MDK-Reformgesetz - Referentenentwurf 03.05.2019

  • N'abend,

    vermutlich selten, die Strafzahlung müsste ja von der Kasse gefordert werden. Sofern die Kasse den Anspruch nicht geltend macht, wären Sie fein raus.

    Gruß

    merguet

  • Hallo

    ,,... ab 2021 sind es 0%/25%/50% je nach Prüfquote..." --> soweit habe ich es verstanden.

    An einer Frage komme ich gedanklich nicht vorbei, bei 0% bleiben die mind. 300€ ,,Aufschlag" trotzdem bestehen oder fallen diese dann weg?

    Mit freundlichen Grüßen

    noskill

    Hallo,

    das ist eine echt gute Frage, Eigentlich bin ich auch davon ausgegangen, dass man bei > 60% unbeanstandet keine Strafzahlung leisten muss.

    Zitat von § 275c Abs. 3 Satz 3

    Dieser Aufschlag beträgt

    1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, [40% bis unter 60% unbeanstandete Rechnungen]
    2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, [weniger als 40% unbeanstandete Rechnungen]

    jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf.

    Nr. 1 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 4 Nr. 2

    Nr. 2 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 4 Nr. 3

    und das Jedoch bezieht sich auf ...?

    In de Tat kann es sich auf alle beziehen, also auch diejenigen, die über 60% unbeanstandet geprüfte Rechnungen haben.

    Die Begründung gibt nichts her, kein Hinweis ob so gewollt oder nicht!

    Schönen Abend

  • Hallo Herr Schaffert,

    vielen Dank für die ausführliche Antwort - wenn sich eine eindeutige Antwort für diese Frage entwickelt würde ich mich über einen erneuten Post freuen - sollte ich weiteres in Erfahren bringen werde ich es mitteilen.

    Einen erfolgreichen Freitag allen

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo Herr Schaffert,

    wahrscheinlich Freud'sche Fehlleistung, aber es scheint mir relativ klar, dass dieser Aufschlag nur bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent gilt:

    " Ab dem Jahr 2021 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von

    60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt ... jedoch mindestens 300 €."

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,

    vielen Dank! Ja klar, man sollte alles lesen und Satz 2 stellt den Sachverhalt eindeutig klar. Der Aufschlag gilt ab 2021 nur für die Häuser unter 60% unbeanstandeter Rechnungen.

    Schönen Abend

  • Hallo,

    mal ein paar Fragen zur Berechnung der Quote:

    1. Werden KH mit Psychiatrie und Somatik zusammengefasst oder getrennt bewertet?

    2. Zählen Entbindungsfälle zur Grundgesamtheit?

    Maßgeblich sind

    • § 275c Abs. 2: "Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1"
    • Abs. 1: "Krankenhausbehandlung nach § 39"

    Dann wohl nicht !?

    3. Falls Entbindungen doch dazu zählen, wie sind die Neugeborenen zu werten?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    beziehen sich die Änderungen der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf

    - Verbot der Rechnungskorrektur,

    - ggf. fällige "Strafzahlung" von 10%, mindestens 300€,

    - Verbot der Aufrechnung durch die Krankenkassen und die

    - max. Prüfquote von 12,5%

    auf den Eingang der Rechnung bei den Krankenkassen, unabhängig vom Aufnahmedatum, oder gilt dies für Patienten, die ab dem 01.01.2020 aufgenommen werden?

    Danke für die Antwort,

    Stephan

    Einmal editiert, zuletzt von Stephan (18. November 2019 um 17:15)

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank an Herrn Schaffert für die tolle Aufbereitung! :)

    Es ist noch eine Frage bezüglich des verpflichtenden Falldialoges aufgekommen. Gemäß des zukünftigen §17c Abs. 2b KHG sind die Einzelfälle vorher zu erörtern und der anderen Partei alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens werden sollen.

    Gilt diese Verpflichtung der Erörterung für alle Fälle mit Aufnahmedatum 01.01.2020 oder wird sich dieser Passus auch rückwirkend auf alle Fälle auswirken, in denen die Klageerhebung erst 2020 erfolgt?

    Mit freundlichen Grüßen

  • sind [...] der anderen Partei alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens werden sollen.

    Hallo Brucki,

    wo lesen Sie das?

    Ab wann das gilt, werden uns vermutlich in ein paar Jahren die Gerichte beantworten.

    Viele Grüße

    Medman2