 drin. Je nach resultierendem RG wird sich KH oder Kasse/MD für Version A oder Version B entscheiden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Frau Enders,


    falls der Schlichtungsspruch einschlägig ist, „reicht“ eine Staginguntersuchung, um das CA als HD zu kodieren, soweit sind wir uns wahrscheinlich einig.

    In den meisten Fällen einer transfusionspflichtigen Anämie würde ich auch von einer Tumoranämie ausgehen. In Ihrem Beispiel finde ich Allerdings beide Sichtweisen vertretbar: Es kann ein eigenständiges Ulcus als HD sein, oder aber ein Stressulcus als Komplikation des Tumors. Ich weiss nicht, ob man das medizinisch aufklären kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen,

    .... dann kann man ja irgendwie alle Erkrankungen als Folgeerkrankungen des Tumors deklarieren (ist nur gestürzt, weil durch Tumor geschwächt) und immer den Tumor als HD nehmen.

    Ich finde, dass hier das Ulcus HD ist.

    Gruß

    B.W.