18-jährige in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

  • 18-jährige können in Ausnahmefällen bei deutlicher Entwicklungsverzögerung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden. Was ist, wenn ein gerade 18-jähriger jugendpsychiatrisch behandelt wird, weil es "besser" für ihn ist und er intellektuell keine deutliche Entwicklungsverzögerung aufweist? Geht in diesem Fall die medizinische Notwendigkeit, die sich nach wirtschaftlichen Kriterien richtet, vor, oder richten sich MDK-Entscheidungen oder Gerichte nach dem humanen Gesichtspunkt, der eine jugendpsychiatrische Behandlung für den Patienten angebrachter erscheinen läßt. Im maßgeblichen Fall lag der 18. Geburtstag des Patienten bei Aufnahme weniger als einen Monat zurück; außerdem lebte er in einer Jugendhilfeeinrichtung und ging auch nach dem stationären Aufenthalt in diese wieder zurück. M.E. könnte da eine gewisse Ignoranz des MDK-Gutachters eine Rolle spielen, oder das Bemühen, den Buchstaben des Gesetzes allzu wörtlich zu nehmen, wenn er die jugendpsychiatrische Behandlung ablehnt und die mangelnde medizinische Notwendigkeit anführt.

  • ..., oder das Bemühen, den Buchstaben des Gesetzes allzu wörtlich zu nehmen, wenn er die jugendpsychiatrische Behandlung ablehnt und die mangelnde medizinische Notwendigkeit anführt.

    Hallo, was wurde denn MDKseits festgestellt, eine grundsätzliche Fehlbelegung (da ambulant) oder "nur" eine Fehlbelegung für die KJP (und damit eine Notwendigkeit für die Erwachsenenpsychiatrie)?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo zakspeed,

    die Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde als medizinisch nicht notwendig angesehen. Die Krankenkasse hat den Aufenthalt jedoch mit Abzug vergütet.