BG Fall Hauptdiagnose?

  • Ich glaube, man (aber wer, wenn nicht die heißgeliebte Selbstverwaltung?) muß mal entscheiden, welchen Sinn das Abrechnungssystem erfüllen soll. Eine einfache, praktikable Lösung wäre die Definition der HD, die diejenige Diagnose bestimmt, die den Patienten ins Haus bringt. Nicht ganz unproblematisch, aber doch weitestgehend handhabbar und wegen der Fehler-DRGs wohl auch ökonomisch vertretbar.

    Will man eine dem Einzelfall gerechte Vergütung, nimmt man diejenige Diagnose, die den höchsten Aufwand verursacht hat. Dann muß es aber bitteschön auch egal sein, ob die schon bei der Aufnahme vorgelegen hat oder nicht, denn welche Rolle spielt es im hier entschiedenen Fall für den Aufwand, ob das Karzinom schon bei Aufnahme vorgelegen hat oder nicht?

    Das BSG hat in dem zitierten Urteil übrigens ausgeführt: " Hauptdiagnose im Sinne der DKR (2005) D002d als Teil der Allgemeinen Kodierrichtlinien ist die Diagnose, die bei retrospektiver Betrachtung objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis die Aufnahme zur stationären Behandlung erforderlich machte"


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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Ich bin inhaltlich völlig bei Ihnen, Herr Blaschke. Aber dann müssten wir ja auf die Stilblüten der Rechtsprechung verzichten... ;)


    Das BSG schreibt nämlich 2 Sätze nach dem von Ihnen zitierten Ausschnitt ebenfalls:

    "Bestehen bei der Aufnahme ins Krankenhaus zwei oder mehrere Krankheiten oder Beschwerden, die jeweils für sich genommen bereits stationärer Behandlung bedurften, kommt es darauf an, welche von ihnen bei retrospektiver Betrachtung objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis hauptsächlich die stationäre Behandlung erforderlich machte. Das ist die Diagnose mit dem größten Ressourcenverbrauch."


    Edit stellt fest: da geht es dann nicht mehr um die "Aufnahme" sondern um die "Erforderlichkeit der stationären Behandlung"...

  • Hallo,

    Ich meine, die beiden Fuldaer Urteile passen nicht zueinander und können mich nicht überzeugen. Insbesondere passt das Urteil mit der Palli- Komplexbehandlung, in dem nicht das metastasierte Karzinom sondern der entgleiste Blutzucker HD sein soll, nicht zur Gewichtung nach Ressourcenverbrauch ( und nicht zu DKR 0201). Die Ausführungen dort zur Tumorbehandlung sind abstrus:

    Im streitgegenständlichen Fall war die Krebserkrankung des Versicherten doch so weit fortgeschritten, dass eine Behandlung des ursprünglichen Karzinoms längst beendet war. Er befand sich nur noch in rein palliativer Behandlung

    Hier merkt man, dass das Gericht sachverständig nicht gut beraten war und von Palliativmedizin keine Ahnung hat.

    Wenn die Karzinombehandlung wirklich beendet ist, wenn nur noch palliativ behandelt wird, müsste ja konsequenterweise ein Z- Kode angegeben werden...

    Das ist natürlich falsch!

    Sobald ein Karzinom als HD mit diskutiert wird, kommt die spezielle DKR 0201 ins Spiel, unter der man meistens die C- Diagnose als HD rechtfertigen kann. In die gleiche Richtung führt der Schlichtungsspruch.

    Eine Diagnose wie die Schenkelhalsfraktur, die erst kurz nach Aufnahme eintrat, kann man nur als ND kodieren.

    Insgesamt stimme ich vollkommen mit Herrn Blaschke überein: Eine klare Regelung ist nötig, die unabhängig vom konkreten Erlös im Einzelfall einzuhalten ist.

    Da es Fehler oder Reste-DRGs gibt, werde ich mich weiter am Anlass der stationären Aufnahme orientieren, sofern es eben keine andere spezielle Regel gibt. Das SG Fulda hat mich jedenfalls nicht vom Gegenteil überzeugt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen,

    ich bin im Grunde bei den Befürwortern die das Aneurysma als HD sehen. Aber hier handelt es sich um eine Aufnahme wegen einer starken Gesichtsprellung durch ein Trauma (Arbeitsunfall also BG mit DAV Bericht).

    Nun möchte die BG gar nicht bezahlen und die KK lehnt nach Rücksprache die Zahlung auch ab. Die Aussage das sie sich untereinander einigen müssen beherzigen beide Parteien nicht . Wir haben den Fall an die Rechtsabteilung weitergeleitet.

    MfG

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo,

    und jetzt stellen Sie sich zwei Gerichtsverfahren mit ähnlichem Ergebnis ("die anderen müssen zahlen") vor. Sowas kann sich kein Drehbuchautor ausdenken.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    glücklicherweise muss man nicht 2 Verfahren führen, sondern kann den einen verklagen und den anderen nach § 75 SGG beiladen lassen (im Zivilrecht wäre das die Streitverkündung). Damit kann das Gericht dann ggf. alternativ den anderen verpflichten, falls es zu diesem Ergenis kommen sollte.

    Schönes WE an alle

    MfG, RA Berbuir