Krankentransport Kapazitätsgründe

  • Guten Tag,

    habe mal eine Frage zur Fahrtkostenabrechnung. Eine grosse Kasse verweigert mal wieder die Kosten der Verlegungsfahrt in das nächste Krankenhaus mit freien Intensivbetten. In unserem Haus waren keine Kapazitäten mehr vorhanden. In der Aufnahmesituation in der ZNA zeigte sich die Intensivpflichtigkeit des Patienten. Die Kasse begründet nun ihr Vorgehen mit dem Passus:" ...dadurch sollen Fälle ausgeschlossen werden, aus denen Verlegungsfahrten aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen veranlasst werden" (vgl.BT-Ds.15/1170, S72. und BT-Ds. 15/1525, S95).

    Kann diese Situation nun uns zur Last gelegt werden? Bleiben wir auf den Kosten sitzen, wenn wir Patienten aus Kapazitätsgründen weiter verlegen müssen?

    Was denken Sie? Wie gehen sie mit diesen Fällen um? Gibt es hier Urteile oder andere Argumente, um diese Fälle doch bezahlt zu bekommen?

    Mit freundlchen Grüßen

    Attila

  • In der Aufnahmesituation in der ZNA....

    Hallo,
    Ich gehe davon aus, dass um die Auslegung von §60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V geht.

    Wenn Sie den Patienten in Ihrem Hause nicht hinreichend behandeln konnten (warum auch immer), handelt es sich doch wohl um eine "zwingend medizinisch erforderliche Verlegung". Oder Fragen Sie mal den Krankenkassenmitarbeiter, ob Sie seinen Versicherten dann eben nur notdürftig hätten behandeln sollen und ob die Krankenkasse dann auf den Regress für eventuelle Folgeschäden wegen Fehlbehandlung verzichtet hätte. Wenn Sie diese Entscheidung bereits vor der stationären Aufnahme bei Ihnen getroffen haben, dann ist sowieso fraglich, ob es sich um eine "Verlegung" im Sinne des Gesetzes handelt.

    Schöne Grüße

  • In der Aufnahmesituation in der ZNA....

    Hallo,
    Ich gehe davon aus, dass um die Auslegung von §60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V geht.

    Wenn Sie den Patienten in Ihrem Hause nicht hinreichend behandeln konnten (warum auch immer), handelt es sich doch wohl um eine "zwingend medizinisch erforderliche Verlegung". Oder Fragen Sie mal den Krankenkassenmitarbeiter, ob Sie seinen Versicherten dann eben nur notdürftig hätten behandeln sollen und ob die Krankenkasse dann auf den Regress für eventuelle Folgeschäden wegen Fehlbehandlung verzichtet hätte. Wenn Sie diese Entscheidung bereits vor der stationären Aufnahme bei Ihnen getroffen haben, dann ist sowieso fraglich, ob es sich um eine "Verlegung" im Sinne des Gesetzes handelt.

    Schöne Grüße

    Guten Morgen,

    ich Stimme mit Herrn Schaffert hier überein.

    Für mich ist hier der gleiche Sachverhalt gegeben, als würde bei Ihnen ein massiv Kreislauf instabiler Patient in der Notaufnahme "ausgeladen" um ihn erstversorgen zu können und ihn im Anschluss in sicheren Verhältnissen zum Maximalversorger zu verlegen.

    Als Beispiel:

    Patient mit akuter Hirnblutung wird von zu Hause in die ZNA seines kleinen Kreiskrankenhauses gebracht, stabilisiert und dann in die nächste Klinik mit Neurochirurgie verlegt.

    Hier würde keine Kasse der Welt den weiter Transport ablehnen, da es sich, wie Herr Schaffert schon sagte, keine Verlegung im eigentlichen Sinne ist.

    Einen sonnigen Arbeitstag Ihnen allen.

    Es lebe die Klassifikation!

    Ihr Morbus MedCo

    Verrücktsein vereinfacht Vieles

  • Moin Moin,

    das ist ja nicht die Problematik. Wenn das kleine Haus den Patienten nicht versorgen kann wird der Fall ja auch bezahlt. Das Problem ist das fehlen von Kapazitäten. Wie sollen wir den Patient versorgen, wenn wir ihn nicht verlegen "dürfen"??? Hier auf den Kosten "sitzen zu bleiben" kann doch nicht sein. Das ist doch alles ausser ein "Organisationsverschulden"....

    Gruß Attila

  • Wie sollen wir den Patient versorgen, wenn wir ihn nicht verlegen "dürfen"??? Hier auf den Kosten "sitzen zu bleiben" kann doch nicht sein. Das ist doch alles ausser ein "Organisationsverschulden"....

    Hallo Attila,

    nun wenn wir es genau nach dem Wortlaut des Gesetzes nehmen, dann werden Ihnen die Juristen sicher die Kapazitätsgründe als organisatorische Gründe ausgelegen.

