Hallo,
ich habe noch drei Verständnisfragen:
1. Die zulässige Prüfquote in einem Quartal berechnet sich ab 2021 nach dem Vorvorquartal. Welche Menge wird zur Berechnung der absoluten Zahl an prüfbaren Rechnungen zugrunde gelegt: Die Gesamtmenge der Rechnungen im Vorvorquartal oder im Prüfquartal?
Beispiel: 9.000 Rechnungen von KK xy in Quartal 4.2020, 50% Rechnungskürzungen bei den Prüfergebnissen in Quartal 4.2020, daher Prüfquote von 10% im Quartal 2.2021.
Im Quartal 2.2021 10.000 Rechnung von KK xy.
Wieiviel Rechnungen dürfen von xy in Quartal 2.2021 geprüft werden: 900 oder 1.000?
2. Muss vom GKV-Spitzenverband auch die absolute Anzahl an Prüfungen für jedes einzelne Krankenhaus veröffentlicht werden, die pro Krankenkasse durchgeführt werden können?
3. Frage an die Juristen: Welche prozessuale Konsequenz ergibt sich aus dem Umstand, dass der Strafaufschlag von der Kasse nicht mehr im Rahmen eines Gleichordnungsverhältnisses bestimmt wird?
Viele Grüße
Medman2