Akute Alkoholintoxikation F10.0

  • Guten Tag Zusammen !

    Ich habe eine Frage zur Kodierung von F10.0 Akute Alkoholintoxikation [akuter Rausch]. Meines Erachtens kann dies kodiert werden, wenn "Ein Zustandsbild nach Aufnahme einer psychotropen Substanz ( in diesem Fall Alkohol) mit Störungen von Bewusstseinslage, kognitiven Fähigkeiten, Wahrnehmung, Affekt und Verhalten oder anderer psychophysiologischer Funktionen und Reaktionen" vorliegt und diesbezüglich einen Mehraufwand wie z.B. erhöhter Pflege,-oder Überwachungsaufwand stattfindet.

    Ist jemanden bekannt, ob nur eine gewisse Promilleangabe ausreichend ist, um F10.0 zu kodieren, obwohl der Patient keine der oben genannte Störungen vorweist :!::?:

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen und wünsche noch einen schönen Tag,

    KODISI

  • Guten Morgen Neuling !

    Hurra, die erste Rückmeldung :) !

    Selbst wenn er keinerlei "Störung" aufweist, könnte er ja z.B. suizidgefährdet sein.

    Nichtdestotrotz kursiert bei uns diese " magische Marke" von 1,.% , ab der angeblich erst die Alkoholintoxikation kodiert werden darf :/.

    Einen schönen Tag noch und bitte dringend um weitere Rückmeldungen.

    KODISI

  • Hallo KODISI,

    schauen sie mal hier, da sind Promilleangaben gemacht. Nebenbei würde ich aber einem Patienten ohne irgendwelche "Ausfälle" wahrscheinlich keine Intoxikation sondern lediglich die F10.1 kodieren. Da die Menschen aber unterschiedlich viel Alkohol "vertragen" wird eine feste "magische Marke von 1 ‰) sicher dem aber Sachverhalt nicht wirklich gerecht.

    MfG findus

  • [...]

    Selbst wenn er keinerlei "Störung" aufweist, könnte er ja z.B. suizidgefährdet sein.

    [...]

    Hallo.

    Diese Aussage ist mir etwas zu pauschal.

    Dann könnten Sie Samstag Nacht RTWs vor jede Disko/Club stellen, und jeden der rauskommt, einsammeln, denn theoretisch könnte der ja suizidale Gedanken entwickeln.

    Da das aber so nicht ist, ist das eine sehr schwache Begründung für eine stationäre Aufnahme.

    Oder war Ihnen der Patient bekannt, und ist in seiner Vorgeschichte eine Suizidalität bekannt?

    Mal ein anderes Beispiel:

    Jemand schneidet sich mit einem Messer in die Fingerbeere, blutet wie Hulle. Nach Versorgung der Wunde nehmen Sie den stationär auf?

    Wenn nein, warum nicht? Theoretisch könnte der ja eine Sepsis entwickeln....

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Dann war das wohl ein schlechtes Beispiel.

    Mir geht es auch hier nicht um den Aufnahmegrund, sondern schlichtweg um diese oben beschriebene Promillegrenze.

  • Soweit ich weiss gibt es keine derartige Promillegrenze .

    Nötig ist eher die dokumentierte Verhaltensstörung , bzw, Beschreibung des Rauschzustandes.

    Bei anderen Suchtmitteln hab ich ja auch keine Grenze .

    Und nicht jeder mit positivem Cannabisnachweis ist intoxikiert. Bei manchen fällt das nur beim Screening als Nebenbefund an , dann kodiere ich ja auch keine Intoxikation, sondern nur schädlichen Gebrauch .

    Gruß vom Neuling

  • Soweit ich weiss gibt es keine derartige Promillegrenze .

    Nötig ist eher die dokumentierte Verhaltensstörung , bzw, Beschreibung des Rauschzustandes.

    Bei anderen Suchtmitteln hab ich ja auch keine Grenze .

    Und nicht jeder mit positivem Cannabisnachweis ist intoxikiert. Bei manchen fällt das nur beim Screening als Nebenbefund an , dann kodiere ich ja auch keine Intoxikation, sondern nur schädlichen Gebrauch .

    Gruß vom Neuling

    Hallo Pepp_Neuling,

    bin im PEPP nicht so bewandert aber gilt nicht auch hier wenn kein Aufwand -keine Kodierung; also wenn nur im Screening Cannabis (zufällig?) positiv, 1. darf man das dann überhaupt verschlüsseln?; und 2. fragt ihr den Patienten vor Übermittlung solcher Daten an die KKasse ob er damit einverstanden ist (DSGVO?) weil ihr Ihn ja bei der Kasse als Drogenkonsument denunziert. (mal provokant formuliert)

    MfG

    rokka

  • Hallo Rokka,

    ad 1. darf man dass dann überhaupt verschlüsseln?

    Wenn bei jedem aufgenommenen Patienten ein Drogenscreening durchgeführt wird, nein, wenn in Abhängigkeit vom klinischen Bild ein Screening durchgeführt wird und dies positiv ausfällt, dann darf man das verschlüsseln, streng genommen muss das verschlüsselt werden.

    ad 2. Ein Einverständnis des Patienten zur Übermittlung der Daten ist nicht erforderlich, da nach § 67b SGB X statthaft und iVm § 301 SGB V "angeordnet".

    Viele Grüße

    Medman2

  • MMhhMM,

    aber hat nicht letztes Jahr...aahhrg ich kann mich nicht erinnern welches Aktenzeichen,oder wo ich das gelesen hatte: vllcht kennt hier einer den Fall:

    Privatversichter hat gg. Krankenhaus geklagt und Recht(schadenerstatz) bekommen, da sie Dg. übermittelt hat(auch in Epikrise an HA etc.und wohl bei der Rechnungsprüfung der Kasse aufgefallen waren); die schon länger bestanden(vor vertragsabschluss, der versicherte aber seiner Gesundheitsprüfung der Kasse vorher nicht genannt hatte (macht ja nämlich die monatl. Beiträge höher!)

    ?! Dann verstehe ich nicht wie nach obiger Ausführung(ad2) so ein Urteil zustande kommt.

    rokka

    P.s. mit den Daten könnten die Kassen doch ganz leicht Zusatzpauschalen bei den Kunden geltend machen (Drogen, Alkohol, Rauchen). Uns KH gegenüber machen sie ja auch ständig neue unbequeme Baustellen auf.