Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals PpSG

    • Offizieller Beitrag

    Sehr interessant: https://www.seufert-law.de/de/mandantenin…93e303cbfd.html

    Hier auch:

    Positiver Änderungsantrag bzgl. Möglichkeit zur rückwirkenden Klarstellung von OPS und ICD durch das DIMDI sowie Begrenzung des „wirtschaftlichen Alternativverhaltens"

    Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben noch zwei weitere interessante und positive Änderungsanträge beschlossen:

    Das DIMDI soll durch eine Ergänzung in § 301 SGB V ermächtigt werden, bei Auslegungsfragen zu ICD- oder OPS-Schlüsseln Klarstellungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen zu können.

    Ein Beispiel hierfür dürfte die Änderung des FAQ-Eintrags des DIMDI zum OPS 8-981/8-98b („Stroke Unit") sein. Hiermit hatte das DIMDI auf die verfehlte Auslegung dieser OPS durch das BSG reagiert.

    Eine weitere Änderung betrifft die Frage von Fallzusammenführungen, § 8 Abs. 5 KHEntgG. Danach soll die FPV die Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung abschließend regeln, auch im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Damit würde dem vom BSG und anderen Gerichten regelmäßig bemühten „wirtschaftlichen Alternativverhalten" zumindest im Rahmen der Fallzusammenführung der Boden entzogen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Man fragt sich wirklich wer da in Berlin die Entwürfe zusammenschreibt, eine rückwirkende allgemeine Verkürzung der Verjährungsfristen von 4 auf 2 Jahre führt doch nur zu einer erneuten (weiteren) Überlastung der Sozialgerichte (vgl. die Klagewelle bei Einführung der unsäglichen Schlichtungsausschüsse) und dürfte zudem verfassungsrechtlich aufgrund des Rückwirkungsverbots nur schwer rechtskonform umsetzbar sein. Ich plädiere ja für die Schaffung eines rechtlichen Rahmens analog der Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung, um systemgefährdenden Entscheidungen aus Kassel im Einzelfall die Schärfe zu nehmen (ist aber mit Blick auf die unterschiedlichen Aufsichtsstrukturen bei den Kassen -Bundes-/Landesebene - auch wieder schwierig...).

    Bezüglich der weiteren Änderungsanträge zur rechtlich bindenden rückwirkenden Klarstellungsbefugnis des DIMDI (Antrag 11a/b) und der Anpassung von § 8 Abs. 5 KHEntgG um den Regeln der FPV wieder Geltung zu verschaffen (Antrag 12), bin ich dann gespannt auf die endgültige Umsetzung sowie die Reaktion des BSG in X Jahren...

    Übrigens im DIP ist der von der DKG veröffentliche Änderungsantrag der BReg bislang noch nicht erfasst. :/

    MfG, RA Berbuir

  • Schönen guten Tag Herr Berbuir,

    angesichts dessen, dass einerseits schon allein die Rückstellungen bei einer möglichen Rückforderung der Krankenkassen über vier Jahre z. B. bei der Schlaganfallkomplexbehandlung das ein oder andere Krankenhaus insolvent gemacht hätten und andererseits die Möglichkeiten der Krankenhäuser auf Geltendmachung alter Forderungen doch sehr begrenzt sind, neige ich im Moment dazu, die Verkürzung auf zweijährige Verjährung zu befürworten. Das begrenzt in erster Linie das Risiko des Krankenhauses und hat auch Vorteile beim Endgültigstellen der Ausgleiche usw.

    Ob das "lex DIMDI" dauerhaft bestand haben wird, müssen wir sicher abwarten, hier bin ich auch gespannt. Es scheint aber doch immerhin schon jetzt die Wirkung zu haben, dass die meisten Krankenkassen sich bei der Schlaganfallbehandlung zurückhalten und selbst die Kasse, die vorgeprescht ist, wohl im Moment auch erst einmal abwartet. Oder hat bei jemanden hier eine Kasse bereits aufgerechnet?

