MDK-Reformgesetz - Referentenentwurf 03.05.2019

  • Hallo,

    Gerüchten zufolge befindet sich gerade eine Übergangsvereinbarung zur PrüfvV und diesen angesprochenen Regelungen in der finalen Abstimmung. Jede Auskunft, die sie hier heute erhalten ist morgen evtl. schon überholt - das zumindest scheint klar. der Rest noch nicht so ganz.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    die in Arbeit befindliche Übergangsvereinbarung (Stand 15.11.) zur PrüfvV schreibt - bislang - nur die alte PrüfvV fort. Dort wird ausdrücklich Bezug genommen auf Patienten, die ab dem 1.1.2020 aufgenommen werden. Für Aufnahme bis 31.12.2019 gilt die alte PrüfvV.

    Die Fortschreibung bedeutet insbesondere, dass die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 5 Absatz 1 und§ 7 Absatz 5 PrüfvV sowie die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV weiterhin Anwendung finden.

    Ansonsten werden die Fristen gemäß MDK-Reformgesetz angepasst (Einleitung der Prüfung nach 4 Monaten, Frist für die Unterlagenmübermittlung 16 Wochen, Frist für Ergebnismitteilung 13 Monate).

    Achtung, das betrifft nur Prüffälle! Für nicht geprüfte Fälle bleibt damit das Rechnungsänderungsverbot in Kraft.

    Zur Frage von Ida78, für welche Fälle Strafzahlungen gelten und was Basis für die Prüfquotenberechnung ist, wird in dem Bearbeitungsstand keine Aussage gemacht.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo zusammen,

    das würde dann bedeuten, dass wir der Kasse weiterhin Aufrechnungen ermöglichen und selbst keine, wie bisher, möglichen Rechnungsänderungen einfordern. Also wenn dann nur, wie jetzt auch schon, wenn die Kasse schon eine Anfrage geschickt hat...

    Das will ich nicht glauben... ||

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo,

    im Rundschreiben 552/2019 vom 29.11. heißt es:

    Weitergeltung der Möglichkeit der Datensatz- bzw. Rechnungskorrektur nach den

    Grundsätzen der Rechtsprechung zugunsten der Krankenhäuser sowie der Möglichkeit

    der Aufrechnung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zugunsten der

    Krankenkassen sowohl innerhalb als auch außerhalb eines MD-Prüfverfahrens

    für den Zeitraum der Geltung der Übergangsvereinbarung.

    Diese Vereinbarung beruht auf der in § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V sowie § 17c Abs. 2a

    S. 3 KHG dem GKV-SV und der DKG explizit zugewiesenen Möglichkeit, in der

    PrüfvV vom Verbot der Aufrechnung bzw. Rechnungskorrektur abweichende Regelungen

    zu treffen. Um dem Krankenhaus eine Möglichkeit zur Rechnungskorrektur

    nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb eines Prüfverfahrens zu erhalten,

    hat die DKG auf eine entsprechende Regelung in der Übergangsvereinbarung gedrängt,

    musste als Kompensation jedoch die korrelierende Aufrechnungsmöglichkeit

    der Krankenkassen akzeptieren.

    Ob die Regelung zur Weitergeltung der Möglichkeit zur Rechnungskorrektur bzw.

    zur Aufrechnung außerhalb eines Prüfverfahrens (in der Anlage grau hinterlegt)

    innerhalb der GKV konsensfähig ist, konnten die Vertreter des GKV-SV nicht abschließend

    einschätzen.

    Eine Entscheidung ist nach meinem Verständnis somit noch nicht getroffen.

    Gruß

    S. Stephan

  • das BMG hat am 29.11.2019 eine eigene Interpretation dazu abgegeben, wann die Erörterungspflicht bzw. Präklusionsregeln greifen sollen (s. Anhang). Rechtlich ist das genauso verbindlich wie die letztjährige Empfehlung, die Klagen zu den Strokeunits zurückzunehmen... || Dass dann zudem noch ein Urteil des 3. Senats als Verweis aufgenommen wird, welches der 1. Senat im Nachgang genau hinsichtlich dieser Frage explizit aufgegeben hat ("Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. BSG-Senats, dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine förmliche Bekanntgabe erfolgen müsse, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage sei, die Aufgaben des Schlichtungsausschusses zu bewältigen, und dass das Zulässigkeitserfordernis des obligatorischen Schlichtungsversuchs erst eingreife, wenn die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der KKn förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien (Schlichtungsausschüsse) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten (Schiedsstellen). Diese Rechtsauffassung findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Sie überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung."), grenzt m.E. dann an wissentliche Falschinformation. Offensichtlich ist man im BMG bemüht, um jeden Preis die drohende erneute Klagewelle abzuwenden, obwohl man sich dort den Schuh doch gar nicht anziehen muss, da diese Regelungen ja erst im Bundestag aufgenommen wurden... :rolleyes:

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo allerseits,

    hier findet sich das Faksimile der Entwurfsfassung einer Übergangsvereinbarung zur PrüfvV. Inwieweit die dort getroffenen Regelungen, denen allerdings noch die jeweiligen Gremien zustimmen müssen, tatsächlich Rechtssicherheit schaffen, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.

    Schöne Grüße

  • Guten Morgen,

    was passiert eigentlich mit den sogenannten "Dienstleistern" des MDK? Werden diese in Zukunft einfach nur weiter durch den MD Bund bezahlt, oder hat dieses Vorgehen dann auch mal ein Ende?

    Mit freundlichen Grüßen

    Attila

  • Hallo Attila,

    das wird - glaube ich - eher schlimmer.

    Da uns auch eine Änderung des §275 Abs. 5 untergejubelt wurde:

    Aus

    "(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen."

    wird

    "(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen."

    Da es keine Regelungen für die Qualifikation der Gutachter beim MD gibt, darf dann jeder begutachten. Branche, Ausbildung völlig wurscht. Der MD muss denjenigen nur zum "Gutachter" berufen.

    Und der ist ja nur seinem Gewissen unterworfen. Was immer in dem Gewissen vorgeht (irgendein Gewissen hat jeder, auch die nicht so netten Menschen auf dieser Erde...)

    Es muss sich also nicht mal mehr ein Arzt für eine Unterschrift hergeben.

    Der medizinische Unsinn gepaart mit grauenvoller Grammatik und unterirdischer Rechtschreibung, sowie sinnfreien Textbausteinen wird eher zunehmen und das löst dann auch noch Strafzahlungen aus...

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo,

    der MD Bund erstellt doch Richtlinien zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung und zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Dazu auch Richtlinien zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben.

    Warum sind Sie dann alle so pessimistisch?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch