Prüfung der ambulanten Behandlungen durch den MDK

  • Hallo zusammen,

    bei uns sind gleich mehrere MDK-Anfragen zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus angekommen.

    Die Prüfung sei gem. §275 Abs. 1 SGB V im Auftrag gegeben.

    Es handelt sich um die Fälle aus 2017.

    Die 6-Wochen-Frist in §275 betrifft in der Tat die stationären Behandlungen (§275 (1c) Satz 2). Ich finde keine zeitliche Einschränkung für die Prüfung der ambulanten Fälle.

    Ist das tatsächlich so? Sind diese Prüfungen bis zur Verjährung möglich?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldungen!

  • Das Thema ist wohl im Forum schon diskutiert worden - hier

    In "meinen" Fällen ging es um konservative ambulante Behandlungen, aber die Aussage ist wohl die gleiche.

    Sorry, hätte zuerst recherchieren sollen.

    Viele Grüße!