Sehr geehrte Forumisti,
wir behandeln Patienten ambulant in einer onkologischen Ambulanz nach §116b SGB V (ASV). Jetzt haben wir in diesen Abrechnungsbereichen die ersten MDK-Prüfungen mit einem verblüffenden Resultat: Strittig gestellt wird die GOP01512 ambulante Betreuung 6h. Obligater Leistungsinhalt ist hier nach dem zweiten Spiegelstrich: "Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer ..... unter parenteraler invasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonaler Antikörper". Aufgrund unserer Summierung der Zeiten von Vorwässerung und Chemo kommen wir nachweislich immer über diese 6-Stunden-Hürde. Jetzt haben wir aber einen Gutachter, der hier eine sehr spezielle Argumentation gegen eine Abrechnung findet. Aufgrund des Umfanges habe ich einen Auszug aus dem MDK-Gutachten als Anhang eingefügt und würde gerne um Rückmeldungen pro/contra dieser Argumentation bitten. Sehen wir hier die Leistungsinhalte zu salopp oder bestehen hier wirklich zwischenzeitige Dokumentationspflichten des Arztes?
Vielen Dank im Voraus
stei-di