Entnahme hämatopoetischer Stammzellen von/bei Fremdspendern

  • Hallo werte Forumsmitglieder

    Für die allogene Stammzelltransplantation gibt es das ZE2019-35 "Fremdbezug von hämatopetischen Stammzellen". Bei der Aufnahme des Patienten zur allogenen Transplantation entstehen uns natürlich die Kosten für die Apherese. Die Apherese aus peripherem Blut wird nie in unserer Klinik durchgeführt. Wir erhalten also eine Rechnung von der die Apherese durchführenden Klinik/ dem Institut.

    Für das ZE2019-35 gibt es keinen Kode, der unserer Leistungsabrechnung deutlich macht, dass es dieses ZE abrechnen kann.

    Vorgeschlagen wurde jetzt 5-410.11 "Entnahme von hämatopoetischen Stammzellen aus Knochenmark und peripherem Blut zur Transplantation und von peripheren Blutzellen zur Transfusion, zur allogenen Spende (verwandt oder nicht verwandt)"

    Meine persönliche Meinung:

    1. Findet die Apherese in einer anderen Klinik statt, würde sie selber abrechnen. Dann dürfen wir 5-410.11 nicht kodieren

    2. Findet die Apherese außerklinisch statt (z.B. DRK) und bekommen wir eine Rechnung, dürfen wir 5-410.11 kodieren,

    Aber mich interessiert Eure Meinung

    Danke im Voraus!

    Bruce

  • Hallo Bruce,

    selbstverständlich kannst du das ZE2019-35 abrechnen und nein, dafür gibt es keinen OPS-Code. Der Code 5-410.11 ist nur für die Klinik, in der die Stammzellen gesammelt werden. Spielt allerdings für die Transplantation so gar keine Rolle. Wir hier bei uns in der Klinik müssen unserer Leistungsabrechnung das ZE2019-35 per Mail übermitteln. Die meisten Kliniken haben mit den Krankenkassen auch noch verschiedene Entgelte für dieses ZE ausgehandelt. Es ist ja auch ein Unterschied, ob man das Transplantat aus Deutschland, Europa oder den USA bezieht. Frag bei euch einfach mal nach, die müssen das ja wissen.

    Fazit: Bei jeglichem Fremdbezug von allogenen Stammzellen, ob nun aus peripherem Blut oder Knochenmark, muss eure Klinik das ZE abrechnen. Bei den meist verhandelten 13.000 - 33.000 € (je nach Bezug) wäre das sonst ein immenser Verlust für eure Klinik.

    VG

    Shyeli

  • Hallo zusammen,

    gerne möchte ich auf das Thema zurückkommen, da ich aktuelle einen Fall zur Prüfung habe, bei welchem darüber zu entscheiden ist, ob eine Klage erfolgversprechend ist. Es geht darum, dass zwei Knochenmarksspender in Betracht kamen., Nun hat einer eine allergische Reaktion bekommen und wurde gesperrt. Da jedoch vom ZKRD schon alles in die Wege geleitet wurde, hat die Klinik natürlich eine Rechnung erhalten, welche auch bezahlt wurde. Letzlich wurde dann eine Spende von der DKMS verwendet.

    Nun die Frage, ob aus Sicht des Forums das krankenhausindividuelle ZE 2018-35 - Fremdbezug von hämatopoetischen Stammzellen zwei mal abgerechnet werden kann? Bei Erstellung der Klage bin ich nun in der Argumentation darüber gestolpert, dass ja vom gesperrten Spender keine Stammzellen "bezogen" wurden, so dass ich am Wortlaut des ZE scheitern würde. Das würde dann natürlich nicht gelten, wenn es irgendwo eine Regelung gäbe, die allein schon auf die Spendersuche abstellen würde, wenn diese mit Kosten für das Klinikum verbunden ist. In der entsprechenden Vereinbarung findet sich leider nichts dazu....

    Wie ist Ihre/eure Meinung dazu? Die Kasse hat auf eine Zahlungsaufforderung nicht reagiert, so dass tatsächlich die Klage der nächste Schritt sein müsste.

    Besten Dank und viele Grüße aus Berlin,

    der Rechtsverdreher

  • Hallo,

    die Kasse hat aber bereits für die Suche/Registrierung von Stammzellen/Organen eine Pauschale gezahlt (an die DKMS, Eurotransplant usw.), warum sollte sie erneut zahlen?

    Geöffnete, verworfene Medikamente, Blutkonserven usw., die nicht verabreicht wurden, können Sie auch nicht berechnen.

    Meine Meinung: nur einmal das ZE2020-35 berechenbar

    Gruß

    zakspeed