Kann der Arzt den Aufnahmegrund in Notfall abändern?

  • Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung
    Bei Aufnahme von Patienten in Verbindung mit einem Arbeitsunfall (einschließlich „Wegeunfall“) ist der Aufnahmegrund 3.-4. Stelle „02“ zu verwenden. Wird stattdessen „07“ (Notfall) verwendet, ist eine Ablehnung der Leistungspflicht über den Kostenübernahmesatz mit dem Merkmal Kostenübernahme „05“ (Ablehnung, Unfallversicherung zuständig) möglich. Die Angabe, ob es sich im Aufnahmesatz um den Aufnahmegrund „Notfall“ (3.-4. Stelle „07“) handelt, erfolgt durch das Krankenhaus. Die Angabe kann in diesem Fall von der des einweisenden Vertragsarztes auf dem Einweisungsschein abweichen.

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    Gilt dieser Abschnitt nur für Arbeitsunfälle/Wegeunfälle, weil ein Chefarzt auf einmal meint, er könne trotz Verordnung, den Aufnahmegrund "Normalfall" in "Notfall" abändern, trotz vorliegerder Verodnung und ohne Notfall angekreuzt, bei Patienten wo kein Arbeitsunfall/Wegeunfall vorliegt? Sprich, er könne den roten Satz auch bei ganz normalen Patienten anwenden.

    Was meint ihr?

  • Hallo Herr Hilsheimer,

    der von Ihnen rot gekennzeichnete Satz ist nach meinem Verständnis nicht nur auf Arbeitsunfälle zu beziehen.

    Ihre Frage ist interessant. Ist irgendwo "Notfall" definiert? Wir hatten auch das Problem, dass wir jeden Fall mit Einweisung nicht als "Notfall" erfasst haben.

    Ich halte das inhaltlich nicht für sachgerecht. Sucht z.B. ein Patient wegen Brustschmerz seinen Hausarzt auf, der ihn postwendend unter dem V.a. Infarkt einweist, ist dass m.E. kein Normal-, sondern ein Notfall.

    Notfall ist nach meinem Verständnis durch die Dringlichkeit definiert, die keinen Aufschub, mithin keine elektive Behandlung zulässt. Der von Ihnen rot gekennzeichnete Satz sagt nur aus, dass die Angabe "Notfall" auf dem Einweisungsschein zu der vom KH gemeldeten Aufnahmeart diskrepant sein kann.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Herr Hilsheimer,

    Ich glaube, im Regelfall wird „Notfall“ dann verschlüsselt, wenn keine Einweisung vorliegt.

    Wie medman2 schon schrieb kann sich aber medizinisch der Notfall Charakter ganz anders darstellen: Trotz Einweisung kann ein Notfall vorliegen und nicht jede Selbsteinweisung ist med. ein Notfall.

    Interessante Frage, aber eine sichere Antwort weiss ich leider nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    der Aufnahmegrund ist nicht zu gebrauchen, weil es - wie man sieht - jeder anders handhabt und es auch nicht klar definiert ist. Das Vorliegen einer Einweisung schließt. wie medman2 schrieb, nicht aus, dass es sich medizinisch um einen Notfall handelt. Ich habe es immer so gehandhabt, dass jede nicht bereits im Vorfeld geplante Aufnahme als 07 Notfall gekennzeichnet wurde.

    Schöne Grüße

  • Guten Abend!

    Vielen Dank für eure Nachrichten. Ich denke, im Einzelfall, und da muss man schon Abwegen was ein Notfall ist, kann man den Aufnahmegrund - trotz Verordnung, in Notfall abändern.

    Hintergrund ist, dass wollte ich aber erst einmal hier nicht erwähnen, dass unser Chefarzt glaubt, umso mehr Notfälle an die Kasse übersendet werden, desto weniger MDK-Anfragen hat er. Dies konnten wir ihm mit ein paar Zahlen aber widerlegen. Dennoch kann eine Übermittlung "Notfall" an die Krankenkasse - für beiden Seiden - hilfreich/informativ sein.

    Ich kannte den Passus bisher im § 301 Text nicht. Schon interessant.

  • Guten Morgen alle zusammen,

    wir hatten uns in der Vergangenheit am Vorliegen einer Verordnung von Krankenhausbehandlung (Einweisungsschein) orientiert und einen durch den Einweiser angekreuzten Notfall unberücksichtigt gelassen, sprich Normalfall an die Kassen übermittelt. Nach Abstimmung mit den Kassen sind wir dann dazu übergegangen, hier die medizinische "Dringlichkeit" der Behandlung als Indikator zu werten und diese Fälle dann auch als Notfall zu übermitteln. Hintergrund ist die Fallauswahl bei den MDK-Prüfungen, die Krankenkassen hatten einerseits angegeben, dass bei Übermittlung einer medizinischen Dringlichkeit eine Prüfung nicht erfolgt wäre. Andererseits wurde in den MDK-Gutachten uns zur Last gelegt, eine medizinische "Dringlichkeit" als Notfallaufnahme eben nicht übermittelt zu haben und so eine ungenaue Datengrundlage bei der Krankenkasse verursacht zu haben. Gefühlt hat diese Änderung aber keine Auswirkungen auf das zahlenmäßige MDK-Geschehen.

    MfG stei-di

  • Hallo,

    Notfalleinweisung mit Schein ist Notfall. Muss auch so angegeben werden, denn die Kassen verweisen am Ende wegen der AWP auf den falschen Einweisungsgrund (z.B. nach Frage stat. Behandlungsbedürftigkeit).

    MfG

    rokka