Guten Tag,
ich habe ein Problem mit der Abrechnung der mod. EP.
Vom MDK-MV werden Dehnschrauben/Verriegelungsbolzen (MP LINK), Spreizschrauben (OrthoAktiv MoPyC) oder z.B. auch die Rotationsverbinder (LINK EndoModel SL) nicht als Einzelteile akzeptiert.
Aktuell habe ich folgende Abrechnung bei Prothesenlockerung mit nachgewiesenem knöchernen Defekt im Streitverfahren: LINK: MEGA-C, modularer Stiel:14x130 mm, Schaftkomponente:50 mm, Kopplungsmodul lang, Halsmodul massiv 65mm, CCD-Winkel 135° mit Dehnschraube 41mm, Biolox delta Keramik- Kopf).
Wie ist die aktuell anerkannte Zählweise der Kleinteile, lt. DGOU (Auhuber) sind diese als eines der drei geforderten Einzel-Teile mitzuzählen, das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2017 – L 5 KR 3595/15, sieht das anders.
Kann mir jemand freundlicherweise seine (rechtl.) Erfahrung mit diesem Streitpunkt mitteilen. Gibt es vom DIMDI genauere Aussagen zu den Einzelteilen bzgl. dieser genannten Teile?
Mit bestem Gruß
O.