Guten Morgen,
habe mal eine Frage zur PrüfVv 2017.
In §6 Abs. 3 Satz 6 heißt es:
Eine Erweiterung des Prüfgegenstandes ist dem Krankenhaus anzuzeigen.
Wir haben jetzt den Fall, wo die Erweiterung eines Prüfauftrages eines Falles aus 2017 (im Januar 18 angefordert und Unterlagen versendet), am 14.11.18 durch den MDK angezeigt wurde.
Das Gutachten des MDK ist allerdings ebenfalls vom 14.11.18....(natürlich negativ für uns)
In § 7 Abs. 5 heißt es:
Sollte eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich. In den Fällen der Prüfung vor Ort finden die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur oder Ergänzung nur bis zum
Abschluss der Prüfung vor Ort möglich ist.
Unabhängig hiervon kann das Krankenhaus bei Erweiterung des Prüfgegenstandes nach § 6 Absatz 3 Satz 6 eine einmalige Korrektur oder Ergänzung des Datensatzes innerhalb von 5 Monaten nach dieser Erweiterung vornehmen, die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Hab ich nun 5 Monate Zeit, um noch Korrekturen zu machen? Oder darf der MDK eine Erweiterungsanzeige am gleichen Tag wie das Gutachten versenden?