Verlegung in die tagesklinische Behandlung

  • Guten Morgen an alle,

    mich würde interessieren wie andere Krankenhäuser mit der der Verlegung in die teilstationäre Behandlung umgehen. Problematisch ist der Verlegungszeitpunkt, folgendes als Beispiel:

    Patient wird vollstationär behandelt, am Tag X nachmittags in die teilstationäre Behandlung entlassen/verlegt (hausintern). Für die teilstationäre Behandlung wird ein neuer Behandlungsfall erstellt, fraglich ist jetzt nur der Fallbeginn:

    - Variante A: zeitgleich im Anschluss an die vollstationäre Behandlung?

    - Variante B: am Folgetag mit dem körperlichen Erscheinen des Patienten in der Tagesklinik?

    Seitens eines Kostenträgers wird die Variante A gefordert, ich konnte aber bisher keine technische Vorschrift (§301) dazu finden. Wie wird dieses in anderen Häusern gehandhabt?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo,

    in der PEPP-V findet sich unter §7 (3) folgender Passus:

    "Wird ein Patient an demselben Tag innerhalb des Krankenhauses von einer teilstationären Behandlung in eine vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung verlegt, kann für den Verlegungstag abweichend von § 1 Absatz 3 kein teilstationäres Entgelt abgerechnet werden. "

    Falls die tagesklinische Behandlung erst am nächsten Tag startet sollte es sowieso klar sein.

    Nach meiner Einschätzung scheidet Variante A aus.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo NuxVomica,

    vielen Dank für die Rückmeldung. Genau der von Ihnen angesprochene Punkt ist meines Erachtens der kritische Ansatz. Wir orientieren uns am tatsächlichen Verlauf (mittags aus vollstationär entlassen und am kommenden Tag Aufnahme in die teilstationäre Behandlung). Aber gerade dann ist es keine tagesgleiche Verlegung und der Entlasstag kann im vollstationären Bereich abgerechnet werden.

    Aber wie gesagt, wir orientieren uns am tatsächlichen, zeitlichen Ablauf. Etwas anderes ist es, wenn der Patient am Nachmittag den ersten tagesklinischen Kontakt hat....

    MfG stei-di

  • Hallo alle zusammen,

    problematisch ist die Bezeichnung "interne Verlegung", seitens des Kostenträgers wird argumentiert, dass eine interne Verlegung von der "Zeitbindung" nicht mehrere Stunden zwischen Entlassung und Neuaufnahme innehaben kann und es bei Datumswechsel keine interne Verlegung mehr sein kann. Vielmehr soll hier eine reguläre Entlassung mit Neuaufnahme der Stein der Weisen sein. In der EDV des Kostenträgers wird bei interner Verlegung generell der Verlegungstag als nicht berechnungsfähig angesehen und unsere Abrechnung daher als falsch deklariert.

    Gibt es oder kennt ein fachlich versierter Forum-Teilnehmer hier eine belastbare Argumentation pro/contra?

    MfG stei-di

  • Hallo

    es gibt auch keine interne Verlegung zwischen teil- und vollstationär, das ist schon wegen der unterschiedlichen Strukturkategorien nicht möglich und auch im § 301 Datensatz nicht vorgesehen:

    1.2.7 Entlassungsanzeige

    Mit der Entlassungsanzeige meldet das Krankenhaus der Krankenkasse die Entlassung oder externe
    Verlegung des Versicherten aus der voll- oder teilstationären Behandlung sowie die interne Verlegung
    mit Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für
    besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG oder den Wechsel von voll- und
    teilstationärer Behandlung
    .

    D. h. der Wechsel zwischen voll- und teilstationärer Behandlung ist immer eine Entlassung und Neuaufnahme (neuer Fall), der dementsprechend auch erst am ersten Leistungstag beginnt.

    Sollten die Kasse weiterhin Ärger machen, fragen Sie beim InEK nach (am Besten per Mail, damit Sie es schriftlich haben)

    Schönen Tag

  • Guten Tag Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Leider muss ich mich outen und bekennen, dass ich eine derartige Anfrage noch nicht gestellt habe, daher meine Frage: Die entsprechende Rubrik in diesem Forum dient doch der allgemeinen Information und stellt kein Kommunikationsportal zum InEK dar, oder?

    MfG stei-di

  • Guten Morgen,

    ich habe jetzt eine Rückmeldung vom InEK, leider konnte hier keine Aussage getroffen werden (leistungsrechtliche Frage) und ein Verweis auf die Landeskrankenhausgesellschaft gegeben. Eine Nachfrage dort ergab, dass es keine generelle Regelung gibt und hier jeweils auf den Einzelfall abzustellen ist. Insofern wurde unsere Orientierung auf die tatsächliche (körperliche) Anwesenheit des Patienten als plausibel eingeschätzt. Gibt es bei keinem anderen Haus eine ähnliche, konfliktträchtige Verlegungspraktik? Sollte doch nicht so ungewöhnlich sein.

    MfG stei-di

  • Guten Morgen,

    haben sie schonmal darüber nachgedacht den Entlassungstag aus dem vollstationären Setting auszubuchen?

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo,

    ich bleibe dabei, dass die Vereinbarung nach §301 SGB V eindeutig eine Entlassung und Neuaufnahme vorsieht. So würde ich das auch gegenüber der Kasse vertreten.

    Mit freundlichen Grüßen