MDK-Reformgesetz - Referentenentwurf 03.05.2019

  • Gilt diese Verpflichtung der Erörterung für alle Fälle mit Aufnahmedatum 01.01.2020 oder wird sich dieser Passus auch rückwirkend auf alle Fälle auswirken, in denen die Klageerhebung erst 2020 erfolgt?

    Hallo,

    je nach Juristen bekommen Sie hier unterschiedliche Auskünfte. Auch das werden die Gerichte klären.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen an das Forum,

    derzeit bestehen wohl große Unklarheiten, welche Ansprüche an eine Erörterung zu stellen sind. Wir waren bisher der Meinung, dass ein medizinischer Widerspruch mit Darlegung unseres Rechnungsanspruches und der entsprechenden Reaktion des Kostenträgers bereits eine Erörterung darstellt und damit der Weg zur Klage geebnet sei. Dies wird von den Juristen allerdings unterschiedlich bewertet, allerdings kann auch keine belastbare Aussage zum Umfang der geforderten Erörterung gegeben werden. Zwingend wird eine Erörterung (so die Auffassung) vor allen neuen Klageeinreichungen im Jahr 2020 notwendig werden, das Behandlungsjahr soll unerheblich sein.

    Wie sieht Ihre Einschätzung oder die der Sie vertretenden Juristen aus?

    MfG stei-di

  • Guten Abend an das Forum,

    - das sehen unsere Juristen auch so: die Pflicht zur Erörterung incl. Nachweis, was erörtert wurde, soll für alle Fälle gelten, die ab dem 01.01.2020 ans Gericht gehen. Also auch für alte Fälle aus 2015-2019. Diese Nachweispflicht gilt selbstverständlich auch für die Kassen. Textblöcke wie der simple Hinweis auf mögliche Ablaufoptimierung dürften sich als nicht substantiiert erweisen. Wenn dann argumentativ nicht mehr nachgelegt werden darf....

    Der MDK hier beginnt, sich auf dieses Problem einzustellen und will ab kommendem Jahr wieder richtige Gutachten schreiben....

    Gruß

    Mc.

  • offensichtlich hat der Gesetzgeber aus der Einführung der unseligen Landesschlichtungsausschüsse nichts gelernt und die Kollegen stricken daraus nun die nächste Klagewelle - ein Schuft wer hierbei an die unweigerlich entstehenden Gebühren denkt... Ob die Panik juristisch wirklich gerechtfertigt ist, ist m.W. zumindest umstritten. Soweit eben die konkreten Abläufe der Erörterung erst bis Mitte 2020 festgelegt werden, kann man zumindest argumentieren, dass ein faktischer Stillstand der Klageeingänge von 6 Monaten zwar die Sozialgerichte entlastet, aber recht wenig mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu tun hat... Ob ich dann wirklich gezwungen bin, bei Altfällen z.B. aus 2016 noch einmal bis Jahresende 2020 (oder gilt das Erörterungsverfahren dann als verjährungshemmend iSv § 204 BGB?) ein gesondertes Erörterungsverfahren zu dokumentieren, aus dem dann auch noch Präklusionsfolgen für die Klage resultieren, wird jedenfalls spannend...

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo zusammen,

    mir ist nun noch eine Frage aufgekommen:

    275c Abs 3 S1: "Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser neben der Rückzahlung der Differenz [...]"

    Diesen Satz könnte man so auslegen, dass es für alle "Rückzahlungsansprüche" der Krankenkassen ab 2020 gilt. Also auch für alle Fälle, in denen die Prüfung 2019 eingeleitet wurde und erst 2020 zum Abschluss kommt?! :/

    Das hätte zur Konsequenz, dass für 2019er Fälle, die ja seitens KK sowieso verrechnet werden dürfen, zusätzlich noch eine direkte Aufrechnung der Aufschlagszahlung erfolgen dürfte?:/

  • Guten Morgen,

    so habe ich es verstanden: wenn das Gutachten des MD 2020 erstellt wurde, auch wenn die Prüfanzeige aus dem Jahr 2019 stammt, greifen die neuen Regelungen.