    Hier ist eine kleine Zusammenstellung der krankenhausrelevanten "Huckepack"-Anträge zum PpSG (Außer denen, die die PpUGV bzw. das PpSG direkt betreffen):

    • Rückwirkende Klarstellungen des DIMDI für Klassifikationen
    • Verkürzung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen auf 2 Jahre
      • Schutz der KH vor rückwirkenden Rückforderungen der Krankenkassen
    • Klarstellung, dass die Fallzusammenführung der Abrechnungs-bestimmungen abschließend die wirtschaftliche Behandlung regelt
      • Vermeidung der vom BSG eingeführten „fiktiven wirtschaftlichen Behandlungsweise“
    • Beauftragung des GBA für die Festlegungen von Kriterien und Aufgaben für Zentren
    • Keine aufschiebende Wirkung von Klagen gegen das Losverfahren zur Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe (Investition, DRG, Psych)
    • Klarstellung, dass die (über den Psych-PV-Nachweis) vereinbarten Personalmittel zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung einzusetzen sind

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

  • Hallo Herr Schaffert,

    grundsätzlich habe ich auch nichts dagegen, die Fristen zu verkürzen (dann landen die Akten auch schneller auf meinem Schreibtisch 8o), ich finde es nur schwierig, eine solche Änderung ohne vernünftige Übergangsfristen umzusetzen, ich kenne da einige Häuser, die Probleme hätten, ihre auf die aktuelle Gesetzeslage abgestimmten Abläufe kurzfristig anzupassen...

    Aufrechnungen zum Thema Transportentfernung sind mir noch keine untergekommen, allerdings hat die eine Kasse bereits Ende 2017 in NRW verschiedene Häuser prophylaktisch auf Rückzahlung der 2013er Fälle verklagt. Da wird es jetzt spannend, wie die Sozialgerichte reagieren...

    MfG, RA Berbuir

  • Admin 21. Oktober 2018 um 21:24

    Hat den Titel des Themas von „Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG“ zu „Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals PpSG“ geändert.
  • Hallo zusammen,

    ausweislich eines aktuellen RS der DKG (RS 425/18) vom 25.10.2018 ist der Entwurf nun dahingehend entschärft worden, dass die Verkürzung nur noch die Rückforderungsansprüche der Kassen betreffen soll. Bin allerdings gespannt, ob dies nicht noch vom GKV-SpV verhindert wird - spannend wird dann wohl das Ergebnis der Beratung des Gesundheitsausschusses vom 07.11.2018...

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr Berbuir,

    Eine so eklatante Ungleichbehandlung kann doch eigentlich bei uns keinen Bestand haben, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo zusammen,

    ja, dass ist schon "eklatant ungleich": KKs können verrechnen und stellen Rückforderungen über vier Jahre auf der Basis nicht nachvollziehbarer Urteile. Zu allem Überfluss bekommen sie noch nicht mal eine AWP.

    Im Ernst: Da erlahmt mein Mitgefühl.

    Ein schönes WE wünscht

    Karla

  • Hallo allerseits,

    ausweislich eines aktuellen RS der DKG (RS 425/18) vom 25.10.2018 ist der Entwurf nun dahingehend entschärft worden, dass die Verkürzung nur noch die Rückforderungsansprüche der Kassen betreffen soll. Bin allerdings gespannt, ob dies nicht noch vom GKV-SpV verhindert wird - spannend wird dann wohl das Ergebnis der Beratung des Gesundheitsausschusses vom 07.11.2018...

    So geht es natürlich nicht, es kann nicht insgesamt eine ungleiche Verjährungsfrist geben. Der Unterschied wird lediglich in der Rückwirkung auf Ansprüche, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, gemacht. Angeblich ist dies möglich. Klarheit haben wir erst nach Beratung und Beschluss im Gesundheitsausschuss (voraussichtlich 07.11)

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

  • ... Eine so eklatante Ungleichbehandlung kann doch eigentlich bei uns keinen Bestand haben, oder?

    Hallo Herr Breitmeier,


    das ist ein durchaus nachvollziehbare Einschätzung.

    Wie beurteilen Sie die Rechtsprechung des 1. Senats, dass Forderungen der Krankenkassen regelhaft der "kurzen vierjährigen Verjährungsfrist" unterliegen, Nachforderungen der Krankenhäuser hingegen regelhaft bis zum Ablauf des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden müssen, weil sie ansonsten verwirkt sind (BSG v. 21.04.2015, Az.: B 1 KR 11/15 R, R-Nr. 23)?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo zusammen,

    Die Abrechnungsregeln sollten und müssten auch für alle gleich sein, meine ich.

    Undzwar uneingeschränkt, sowohl für Verjährungsfristen als auch AWP etc.

    Ich meine, die Politiker diverser Parteien und Landesregierungen versuchen seit geraumer Zeit den Krankenkassen ( also derBevölkerung) immer mehr Kosten an der KHS Finanzierung aufzubürden, während die staatliche KHS Förderung immer weiter hinter den klaren Vorgaben zurückbleibt. Das ist unehrlich aber offenbar recht erfolgreich ( divide et impera)...

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier