Bedingung für Nachverfahren

  • Hallo C3PO,

    das kommt halt drauf an, wenn Sie im "Widerspruch" zusätzliche Unterlagen iSv § 7 Abs. 2 PrüfvV (2017) vorlegen und dabei die dortige Frist eingehalten haben, wäre wohl Abs. 2 Satz 7 einschlägig. Wenn es sich aber um reine Erklärungen im Rahmen von § 9 Nachverfahren handelt, ist das natürlich Unfug und sollte nach entsprechendem Hinweis an die Kasse bei Wiederholung den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Man könnte hier sogar daran denken, nach entsprechender Androhung einen Anwalt zur Abwehr unberechtigter Ansprüche einzuschalten und der Kasse dann die Kosten in Rechnung zu stellen, analog der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchen... :P

    MfG, RA Berbuir

  • Guten Morgen Herr Berbuir,

    vielen Dank!

    Es ging tatsächlich um die Stellungnahmen nach §9. Für "Nachlieferung" wäre die Frist eher schon längst abgelaufen.

    Ich versuche es erst mal auf Ebene der Sachbearbeiter, wenn das nicht hilft, müssten wir in der Tat etwas unternehmen ...

    Viele Grüße!