Stationär oder ambulant abrechnen

  • Sehr geehrte Kollegen (m/w^^),

    ich würde gerne einen Fall mit ihnen diskutieren:

    40 Jähriger Pat. kommt nach vorheriger telefonischer Ankündigung durch die Polizei auf eine offen geführte Akutstationär. Suizidalität und häusliche Gewalt standen im Fokus. Auf Station habe er sich zunächst für eine freiwillige Aufnahme entschieden. Im folgenden ärztlichen Aufnahmegespräch äußerte er jedoch den Wunsch, wieder entlassen zu werden. Es gab keine fürsorglichen Rückhaltegründe und er verließ nach 2 Stunden die Station.

    Frage der Abrechnung: 1 Tag vollstationär? 1 Tag teilstationär? ambulante Möglichkeiten der Abrechnung in Betracht ziehen?

    Vielen Dank kommende Meinungen :)

    Mit freundlichen Grüßen

    noskill8)

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo noskill,

    bei solchen Fällen mache ich es immer davon abhängig, inwieweit der Patient schon in das stationäre Setting integriert war. Wenn hier bisher nur die ärztliche Aufnahme gelaufen ist, wird es wohl eng.... (am ehesten wohl ambulante Abrechnung).

    Ich habe gerade einen ähnlichen Fall als vollstationär freigegeben. Die Pat war allerdings 4,5 h auf Station, hatte ihr Zimmer bezogen, pflegerische und ärztliche Aufnahme, erste Medikamentengabe erfolgt. Entlassung dann gg. ärztlichen Rat.

    Gruß,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Seh ich auch so. Kommt darauf an inwieweit der Patient schon in die stationäre Behandlung eingeplant war. Gab es einen Behandlungsplan? Kurve etc....

    Ansonsten würde ich den Fall ambulant abrechnen.

  • Wir haben uns wegen dem fehlenden dokumentierten Behandlungsplan / Ziel und der speziellen Fallkonstellation auf eine ambulante Abrechnung geeinigt.

    Mfg

    Kodierer_noskill8)

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo,

    teilstationär wäre m.E. gar nicht gegangen (es sei denn, der Patient wäre mit Einweisung genau um 09:00 aufgenommen worden). Also bleiben nur die Möglichkeiten vollstationär mit E-Grund 042 oder ambulante (Notfall)Behandlung abzurechnen.

    Gruß

    zakspeed

    PS: entsprechen Ihre Hobbys wirklich der Netiquette?

  • Hallo zusammen,

    es gibt zu dieser Fragestellung ein B3 Urteil aus der Somatik, damit lassen sich die Fälle recht gut abgrenzen, kann zwar nicht immer übertragen, aber punktuell ist das bestimmt möglich:

    BSG, Urteil vom 19. 9. 2013 – B 3 KR 34/12 R (http://lexetius.com/2013,5155)

    Diese Aufnahmeentscheidung auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig zB durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes, das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen uä dokumentiert. Eine auf diese Weise auf der Grundlage der Entscheidung des Krankenhausarztes einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Patient zB gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine „abgebrochene“ stationäre Behandlung (vgl BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 5). Abzugrenzen sind indes solche Fälle, in denen noch keine Entscheidung zur Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus getroffen wurde, etwa weil sich aufgrund der Aufnahmeuntersuchung eine Verlegung oder die ambulante Weiterbehandlung als medizinisch sinnvoll, erforderlich und ausreichend erwies.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Vielen Dank für die Antwort :thumbup:In Bezug auf die Hobbys: Nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen :)  zakspeed 8)

    Danke Ductus 8)

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger