EBM 01512 im Focus des MDK

  • Sehr geehrte Forumisti,

    wir behandeln Patienten ambulant in einer onkologischen Ambulanz nach §116b SGB V (ASV). Jetzt haben wir in diesen Abrechnungsbereichen die ersten MDK-Prüfungen mit einem verblüffenden Resultat: Strittig gestellt wird die GOP01512 ambulante Betreuung 6h. Obligater Leistungsinhalt ist hier nach dem zweiten Spiegelstrich: "Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer ..... unter parenteraler invasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonaler Antikörper". Aufgrund unserer Summierung der Zeiten von Vorwässerung und Chemo kommen wir nachweislich immer über diese 6-Stunden-Hürde. Jetzt haben wir aber einen Gutachter, der hier eine sehr spezielle Argumentation gegen eine Abrechnung findet. Aufgrund des Umfanges habe ich einen Auszug aus dem MDK-Gutachten als Anhang eingefügt und würde gerne um Rückmeldungen pro/contra dieser Argumentation bitten. Sehen wir hier die Leistungsinhalte zu salopp oder bestehen hier wirklich zwischenzeitige Dokumentationspflichten des Arztes?

    Vielen Dank im Voraus

    stei-di

    GOP 01512 MDK-Gutachten.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von stei-di (22. Februar 2019 um 10:21)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    „der eigentliche ärztliche oder pflegerische Mehraufwand der Betreuung lässt sich damit allein nicht belegen.“


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    In Bezug auf den mit der Betreuung und Beobachtung onkologischer Patienten verbundenen Aufwand bestehen zwischen Krankenhausambulanzen und niedergelassenen Vertragsärzten sowie Praxiskliniken keine Unterschiede, die es rechtfertigten, allein den Letztgenannten hierfür eine zusätzliche Vergütung zu gewähren. Ein Mehraufwand muss insoweit sowohl in der Arztpraxis als auch in der Krankenhausambulanz betrieben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für Krankenhäuser - anders als für Arztpraxen und Praxiskliniken - keine zusätzlichen Kosten in personeller und sachlicher Hinsicht anfielen: Auch in einem Krankenhaus muss für den Betrieb einer Ambulanz - nicht anders als in einer Arztpraxis - zusätzliches Personal vorgehalten werden. Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass in der hier in Rede stehenden Ambulanz ganztägig zwei bis drei Ärzte und vier bis sechs Pflegekräfte tätig sind. Auch in Bezug auf die erforderlichen Räumlichkeiten muss ein Krankenhaus diese entweder neu schaffen oder sie einer anderen Nutzung entziehen.

    https://www.jurion.de/urteile/bsg/2017-01-25/b-6-ka-2_16-r/


    Gruß

    E Rembs

  • Sehr geehrter Herr Rembs,

    vielen Dank für Ihre Unterstützung. Ich werde so argumentieren, allerdings sehe ich hier die Forderung nach einer (wie auch gearteten) ärztlichen Dokumentation, wie sie der MDK-Gutachter fordert, nicht mit belegt. Ich werde berichten.

    MfG stei-di