Hauptdiagnose Koxarthrose oder Leukämie

  • Liebes Forum,

    ich möchte mich heute mit der Frage nach der korrekten Hauptdiagnose an Sie wenden.

    Die Aufnahme der Pat. erfolgte in der Orthopädie bei Koxarthrose zur geplanten Implantation einer Hüft-TEP. Das Aufklärungs-Einverständnis erfolgte am Aufnahmetag. Die Pat. litt anamnestisch wiederholt an Anämien, eine onkologische Vorstellung 18 Monate zuvor ergab keine Hinweise auf eine Myelodysplasie. In der Aufnahmesituation ist keine klinische Symptomatik bzgl. einer bösartigen Neubildung bzw. hämatologischen Neubildung wie z.B. Schwäche, unklarer Gewichtsverlust oder reduzierter Allgemeinzustand beschrieben.

    In der präoperativen Vorbereitung stellte sich 2 Stunden nach Aufnahme als Zufallsbefund ein auffälliges Blutbild dar mit hohen Entzündungsparametern (Leukozytose 14.900) und Thrombozytopenie 109.000 Tsd/ul. Das Differentialblutbild am Folgetag zeigte zudem eine Monocytose und weiter eine Lymphozyto - sowie Thrombozytopenie von nun mehr nur 76 Tsd/ul. Es erfolgte ein onkologisches Konsil und eine Durchflusszytometrie aus peripherem Blut. Dabei stellte sich der Verdacht auf eine akute lymphatische Leukämie im hämatologischen Labor, welcher durch eine Knochenmarkpunktion bestätigt wurde. Die Operation Hüft-TEP wurde daraufhin abgesagt. Es erfolgte am 5. Tag des stationären Aufenthaltes die Verlegung in die Onkologie. Dort wurde ein Staging mit 2 Thorax-CT durchgeführt, wiederholt EK und TK transfundiert und eine Chemotherapie eingeleitet und durchgeführt. Postinterventionell wurde in der Aplasiephase eine Pneumonie antibiotisch behandelt sowie eine antimykotische Behandlung durchgeführt.

    Wir kodieren die Leukämie als HD, da diese Krankheit auch bei Aufnahme vorlag und die deutlich meisten Ressourcen verbraucht hat. Der MDK argumentiert, dass die Aufnahme mit Koxarthrose zur OP stattfand und es ohne vorliegen einer symptomatischen Koxarthrose nicht zu einer stationären Aufnahme gekommen wäre. Leider bietet die DKR 002f „Hauptdiagnose“ keine passenden Fallbeispiele. Der Passus „Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen“ bezieht sich m.E. auf Beispiele wie Dyspnoe bzw. Thoraxschmerzen als Aufnahmediagnose und Pneumonie bzw. Myocardinfarkt als entgültige Hauptdiagnose. Die DKR 007f „Aufnahme zur Operation, nicht durchgeführt“ spricht in Beispiel b) davon, dass eine OP nicht durchgeführt wurde auf Grund einer Krankheit, die nach (!) Aufnahme aufgetreten ist. Die Leukämie war aber vor bzw. bei (!) Aufnahme bereits bestehend, aber noch nicht als solche diagnostiziert.

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    Viele Grüße

    Kai T.

  • Hallo,

    die Aufnahme erfolgte zur Implantation der Endoprothese. Die Leukämie wurde als Zufallsbefund nach der Aufnahme festgestellt und war somit aus meiner Sicht nicht aufnahmeveranlassend.

    Gruß

    B.W.

  • Hallo,

    ich bin anderer Meinung. Nach Analyse hat den gesamten stationären Krankenhausaufenthalt (nicht lediglich die Aufnahme) in diesem Fall die Leukämie veranlasst.

    Das BSG hat in seinem Urteil B 1 KR 40/15 R zu konkurrierenden HDs ganz klar formuliert, dass allein der Ressourcenverbrauch maßgeblich ist.

    "Hingegen spielt die zeitliche Abfolge der stationären Behandlung zweier oder mehrerer im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme stationär behandlungsbedürftiger Diagnosen keine Rolle."

    Die Leukämie lag zum Zeitpunkt der Aufnahme vor, war stationär behandlungsbedürftig und hatte eindeutig den höheren Ressourcenverbrauch.

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Moin,

    schließe mich an. Konkurrierende HD. Für die Coxarthrose kein Ressourcenverbrauch.

    Gruß

    merguet

  • Ich sehe aufgrund des geschilderten Verlaufs keine konkurrierenden HD‘s, da die Aufnahme nur durch die Coxarthrose veranlasst wurde. Nur weil eine andere Krankheit bei Aufnahme auch besteht, ist sie m.E. Nicht schon automatisch eine konkurrierende HD.

    Was gegen die Coxarthrose als HD sprechen könnte, wäre für mich aber die SDKR 0201 ( hier Erstdiagnose eines Malignoms), weil die Spezielle DKR über der Allgemeinen steht. Aber auch in DKR 0201 gibt es einen Passus zur Veranlassung des Aufenthaltes...

    Insgesamt schwierige Konstellation, aber die Leukämie erscheint mir als HD vertretbar

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    sehe ich wie Herr Breitmeier. In der Entscheidung des BSG (B1 KR 40/15 R) findet Ihre Argumentation keine Stütze:

    • " Er verdeutlicht, dass es weder auf die subjektive oder objektiv erzielbare Einweisungs- oder Aufnahmediagnose ankommt, sondern allein auf die objektive ex-post-Betrachtung der Aufnahmegründe am Ende der Krankenhausbehandlung."

      (Hervorhebung durch Verfasser)

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Tag,

    die mir bekannten Sozialgerichtsurteile (SG Würzburg und SG Meiningen) zur der Konstellation (Malignom als Zufallsbefund bei eigentlich chirurgischer Aufnahme) sehen das Malignom als HD.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo KaiT.

    Zitat

    Die DKR 007f „Aufnahme zur
    Operation, nicht durchgeführt“ spricht in Beispiel b) davon, dass eine OP nicht
    durchgeführt wurde auf Grund einer Krankheit, die nach (!) Aufnahme aufgetreten
    ist.

    Die Leukämie lag bei Aufnahme vor, wurde aber erst im Laufe des Krankenhausaufenthaltes bekannt, sodass die Operation abgesagt wurde. Meiner Ansicht nach ist 'nach Aufnahme aufgetreten' zwar sprachlich nicht, aber inhaltlich gleichzusetzen mit 'nach Aufnahme bekannt werden' ( solche feinen Unterschiede in den Definitionen treten ja immer mal wieder auf, ermöglichen aber eben auch den Interpretationsspielraum). Daher wäre mein Vorschlag HD Coxarthrose, ND Leukämie und Z53.

    Aber vielleicht haben Sie das Problem ja schon gelöst :/