Fallzusammenführung

  • Werte Gemeinde,

    ich habe Probleme bei einem Fall, bei dem der Kostenträger die Fallzusammenführung wegen Partitionswechsel verlangt:

    1. Aufenthalt 12.7. - 16.7., HD M16.1, DRG I69B

    2. Aufenthalt 23.7.-1.8., HD D68.53, DRG Q60E

    3. Aufenthalt 7.8.-18.8., HD M16.1 mit OP, DRG I47B

    Der Kostenträger verlangt eine Fallzusammenführung wegen erneuter Aufnahme innerhalb von 30 Tagen und Partitionswechsels (konservativ / operativ) zwischen Fall 1 und 3.

    Meines Erachtens sind die beiden Fälle nicht zusammenzuführen, weil dabei gemäß den Leitsätzen des BMG immer auf den unmittelbar zuvor liegenden Fall abzustellen ist:

    • "4. Prüfkriterium „Reihenfolge der Partitionen“ (Diagnostik-Operation)

      Bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen von innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe erfolgenden Wiederaufnahmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KFPV 2004) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt."

    Liege ich da falsch?

    Für Ihre Einschätzung bedanke ich mich im Voraus

    Pseudo

  • Hallo zusammen,

    das ist m.W. mittlerweile (zuungunsten) der Krankenhäuser entschieden.

    Es ist "unerheblich, dass zwischen den beiden der gleichen Hauptdiagnosegruppe zugeordneten Behandlungsfälle eine weitere Behandlung stattgefunden hat, die eine anderen Hauptdiagnosegruppe zugeordnet ist".

    BSG B 1 KR 22/19 R vom 16. Juli 2020

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo,

    da ich auch gerade so einen Fall auf dem Tisch habe:

    Haben die BMG Leitsätze zur Wiederaufnahme von 2004 noch Bestand? Oder sind die überholt?

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo liebe Foristen,

    brauche Ihre Hilfe:

    [1] Patient wird somatisch vom 10.9. - 12.9. behandelt,

    [2] sodann Verlegung in die Psychiatrie vom 12.9. - 23.9.

    [3] Erneute Aufnahme in der Psychiatrie vom 29.9. - 30.9., sodann Verlegung in die

    {4] Somatik vom 30.9. - 8.10.

    [Anmerkung: Die Fälle [2] und [3] in der Psychiatrie sind, da weniger als 14 Tage auseinander, zusammenzulegen.

    Die Fälle [1] und [4]sind nicht aufgrund § 2 FPV zu koppeln]

    Frage: Ist Fall [1] mit Fall [4] gem. § 3 Abs. 3 FPV (Rückverlegung) zu koppeln?

    Vielen Dank im Voraus

    M2

  • Ein Hallo in die Gemeinde,

    folgende Fallgestaltung stelle ich mal zur Diskussion:

    Patient wird von KH A nach KH B verlegt, dort gesehen und weil sehr schlecht geworden, wieder (ohne stationäre Aufnahme) in das KH A zurückgegeben. Wir wollen keine durchgehende Behandlungsakte, da Patient eine gewisse Zeit außerhäusig war und die Fahrkosten ja auch nicht unerheblich sind und nicht vom Haus getragen werden sollen.

    Wie führen Sie diese Fälle, wenn eine getrennte/separate Fallführung/Dokumentation durchgeführt wird und die Fälle nach den bekannten Regeln nicht zusammenzuführen sind?? Die Frage nach der Fallkopplung bewegt den Kostenträger doch dann sehr...

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo stei-di,

    ich denke da werden Sie eine durchgehende Behandlungsakte nicht verhindern können (und eine Rechnung des KH B wegen Verbringungsleistung Arztvisite etc. :S ).

    Gruß

    Zwart

  • Guten Tag,

    da es ja wohl keine Verlegung mit Rückverlegung war (da ist eine Aufnahme im KH B erforderlich) kommt u.U. eine WA wg. Komplikation in Betracht. Wenn allerdings nach der Entlassung bei Ihnen ein akutes Ereignis beim Patienten auftrat, sind es IMHO zwei Fälle.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen in die Runde,

    guten Tag an Zwart und Herrn Horndasch,

    also eine Verbringung ist es definitiv nicht, wir haben hier keine beauftragte Leistung von Dritten sondern eine abgestimmte Verlegung zur Weiterbehandlung mit Übergang der Behandlungshoheit. Das der Patient während des Transportes dann so schlecht geworden ist, dass er nach Statuserhebung und orientierender Erstuntersuchung wieder zurück verlegt worden ist, nennen wir schicksalhaften Verlauf oder einfach das Leben. Knifflig macht es nur, dass wir keine Fallzusammenführung nach den bekannten Gründen der FPV vornehmen können, keine Komplikation und gleiche DRG innerhalb der oGVD und => ein Rezidiv mit Fortschreiten ist keine Komplikation. So jedenfalls unsere Argumentation.

    Ich stelle diese mal zur Bewertung und würde mich über Ihre Sichtweisen freuen.

    MfG stei-di