Fallzusammenführung

  • wieder zurück verlegt worden ist, nennen wir schicksalhaften Verlauf oder einfach das Leben.

    Also ich würde da Verlegung mit Rückverlegung rauslesen und diesen seltenen Fall eben so hinnehmen(schicksalhafter Verlauf). Nach FPV §3 also Rückverlegung innerhalb von 30d somit zusammenführen der Fälle (und eigentlich war es eh nur einer).


    MfG

    Rei

  • Liebes Forum,

    in Bezug auf Fallzusammenlegung haben wir auch ein Problem mit der Krankenkasse:

    Im ersten Fall kommt der Pat. mit Herzinfarkt in unser Haus. Abgerechnet wird die DRG F52B.

    4 Tage später wird der Pat. erneut stationär mit Dyspnoe und einer dekompensierten Herzinsuffizienz stationär auf genommen.

    Abgerechnet wird die DRG F62D. Es soll nun eine Fallzusammenlegung auf Grund von Komplikation erfolgen ?! Die Herzinsuffizienz (ist laut Aussage des MD) als Folge unserer Behandlung zu werten und läge so im Verantwortungsbereich des Krankenhauses.

    Das kann doch nicht sein ? :/

    Ich wünsche allen noch eine schöne Vorweihnachtszeit :)

  • Hallo,

    eigentlich keine FZF, Komplikation im Zussammenhang mit durchgefühter Therapie sehe ich hier nicht, oder haben Sie ein Herzunterstüzungssystem implantiert? oder wurde stationär im 1.Fall zunehmende Luftnot, Ödeme, Gewicht, pulmonale RG beschrieben die sie nicht behahndelt haben?

    Wissen Sie ob der Patient zu Hause die empfohlenen Medikamente genommen hat (Diurtika z.B.)? Compliancestudie sag ich nur!

    MfG

    rokka

  • Hallo rokka !

    Im ersten Fall lagen noch keine Herzinsuffizienz, Stauung oder Ödeme vor. Im 2. Aufenthalt kam der Patient mit Ödemen und erhöhtem proBNP, woraufhin erstmalig eine Herzinsuffizienztherapie eingeleitet wurde. Hier wurde die 1.Diagnose gestellt

    MfG

    Smyri

  • Hallo zusammen,

    medizinisch - keine Komplikation der Behandlung.

    Aber - s. diesen Link.

    Rz. 20: "Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum 1.1.2008, ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen - so die Ansicht der Krankenkassen - oder dem Verantwortungsbereich der Kostenpflichtigen, also der Krankenkassen und der Versicherten zuzurechnen sind - so die Auffassung der Krankenhausträger. Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden, weil sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für stationäre Behandlungen diese unvermeidbaren Komplikationen in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sofern sie vor Ablauf der oberen Grenzverweildauer zur Wiederaufnahme des Versicherten führen".

  • Guten Tag,

    ist die Herzinsuffizienz die Komplikation einer durchgeführten Behandlung? Sei als Medikamenten-NW oder als Versagen eines cardiac Assist-System etc oder ist es ein Komplikation der Grundkrankheit.

    Hier muss IMHO zwischen Behandlung und Krankheit differenziert werden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    muss mich - leider - C-3PO anschließen:

    B 3 KR 15/11 R vom 12.7.2012 - RNr. 22:

    • "Stellt sich folglich ein konkreter stationärer Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw deren Behandlung dar, auf die sich der Behandlungsauftrag des Krankenhauses bereits während des vorangegangenen Krankenhausaufenthalts erstreckt hat, und erfolgt wegen dieser Komplikation noch innerhalb der oberen Grenzverweildauer die Wiederaufnahme des Versicherten, so bleibt das Krankenhaus aufgrund desselben Behandlungsauftrags auch für die weitere Krankenhausbehandlung verantwortlich und hat Anspruch auf eine einheitliche Vergütung."

    Das ist hier gegeben.

    Es ist fast wie ein Wartungsvertrag. Es muss sich allerdings um die Folge einer Erkrankung oder Behandlung handeln, die bereits während des ersten KH-Aufenthalts behandelt wurde bzw. erfolgt ist.

    Viele Grüße

    M2

  • Gude stei-di,

    bei uns werden Fälle generell getrennt geführt. Eine Fallzusammenführung kann ich auch von mir aus machen bevor die Rechnungen separat beim Kostenträger waren.

    Beurlaubungen werden zwar durchgeführt, aber formell als getrennte Fälle geführt und dokumentiert.

    Auch wenn Patienten sich mehrere Stunden von Station entfernen wird ein neuer Fall angelegt. Ändert an der finalen DRG ohnehin nichts, ob Sie den Fall als einen "durchlaufen" lassen oder letztlich fazen.

  • Guten Tag zusammen,
    allen einen guten Start in die Woche.

    Ich habe einmal eine Frage zu Fallzusammenführungen. Und bitte entschuldigt, wenn diese Frage zum 1.000.000. Mal gestellt wird.

    Legen sie Fälle zusammen, wenn der Patient im führenden Aufenthalt gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat (sicher dokumentiert) ihr Krankenhaus verlassen hat?