MDK-Reformgesetz - Referentenentwurf 03.05.2019

  • Hallo Herr Horndasch,

    wenn die Richtlinien irgendeine Relevanz im täglichen Geschäft hätten, würde nicht so viel Mist (siehe oben) hereinflattern. Daher neige ich zu Pessimismus was den MDK betrifft.

    Wenn es sich wider Erwarten verbessern sollte, werde ich hier öffentlich im nächsten Jahr um diese Zeit meine Meinung revidieren.

    :)

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • hier findet sich das Faksimile der Entwurfsfassung einer Übergangsvereinbarung zur PrüfvV. Inwieweit die dort getroffenen Regelungen, denen allerdings noch die jeweiligen Gremien zustimmen müssen, tatsächlich Rechtssicherheit schaffen, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.

    Guten Tag,

    dem Rundschreiben meiner LKG ist zu entnehmen, dass vor allem die in der Übergangsvereinbarung grau markierten Stellen unter dem Gremienvorbehalt stehen. Das Verfahren soll sich noch bis Mitte Dezember 2019 hinziehen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    so richtig amtlich ist das Gesetz aber noch nicht - oder finde ich es nur nicht???

    Beim BMG gibt es nur die Entwürfe und im Bundesanzeiger gar nix.

    Sollte sich da noch etwas tun?

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo,

    die Übergangsvereinbarung zur PrüfvV ist laut Rundschreiben der KGNW vom 11.12., Nr. 627/2019 konsentiert.

    Gruß,

    S. Stephan

  • Hallo,

    ich habe da mal eine Frage als Mediziner an die Juristen:

    in der Übergangs-PrüfvV steht im Artikel 1 drin:

    Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) vom 03.02.2016 gilt für die Überprüfung bei Patienten, die bis einschließlich 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, unverändert fort.

    Daraus leiten manche ab, dass für diese Patienten gilt:

    Für die Überprüfung von Abrechnungen von Patienten, die bis einschließlich 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden, gilt die bisherige PrüfvV unverändert fort. Auch wenn die Abrechnung dieser Patienten erst im Jahr 2020 erfolgt, gilt weiterhin die 6-Wochenfrist zur Prüfungseinleitung.

    Können die Vertragsparteien die gesetzliche Frist von 4 Monaten so aushebeln? Oder gilt die Quote von 12,5% dann auch erst für Aufnahmen ab 01.01.2020 wo aber das Gesetz auf das Datum der Schlussrechnung abstellt?

    Für eine Erleuchtung oder Auflösung des Knotens wäre ich dankbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Können die Vertragsparteien die gesetzliche Frist von 4 Monaten so aushebeln? Oder gilt die Quote von 12,5% dann auch erst für Aufnahmen ab 01.01.2020 wo aber das Gesetz auf das Datum der Schlussrechnung abstellt?

    Hallo Herr Horndasch,

    bin kein Jurist, allerdings sind das 2 Fragen, die etwas verwirrend miteinander verknüpft sind:

    1. Können die Vertragsparteien die gesetzliche Frist von 4 Monaten so aushebeln?

    2. Oder gilt die Quote von 12,5% dann auch erst für Aufnahmen ab 01.01.2020 wo aber das Gesetz auf das Datum der Schlussrechnung abstellt?

    ad 1: M.E. ja, da § 17c Abs. 2 KHG diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt. Allerdings wird in der PrüfvV die 4 Monatsfrist entsprechend der Gesetzeslage ausdrücklich eingeführt/bestätigt (vgl. Ziffer 2).

    Sofern Sie mit Ihrer Frage auf Fälle abstellen, die in 2019 aufgenommen, jedoch erst in 2020 abgerechnet werden und die nach dem Gesetz evtl. (!) den neuen Regelungen unterliegen, dürfte mit dieser Übergangsvereinbarung die Sache klar geregelt sein.

    ad 2: Unabhängig von der Frage, ob der Geltungsbreich der 12,5%-Quote denn im Rahmen der PrüfvV festgelegt werden kann, müssten die Vertragspartner überhaupt eine Festlegung zur 12,5%-Quote treffen. Eine solche sehe ich nicht.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo zusammen,

    die AOK hat ihre Sicht zum MDK-Reformgesetz und zur Übergangs-PrüfvV veröffentlicht (s. Neuigkeiten).

    https://www.aok-gesundheitspartner.de/bund/krankenha…ndex_11529.html

    Darin steht u.a. "Anders als bisher, ist die nachträgliche Rechnungskorrektur ist nicht mehr zulässig, es sei denn, sie wird zur Umsetzung eines Gerichtsurteils oder zur Umsetzung einer MD-Prüfung notwendig."

    Soweit ich das verstehe lässt aber die Übergangsvereinbarung weiterhin Rechnungskorrekturen (und Verrechnung) zu.

    Liege ich falsch?

    Viele Grüße - NV

  • Hallo Nux,

    die Aussage des AOK-BV gilt für die Fälle, die nach PrüfvV geprüft wurden. Sofern der Fall nicht aufgegriffen wurde, bleibt es bei der Rspr. des BSG mit der Frist von max 2 Jahren, das steht ausdrücklich in der Übergangsvereinbarung. Bei geprüften Fällen wird auf die Regelungen nach PrüfvV verwiesen, wo es ja bekanntermaßen der Kassensicht entspricht, dass eben nach Ablauf der dortigen Fristen dann keine Korrekturen mehr möglich sein sollen, wobei eben umstritten ist, ob die Sozialgerichte hieran gebunden sind oder es sich lediglich um Regelungen handelt, die das Verhältnis der außergerichtlichen MDK-Prüfung betreffen...

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo,

    so richtig amtlich ist das Gesetz aber noch nicht - oder finde ich es nur nicht???

    Beim BMG gibt es nur die Entwürfe und im Bundesanzeiger gar nix.

    Sollte sich da noch etwas tun?

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1577451355276