    Ich kennen nun einige Geschäftsführer, die eben aus dem Grund des Organisationsverschuldens heraus angewiesen haben, dass sobald die ITS voll ist, die ZNA abzumelden ist.

    Nach meiner Auffassung haben auch hier die Gesetzgeber mal wieder ein Regelung geschaffen, welche die Gerichte zu klären haben. Stelle mir schon länger die Frage, warum keine Regel zu Ende gedacht wird.

    Es lebe die Klassifikation!

    Ihr Morbus MedCo

    Verrücktsein vereinfacht Vieles

  • Hallo,

    sie können die ZNA ja gerne abmelden, das machen wir natürlich auch. Dies ändert ja nichts an der Tatsache, dass einige Patienten trotzdem nach kurzer Zeit intensivpflichtig werden. Dann müssen sie natürlich untergebracht werden...Wird denn dieses "Organisationsverschulden" wirklich nicht in anderen Kliniken als Argument für eine Streichung angegeben??? Finde ich erstaunlich.

    Gruß Attila

  • Hallo,

    eine Frage: wieso bleiben Sie auf den Kosten sitzen? Der Rettungsdienst wird doch aufgrund einer Verordnung eine Verlegungsfahrt mit der zuständigen KK abrechnen. Oder erhalten Sie die Rechnung des Rettungsdienstes, da die KK dort die Zahlung verweigert hat? Ist ein KH zur Zahlung verpflichtet, nur weil der RD seine Kosten nicht woanders bezahlt bekommt? Aufgrund welcher Regelung?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo,

    so ist es. Wir bekommen die Rechnung dann vom Rettungsdienst. Hier fühlten sich bislang immer alle zur Zahlung verpflichtet. Wir sind ja sozusagen der Auftraggeber. Aber auch mal ein interesanter Ansatz.

    Gruß Attila

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    § 60 SGB V Fahrkosten

    (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.

    Verlegung rettet Leben

    bei hoher Auslastung steigt die Zahl vermeidbarer Todesfälle

    “Focusing on survival during the first seven days after admission, we estimate a mortality tipping point at an occupancy level of 92.5%. Among the 14.7% of patients in our sample who experienced occupancy above the tipping point during the first seven days of their hospital stay,

    high occupancy accounted for 17% of deaths.

    The existence of a safety tipping point has important implications for hospital management.”

    https://pdfs.semanticscholar.org/0fc3/ecca91aee…1ba0c64e90c.pdf

    Gruß

    E Rembs

  • Hallo,

    so ist es. Wir bekommen die Rechnung dann vom Rettungsdienst. Hier fühlten sich bislang immer alle zur Zahlung verpflichtet. Wir sind ja sozusagen der Auftraggeber. Aber auch mal ein interesanter Ansatz.

    Gruß Attila

    Hello again,

    da ist Ihr Haus aber erstaunlicherweise sehr kulant bzw. großzügig. Nur weil ein zuerst angegangener Kostenträger nicht zahlt übernehmen Sie? Zahlen Sie auch Leistungen (zurück), wenn z.B. eine PKV Teile der Rechnung nicht übernimmt? Sie waren ja schließlich Auftraggeber!

    Vielleicht sollten Sie das mal juristisch prüfen lassen.

    Ohne die Diskussion über die Höhe der Notfallvergütung zu bemühen, wenn Sie den Patienten nur ambulant in der ZNA behandeln und dann weiterverlegen, dann sehe ich die Kasse in der Pflicht. Was kann ein KH dafür, wenn Patienten zu Fuß ankommen oder der Rettungsdienst zur Stabilisierung eines Notfallpatienten das nächste KH anfährt. Hier mehren sich aber auch Stimmen, dass einem Notfallsanitäter die Versorgungsstruktur eines Hauses bekannt sein muss. Und die Landkreise als Träger des Rettungsdienstes können über den zuständigen leitenden/verantwortlichen Notarzt/ärztlichen Leiter RD schon anweisen, dass der RTW nur geeignete Kliniken anfährt.

    Kritischer betrachte ich es, wenn Sie den Fall vollstationär führen. Es widersprich meiner (!) Auffassung, wenn ein Patient abrechnungstechnisch in den KH-Alltag eingegliedert ist, aber nach kurzer Zeit in ein anderes Haus zur Versorgung verlegt wird. Besonders die B70I Fälle mit einer Stunde Aufenthalt sind mir hier immer aufgefallen.

    Und ja, ich weiß, dass die Notfallvergütung für CT und Organisation einer Zielklinik abrechnungstechnisch nicht adäquat vergütet ist (siehe vorstehend).

    Bei späteren Verlegungen (zur OP, auf eine Intensiv, auf die Geriatrie) sehe ich die Kasse eindeutig in der Pflicht. Dazu gibt es die DRG-Systematik mit Abschlägen. Keine Klinik kann bei Aufnahme einer SHF wissen, ob genau dieser Patient noch einer geriatrischen Behandlung bedarf, die nur in einem anderen Haus gegeben ist.

    Gruß

    zakspeed