Fallzusammenführung und OPS-Kodierung / OPS-Rhythmen

  • Guten Morgen PEPP-Gemeinde,

    hier nun eine Frage zur Fallzusammenführung.

    Folgende beispielhafte Situation bei Wiederaufnahme des selben Patienten unter Berücksichtigung der Fallzusammenführungsregeln:

    Aufenthalt 1
    generiert Behandlungstage von Tag 1 bis Tag 9.

    Die Behandlungsform wurde bei beiden Fällen an Tag 1 auf Regelbehandlung gesetzt: OPS 9-607 und läuft bis zur Entlassung weiter.

    Der Therapieeinheitenkode wurde an Tag 1 auf 9-649.0 gesetzt (keine TE).

    Am Tag 8 wird dieser Kode (9-649.0) erneut gesetzt, da weiterhin keine TE generiert wurden.

    Am Tag 9 wird Pat. entlassen.

    Aufenthalt 2
    Tag 12 - Wiederaufnahme in die gleiche Strukturkategorie. Entlassung am Tag 14.

    Normalerweise würde an diesem Tag die TE-Zählung erneut beginnen, jedoch:

    Beide Fälle müssen nun zusammen geführt werden.

    Behandlungstage (BT) - Tage ohne Berechnung (TOB)

    Gesamtaufenthalt des nun zusammengeführten Falles im zeitlichen Verlauf:

    BT BT TOB BT
    1-7 8-9 10-11 12-14
    96490 96490 96490
    9607 9607


    Im System sind nun bei erfolgter Fallzusammenführung 3 OPS für Therapieeinheiten sowie wiederkehrende OPS für die Regelbehandlung zu finden.

    Korrekt wären jedoch nur 2 OPS bei einer Behandlungsdauer von 14 Tagen sowie 1 Kode für die Regelbehandlung.

    Wie verfahrt ihr bei solchen Konstellationen?

    Freundlichste Grüße

    P. Neubecker

  • Hallo Herr Neubecker,

    Ihre Fallkonstellation ist in der DKR-Psych PP005 geregelt:

    "Bezugsdatum von Leistungsperioden bei Fallzusammenführung

    Bei mehreren Aufenthalten, die gemäß der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV) zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen, ist hinsichtlich der Angabe des Bezugsdatums für die jeweiligen Leistungsperioden folgendes zu beachten:

    Für den in der chronologischen Reihenfolge ersten Aufenthalt, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben (siehe auch Beispiel 1).

    Dies gilt gleichermaßen für alle Aufenthalte, die gemäß PEPPV zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen. Das bedeutet, dass keine Anpassung der Bezugsdaten an den ersten bzw. einen anderen vorherigen Aufenthalt erfolgt, der unter die Regel der Fallzusammenführung fällt. "

    Sollten Sie allerdings eine Entlassung eines Eintagesfalles und Wiederaufnahme am selben Tag haben, bekommen Sie das Problem, dass Sie in einer Fehler-PEPP landen und die Daten wohl manuell "frisieren" müssen.

    Grüße,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

    Einmal editiert, zuletzt von dw-mhtr (23. Januar 2019 um 10:56)

  • Hallo Herr Neubecker,

    Nur, um sicherzugehen, dass wir uns richtig verstehen, nach obiger Kodierregel hat Ihr System Recht, es entstehen drei OPS-Codes für die Behandlungsperioden, da das Datum der jeweiligen Codes nicht angepasst wird. Lediglich über den zweiten OPS- Code für die Regelbehandlung könnte man streiten, wobei die Auswirkungen ja überschaubar sind.

    Viele Grüße,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....