    Gruß,

    S. Stephan

  • Hallo,

    ich gehe davon aus, dass für alle Prüfungen ab 01.01.2020 der Aufschlag fällig wird und "praktischerweise" gleich mit der Verrechnung abgezogen wird.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    zur Thematik des Erörterungsverfahren schreibt eine Landeskrankenhausgesellschaft (Fettdruck von mir):

    Nach den Neuregelungen durch das MDK-Reformgesetz wird der § 17c Abs. 2b KHG derzeit kontrovers diskutiert. Danach kann eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung künftig nur dann stattfinden, wenn vor einer Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert wurde. Konsequenz dieser Regelung ist, dass eine entsprechende Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn kein entsprechendes Erörterungsverfahren zwischen Krankenhaus und Krankenkasse durchgeführt wurde. Auf welche Fälle sich diese Regelung bezieht, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung umfasst sie sämtliche Behandlungsfälle, die im Jahr 2020 einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollen, also auch Fälle mit Behandlungsbeginn 2019 oder früher (sog. Altfälle). Diese Auffassung wird damit begründet, dass § 17c Abs. 2b KHG am 01.01.2020 in Kraft trete und nach der Rechtsprechung des BSG Änderungen im Prozessrecht unmittelbare Anwendung finden. Eine andere Auffassung argumentiert, dass die Pflicht zur Durchführung eines Erörterungsverfahrens und die damit verbundene Ausschlusswirkung nicht vorgebrachter Argumente aufgrund der Regelung des § 17c Abs. 2b S. 3 KHG für Altfälle keine Anwendung finden könne, da die entsprechenden Verfahrensregelungen und Verfahrensfristen erst zum 30.06.2020 vorliegen müssen. Die erste Auffassung vertreten auch mehrere Rechtsanwaltskanzleien und legen ihren Mandanten nahe, noch im Jahr 2019 Klagen bei den Sozialgerichten einzureichen. Dies würde zu einer beträchtlichen neuerlichen Klagewelle führen. Bei der krankenhausinternen Entscheidung sollte dabei auch das Prozess- und Kostenrisiko bedacht werden, insbesondere wenn die noch offenen Fälle nicht eindeutig sind. Aktuell gibt es mehrere Anzeichen dafür, dass die Politik das Problem mit einer gesetzlichen Klarstellung lösen will. Danach sollen Fälle aus 2016 bis 2019 von der Anwendung explizit ausgeschlossen werden und nur Behandlungsfälle ab einem Aufnahmedatum 01.01.2020 von dieser Norm betroffen sein. Auf Bundes- wie auch auf Landesebene werden derzeit alle politischen Akteure für das Problem sensibilisiert und es gibt deutliche Hinweise für eine Klarstellung noch vor Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes am 01.01.2020. Die Politik arbeitet aktuell an erfolgversprechenden Lösungen. Daher sollte eine Klageerhebung nur bei zwingenden individuellen Sachverhalten erwogen werden. Ergänzend zur politischen Initiative beabsichtigt die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), innerhalb der Selbstverwaltung Hilfestellungen in der vorgesehenen Übergangsvereinbarung zur PrüfvV zu geben. Die dafür notwendigen Gespräche sind bereits initiiert.

    Die ruhige und besinnliche Vorweihnachtszeit kann demnach gut genutzt werden, um dann in der letzten Dezemberwoche die relevanten hausinternen Entscheidungen zu treffen (Ironiemodus aus).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • eine andere LKG schreibt hingegen: "Die von der DKG geforderte gesetzliche Klarstellung könnte jedoch frühestens im Faire-Kassenwahl-Gesetz erfolgen, das jedoch wahrscheinlich erst im Februar/März 2020 in Kraft treten wird." Nichts genaues weiß man also nicht, es bleibt dann den jeweiligen Häusern überlassen, wie sie sich hier positionieren. Zumindest was Ende 2020 verjährungsbedrohte Fälle angeht, scheinen sich dann doch viele KHs für den Klageweg zu entscheiden... :/

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein paar Fragen, die einige Mitglieder hier auch schon angebracht haben, ich aber leider keine zufriedenstellende Beantwortung gefunden habe. Falls ich diese überlesen haben sollte, bitte ich um Entschuldigung.

    Meine Fragen drehen sich um den 01.01.2020!

    Gelten sämtliche Neuregelungen für Aufnahmen ab dem 01.01.2020?

    Oder bezieht sich bspw. das Verbot einer Nachberechnung auf die Rechnungsstellung ab 01.01.2020?

    Die große Frage: Kann das demnach auch 2019er Fälle betreffen?

    Und die Prüfquote:

    Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses ...

    Bedeutet das , dass auch für 2019er Fälle die Quote gelten könnte?

    Eine Menge Rechnungen 2019er Fälle werden im Januar (1. Quartal 2020) rausgehen.

    Nächste Überlegung: Gelten die Strafzahlungen dann auch schon für 2019er Fälle, deren Abrechnungen nach dem 01.01.2020 passieren und deren Prüfung nach dem 01.01.2020 veranlasst werden?

    Die einen sagen so, die anderen so - was sagen Sie?

    Ich finde, dass es zu viel Spielraum für Spekulationen gibt....

    Ich danke Ihnen,

    liebe Grüße

    Ida