Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals PpSG

  • habe aktuell eine neue Variante auf dem Tisch, in dem eine KK versucht, die Geriatrie-Klagen in Fällen ohne jegliche MDK-Beteiligung über den Umweg der Qualitätsberichte des G-BA anzuzweifeln, weil dort angeblich keine Stellen im Bereich Ergo/Logo belegt seien und dann großzügig Vergleiche anbietet - blöd nur, wenn man den Bericht nicht richtig liest und die klare Stellenangabe übersieht...

  • Guten Tag,

    ich bilde mir ein, letzthin was von einem Gutachten gelesen zu haben, das sich mit der (angezweifelten) Legitimation der verkürzten Verjährung und der rückwirkenden Klarstellungen durch das DIMDI im Rahmen des PPSG befasst. Jetzt finde ich es nicht mehr mit den gängigen Suchbegriffen. Habe ich das geträumt oder bin ich zu ** zum Suchen?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Es kursiert ein Gutachten von Prof. Kingreen aus April 2019, der die Fristverkürzung im Auftrag von mehreren kleinen BKKen geprüft hat und zum Ergebnis kommt, dass der Gesetzgeber hier eben nicht mehr auf den "Fransen des Verfassungsteppichs" stehe, zudem wird auch die Argumentation, wonach KKen sich nicht auf Grundrechte berufen und sich daher nicht gegen die Änderungen wehren können, als verfehlt bewertet, womit dann iE der Weg frei ist, die Neuregelung anzugreifen. Ebenso wird auch die rückwirkende Klarstellungsbefugnis des DIMDI für verfassungswidrig gehalten. Allerdings habe ich auch bereits Klagerücknahmen von KKen gehabt, die als Auftraggeber des Gutachtens benannt sind, es scheint somit noch nicht klar zu sein, wie die KKen damit umgehen wollen. Das Gutachten ist mW nicht frei verfügbar, Sie bekommen es ggf. bei der DKG.

    MfG, RA Berbuir

  • Vielen Dank - genau darum ging es mir. Mittlerweile habe ich auch den Text in den Tiefen meines IT-Netzwerkes wieder gefunden.

    Das Gutachten vom 15.04.2019 (56 Seiten) habe ich jetzt auch - aber noch nicht gelesen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • wie sich aus einem Urteil des LSG NRW ergibt, existiert zwischenzeitlich nun wohl ein Gegengutachten von Prof. Huster, welches zu einem anderen Ergebnis bzgl. der Neuregelungen des PpSG kommt - hat dies schon jmd. vorliegen?

    MfG, RA Berbuir

    ^---- hat sich erledigt, habe es bereits erhalten ;)

    Einmal editiert, zuletzt von RA Berbuir (6. September 2019 um 14:32)

  • Guten Tag,

    der Drops ist wohl noch nicht so ganz gelutscht: SG München S 12 KR 1865/18

    Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

    1. Verstößt der durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2394) hinzugefügte § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V, gültig ab dem 01.01.2019, insoweit gegen den Gesetzesvorbehalt der Art. 20 Abs. 2 und 3, 87 Abs. 3 GG, als die in § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V ermächtigte Behörde des DIMDI nur durch Ministerialerlass und nicht durch Parlamentsgesetz errichtet wurde?

    2. Verstößt der durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2394) hinzugefügte § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V, gültig ab dem 01.01.2019, insofern gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), als in § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V das DIMDI zur rückwirkenden Klarstellung und damit ggf. auch Vernichtung materieller Rechtspositionen ermächtigt wird?

    Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass die in § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V enthaltene Ermächtigung des DIMDI zum rückwirkenden Erlass von Klarstellungen und Ergänzungen zu den OPS-Kodes den allgemeinen und speziellen Gesetzesvorbehalt der Art. 20 Abs. 3, 87 Abs. 3 GG verletzt, insofern als die für die rückwirkende Klarstellung zuständige Behörde des DIMDI nur durch Ministerialerlass und nicht durch Parlamentsgesetz errichtet wurde. Weiterhin verletzt § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleitet Verbot echter Rückwirkung, Art. 20 Abs. 3 GG, insofern als darin das DIMDI zur rückwirkenden Klarstellung und damit ggf. auch Vernichtung materiellrechtlich geschützter Rechtspositionen ermächtigt wird. Und schließlich verstößt die Ermächtigung des § 301 Abs. 2 S. 4 GG noch gegen das aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, insofern als dem DIMDI hierin die Entscheidungshoheit über in der Vergangenheit liegende konkrete Sachverhalte und damit eine Rechtsprechungsaufgabe übertragen wird, ohne dass hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt.


    Hat jemand von den Juristen Erfahrungen aus der Vergangenheit wann sich Karlsruhe hier äußern könnte?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • naja, das kommt drauf an, wenn die Sache nicht wegen formaler Mängel (der erste Anlauf hatte ja wohl schon nicht geklappt) schnell zurückgeweisen wird, haben wir ja zuletzt bei der Frage zu sachlich-rechnerisch gesehen, dass selbst eine Entscheidung, die Sache nicht anzunehmen, dann schnell 1,5-2 Jahre dauern kann. Sollte es tatsächlich zu einer Annahme der Sache durch das BVerfG kommen, kann es dann noch einmal länger dauern, in der aktuellen Jahresvorschau finden sich zB teilweise noch Verfahren, die seit 2011 anhängig sind, andererseits aber auch schon Verfahren aus dem Vorjahr. Übrigens hat eine andere Kammer des SG München zu der Thematik jüngst eine konträre Auffassung vertreten.

    MfG, RA Berbuir