Bedingung für Nachverfahren

  • Guten Morgen zusammen,

    folgende Nachricht nach einem Widerspruch habe ich erhalten: "Das Nachverfahren wird geprüft, sofern uns eine schriftliche Mitteilung über den Verzicht auf die AWP vorliegt."

    Wie sollte man am besten damit umgehen?

    Viele Grüße

  • Guten Tag Herr Schaffert,

    vielen Dank! Das war Gedankenübertragung : -)

    Es ist inzwischen gängige Praxis bei den Kassen, dass sie einen Verzicht auf AWP in Widerspruchsfällen wollen. Immer wieder mal geht man hier leider mit, um die finanziellen Schäden durch oberflächliche Gutachten zeitnah zu beseitigen. Aber als Bedingung für das Gespräch sehe ich so etwas zum ersten Mal. Bin allerdings nicht sicher, ob sich die einzelnen Sachbearbeiter der Tragweite der Formulierung bewusst sind.

    Man kann es natürlich auch so sehen: die Durchführung des Nachverfahrens ist freiwillig, ergo gestaltet man quasi die Bedingungen ad hoc. Aber rechtlich ist eine solche Forderung sicher nicht in Ordnung.

    Viele Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von C-3PO (25. April 2019 um 10:08)

  • Guten Tag C-3PO ,

    ich bin entsetzt :huh: sehe diese Forderung zum ersten Mal. Ich hoffe das dies eine 1-Mann-Aktion ist und nicht die Regel wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • ...bei uns wird entweder zugestimmt oder abgelehnt...gefühlt im Verhältnis 80/20...

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • mein erster Gedanke: Anzeige wegen Nötigung!

    ich würde es eher über eine Info an GKV-SpV und DKG mit der Bitte um Klarstellung, dass es sich insoweit im Hinblick auf § 9 PrüfvV um unzulässiges Verhalten handelt, versuchen. Ggf. könnte man auch die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten (BVA bzw. Landesaufsicht) und um Prüfung bitten. Im Übrigen sollte derartiger Unfug dann auch in einem ggf. folgenden Klageverfahren explizit erwähnt werden, damit die RichterInnen sehen, wer da die Rechtsstreitigkeiten provoziert...

    MfG, RA Berbuir

  • :thumbup::thumbup::thumbup::thumbup::thumbup::thumbup: dem stimme ich zu

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo,

    ja kommt immer öfter vor. Die Frage ist ob man erst einwilligt um nochmal begutachten zu lassen(Erlössicherung) denn das wären ja meistens Fälle wo die sofortige Klage evtl. nicht so sicher scheint oder?...um dann im Nachgang die AWP wegen unzulässiger Erpressung einzuklagen, wird die Kasse auch nur einmal mitmachen und dann immer Nachverfahren ablehnen??? Ach wir sitzen einfach am falschen Ende...

    die machen das, da sie alle Trümpfe in der Hand haben, das macht es noch frustraner (eigentlich ist diese Nötigung verwaltungstechnisch ein offener Schlag ins Gesicht - oder halt der Handschuh)

    MfG

    rokka

  • Moin,

    auch bei uns fängt diese Nötigung nun an. Sie treiben es wirklich bis auf die Spitze und noch weiter. Ich hoffe das Spahn den ganzen Wahnsinn nun bald ein wenig eindämmt, oder uns jedenfalls etwas Gleichberechtigung zukommen lässt.

    Hoffentlich sägen sie bis dahin noch schön immer weiter und weiter an dem Ast auf dem sie sitzen.

    Gruß Attila

  • Hallo,

    mich wundert inzwischen nichts mehr :)

    Neues Schreiben, wohl bemerkt, von einer recht großen Kasse, die sich mit Rechtsprechung sehr wohl auskennt: unser Widerspruch (Gegendarstellung, begründete Stellungnahme, wie auch immer) wird erst dann bearbeitet, wenn wir 300 € an die Kasse zahlen. Verwiesen wird dabei auf PrüfvV.

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