• Guten Morgen,

    habe mal eine Frage zur PrüfVv 2017.

    In §6 Abs. 3 Satz 6 heißt es:

    Eine Erweiterung des Prüfgegenstandes ist dem Krankenhaus anzuzeigen.

    Wir haben jetzt den Fall, wo die Erweiterung eines Prüfauftrages eines Falles aus 2017 (im Januar 18 angefordert und Unterlagen versendet), am 14.11.18 durch den MDK angezeigt wurde.

    Das Gutachten des MDK ist allerdings ebenfalls vom 14.11.18....(natürlich negativ für uns)

    In § 7 Abs. 5 heißt es:

    Sollte eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich. In den Fällen der Prüfung vor Ort finden die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur oder Ergänzung nur bis zum
    Abschluss der Prüfung vor Ort möglich ist.

    Unabhängig hiervon kann das Krankenhaus bei Erweiterung des Prüfgegenstandes nach § 6 Absatz 3 Satz 6 eine einmalige Korrektur oder Ergänzung des Datensatzes innerhalb von 5 Monaten nach dieser Erweiterung vornehmen, die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

    Hab ich nun 5 Monate Zeit, um noch Korrekturen zu machen? Oder darf der MDK eine Erweiterungsanzeige am gleichen Tag wie das Gutachten versenden?

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo Papiertiger,

    wann haben Sie die Anfrage im Januar beantwortet bzw. wann lag Ihnen der Prüfauftrag vor ? Die KK hat 11 Monate nach Übermittlung der Prüfanzeige das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, sofern Ihrerseits nicht ein Nachverfahren angestrebt wird. Eventuell ist die Frist hier verstrichen und Sie behalten Ihren "Ursprungsfall".

    Funny girl

  • Hallo papiertiger_2,

    die Sache ist leider nicht ganz eindeutig, § 7 Abs. 5 Satz 5 besagt, dass das KH nach Anzeige der Prüferweiterung binnen 5 Monaten Ergänzungen/Korrekturen des Datensatzes vornehmen darf und die Frist des Satz 3 dann entsprechend gelten soll. Dies muss m.E. so verstanden werden, dass dem KH dann zumindest eine Möglichkeit der Reaktion gegeben sein muss, gleichzeitige Erweiterungsanzeige und Prüfungsabschluss würden sich danach ausschließen. Allerdings spricht die Regelung ja nur von Änderungen am Datensatz, also den 301er Daten und nicht von einer ergänzenden Unterlagenübersendung wie in § 7 Abs. 2. Hier zeigt sich wieder einmal die handwerklich schlechte Konstruktion der PrüfvV, denn die Frage des Prüfgegenstandes ist eben eigentlich in § 6 geregelt, nicht in § 7. M.E. muss man die Regelung daher so verstehen, dass mit der Prüferweiterungsanzeige dann auch das Verfahren nach § 7 Abs. 2 zumindest in Bezug auf den neuen Prüfgegenstand von vorne startet, der MDK also § 7 Abs. 2 Satz 3 noch einmal durchlaufen muss. Alles andere würde, wie Ihr Fall klar zeigt, zu der missbräuchlichen Situation führen, dass der MDK die Prüfung auf Gegenstände erweitern kann, für die ihm ersichtlich keine Unterlagen vorgelegt wurden, nur um dann direkt die Prüfung abzuschließen und Ihnen eine lange Nase zu machen. Wenn die Kasse hier auf stur stellt, würde ich so etwas beklagen.

    MfG, RA Berbuir