Vergütung von Wunschleistungen während des stat. Aufenthaltes

  • Hallo liebes Forum,

    wir erbringen gelegentlich innerhalb einer notwendigen OP eine Wunschleistung, z. B. eine nicht medizinisch indizierte Sterilisation nach einer Sectio caesarea . Dieses vergütet der Patient mit einer Pauschale, die Sectio wird als DRG mit der Kasse abgerechnet. Wie sieht das rechtlich aus? M.E. kann man den Eingriff nicht aufteilen, und wenn, müsste er zumindest nach GOÄ oder DKGNT abgerechnet werden. Kann mir jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank! :)

  • Hallo Findus45,

    gesehen habe ich mal eine Chefarztrechnung nach GOÄ. Würde auch passen zu einer Wahlleistung.

    Passen Sie nur auf, dass das vorher so vereinbart ist und keine weiteren Leistungen (z.B. die Sectio an sich, Narkose usw.) berechnet werden, wenn die Patientin keine weitere bzw. allgemeine Wahlleistungen gewünscht hat. Oder Sie vereinbaren vorher einen festen Betrag.

    Gruß

    zakspeed

    (Viele Patienten rennen trotz dieser vereinbarten Wunschleistung anschließend doch zu ihrer Kasse und möchten eine Kostenerstattung)

  • Hallo Zakspeed und findus 45,

    Ärzte sind bei der Abrechnung von Wunschleistungen an die GOÄ ( inkl. Steigerungsfaktoren) gebunden, wie Sie auch schreiben. Eine Willkürlich festgelegte Pauschale ist m.W. Nicht zulässig und kann dazu führen, dass die Abrechnung inkl. der obligaten wirtschaftlichen Aufklärung unwirksam wird. Konkret könnte die Pat. Dann die Bezahlung verweigern oder widerrufen.

    Wertvolle Tips gibt die Stellungnahme der BÄK zur Abrechnung von IGeL.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier