AOP Koloskopien Sachkosten Sauerstoff

  • Guten Tag zusammen,

    es geht um die Frage, ob ich Sauerstoff bei den ambl. Koloskopien als Sachkosten zusätzlich abrechnen darf?

    Es gibt bei den Krankenkassen unterschiedliche Auffassungen zu dem Thema und benötige nun ihr Wissen zu der Thematik.

    Vielen Dank

  • Hallo NKKB,

    das ist eine interessante Fragestellung!

    Gemäß § 9 Abs. 5 AOP-Vertrag sind bestimmte Sachmittel per Einzelaufwand abrechnungsfähig. Allerdings nur dann, wenn die Sachmittel teurer als 12,50 Euro sind. Liegen Ihre Ausgaben für Sauerstoff über 12,50 Euro? Wenn nein, dann können Sie den Sauerstoff nicht abrechnen.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Guten Tag Herr Offermanns,

    die Thematik wäre damit ja einfach abzuhandeln, doch folgendes Problem:

    Im EBM unter der Ziffer 13421 steht:

    Obligater Leistungsinhalt, u. a. Vorhaltung der geeigneten Notfallausstattung entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.

    Und darunter zählt auch die Vorhaltung von Sauerstoff.

    Daher sind einige Kassen der Meinung den Sauerstoff in diesen Fällen nicht gesondert abrechnen zu können, da er obligater Leistungsinhalt ist.

    Jetzt stellt sich die Frage ob nur die Vorhaltung erfüllt sein muss um überhaupt abrechnen zu können, oder der Sauerstoff als Material nicht zusätzlich abgerechnet werden kann.

  • Hallo NKKB,

    Sie sagen es ja, Vorhaltung. Der Sauerstoff muss vorgehalten werden.

    Wenn die Argumentation der Kassen richtig wäre, dürften Sie ja auch keine Implantate abrechnen. Auch diese müssen Sie vorhalten, wenn Sie beispielsweise Schrauben und Platten in den Körper einbringen.

    Von der Systematik her liegen die Kassen falsch. Die QS-Richtlinien sagen etwas darüber, wie und von wem etwas zu erbringen ist. Sie sagen nichts über die Finanzierung. Die Finanzierung der ärztlichen Leistung geht aus dem EBM und die Finanzierung der Sachkosten für AOP geht aus § 9 AOP-Vertrag hervor.

    Steigt man in den § 9 ein, dann muss man sich auch die Allgemeine Bestimmungen des EBM Nr. 7 und die Kostenpauschalen Kapitel 40 anschauen. Hier wird geklärt, was abrechnungsfähig und was nicht abrechnungsfähig ist. Die QS-Richtlinien spielen dabei keine Rolle. Würde beispielsweise Sauerstoff aufgrund der Vorhaltung nicht separat vergütet werden dürfen, wäre das hier aufgeführt. Stattdessen wird der Sauerstoff für die Krankenhäuser im AOP-Vertrag und für die Vertragsärzte in den Sprechstundenbedarfsregelungen aufgeführt (https://www.kvwl.de/arzt/verordnun…/ssb_gesamt.pdf oder hier https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/…g-Juli-2017.pdf).

    Ich halte die Argumentation der Kassen für falsch. Lassen Sie sich doch einmal begründen, warum sowohl der AOP-Vertrag als auch die Sprechstundenbedarfsregelungen einen Ansatz erlauben.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."