Werte Gemeinde,
ich habe Probleme bei einem Fall, bei dem der Kostenträger die Fallzusammenführung wegen Partitionswechsel verlangt:
1. Aufenthalt 12.7. - 16.7., HD M16.1, DRG I69B
2. Aufenthalt 23.7.-1.8., HD D68.53, DRG Q60E
3. Aufenthalt 7.8.-18.8., HD M16.1 mit OP, DRG I47B
Der Kostenträger verlangt eine Fallzusammenführung wegen erneuter Aufnahme innerhalb von 30 Tagen und Partitionswechsels (konservativ / operativ) zwischen Fall 1 und 3.
Meines Erachtens sind die beiden Fälle nicht zusammenzuführen, weil dabei gemäß den Leitsätzen des BMG immer auf den unmittelbar zuvor liegenden Fall abzustellen ist:
- "4. Prüfkriterium „Reihenfolge der Partitionen“ (Diagnostik-Operation)
Bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen von innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe erfolgenden Wiederaufnahmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KFPV 2004) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt."
Liege ich da falsch?
Für Ihre Einschätzung bedanke ich mich im Voraus
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