Pflegegrade - Beantragung einer Höherstufung während des Aufenthalts

  • Liebe Forumsmitglieder,

    bei uns (Psychiatrie - PEPP) hat sich eine Frage aufgetan: Wenn ein Patient noch keinen Pflegegrad hat (oder auch einen niedrigen) und wir während des Aufenthalts eine Höherstufung (ggf. per Eileinstufung) beantragen, die dann erst nach dem Aufenthalt genehmigt wird, könnten wir dann für den Aufenthalt den höheren Grad angeben? Wie würde das praktisch erfolgen können, da der Fall ja dann schon abgerechnet ist?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Unterstützung

  • Hallo Marcell,

    meiner Meinung nach Nein.

    Es ist der aktuelle Pflegegrad zu kodieren und die 9-984.b sofern dies von ihrer Sozialtherapie initiiert wurde.

    // 9-984: Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die im Sinne des §14SGBXI pflegebedürftig und gemäß §15SGBXI einem Pflegegrad zugeordnet sind. Wechselt während des stationären Aufenthaltes der Pflegegrad, ist der Kode für die höhere Pflegebedürftigkeit anzugeben. Liegt noch keine Einstufung in einen Pflegegrad vor, ist diese aber bereits beantragt, ist der Kode 9-984.b anzugeben. Wurde eine Höherstufung bei vorliegendem Pflegegrad beantragt, ist neben dem zutreffenden Kode aus 9-984.6 bis 9-984.9 zusätzlich der Kode 9-984.b anzugeben // Quelle: http://www.icd-code.de/ops/code/9-984.b.html

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

    Einmal editiert, zuletzt von Kodiere_noskill (26. April 2019 um 13:07)

  • Hallo Marcell,

    bei meiner Kasse ist die Praxis so, dass die entsprechenden Krankenhäuser bei einer rückwirkenden Genehmigung einer anderen Pflegestufe eine neue Kostenübernahme erhalten und dann im Normalfall das dazugehörige ZE abrechnen können. Der andere Aufwand war ja während der Krankenhausbehandlung gegeben.

    Mit freundlichem Gruß

    Kreye

  • Hallo Herr Kreye,

    vielen Dank für die Info. Das ist ja tatsächlich ein feiner Zug von Ihrer Kasse. Bleibt die Hoffnung, das andere diesem Beispiel folgen.

    Schöne Grüße

    Marcell

  • Hallo Zusammen,

    das ist nicht nur ein feiner Zug der Kasse, es gibt da mit dem neuen PpSG auch eine gesetzliche Verpflichtung der Kassen den KH gegenüber. Näheres wurde dann in der Vereinbarung zum Datenaustausch nach §301 geregelt.

    Bei uns klappt das mit den gesetzlichen Kassen einwandfrei.

    Gruß,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....