Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung
Bei Aufnahme von Patienten in Verbindung mit einem Arbeitsunfall (einschließlich „Wegeunfall“) ist der Aufnahmegrund 3.-4. Stelle „02“ zu verwenden. Wird stattdessen „07“ (Notfall) verwendet, ist eine Ablehnung der Leistungspflicht über den Kostenübernahmesatz mit dem Merkmal Kostenübernahme „05“ (Ablehnung, Unfallversicherung zuständig) möglich. Die Angabe, ob es sich im Aufnahmesatz um den Aufnahmegrund „Notfall“ (3.-4. Stelle „07“) handelt, erfolgt durch das Krankenhaus. Die Angabe kann in diesem Fall von der des einweisenden Vertragsarztes auf dem Einweisungsschein abweichen.
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Gilt dieser Abschnitt nur für Arbeitsunfälle/Wegeunfälle, weil ein Chefarzt auf einmal meint, er könne trotz Verordnung, den Aufnahmegrund "Normalfall" in "Notfall" abändern, trotz vorliegerder Verodnung und ohne Notfall angekreuzt, bei Patienten wo kein Arbeitsunfall/Wegeunfall vorliegt? Sprich, er könne den roten Satz auch bei ganz normalen Patienten anwenden.
Was meint ihr?