MDK-Reformgesetz - Referentenentwurf 03.05.2019

  • Na das war ja eine Punktlandung mit meiner Frage heute früh^^

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo Herr Schaffert,

    Vielen Dank für die schnelle und kompakte Zusammenstellung !

    Unverständlich ist mir aber die von Ihnen erhobene Forderung nach einem Facharzt- Standard für diese Form der Begutachtung. Welche Strukturmerkmale im OPS sind denn aus Ihrer Sicht so fachmedizinisch spezifisch, dass Sie nur ein Facharzt begutachten könnte?

    Und was ist mit multiprofessionellen Kodes? Und der Pflege und der Logopädie usw?

    Ich persönlich glaube, diese Forderung ist weder sinnvoll noch praktikabel.

    Viel wichtiger scheint mir die Einbeziehung von juristischem Sachverstand auf beiden Seiten

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    im Kapitel 5.2.1 der Richtlinie heißt es:

    Bei OPS-Kodes in besonderen medizinischen Bereichen, mit erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Patientensicherheit, der Behandlungskomplexität, Behandlungsrisiken oder anderer Besonderheiten, gemäß Anlage 3 (Liste der abrechnungsrelevanten OPS-Kodes mit einjähriger Gültigkeitsdauer der Bescheinigung).

    Anhand welcher Kriterien diese besonderen medizinischen Bereiche ermittelt wurden, ist mir auch nicht bekannt.

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo,

    die vorgesehene zeitliche Stringenz (Übersendung der Unterlagen binnen 10 Arbeitstagen) gefällt mir. Es bereitet mir aber Sorgen, dass diese Stringenz lediglich einseitig ist.

    Wenn der MD die Prüfung nicht durchführt/durchführen kann, kann ab 1.1.2021 die Leistung dennoch abgerechnet werden. Wie ist das später?

    Wenn die Mindestbedingungen für mehr als 1 Monat nicht mehr eingehalten werden können, entfällt die Möglichkeit zur Abrechnung. Ok.

    Wenn dann der status quo ante wieder hergestellt wird, muss die gesamte Prüfung erneut durchgeführt werden? Weshalb? Ist das gesetzlich verankert? Binnen welcher Zeit ist die Prüfung vom MD durchzuführen?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo zusammen,

    es ist ja erstaunlich still bei diesem Thema, das die Krankenhäuser ab dem zweiten Quartal dieses Jahres beschäftigen wird.

    Unklar ist mir die Prüfung der Strukturvoraussetzungen im Bereich Psychiatrie und Psychosomatik.

    Z.B. beim OPS 9-60 Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen:

    Hier wird nach Qualifikationsnachweisen der Leitung und Stellvertretung und nach Qualifikationsnachweisen der Ärzte, Psychologen, Pflegefachpersonen und Spezialtherapeuten gefragt.

    Anhand welcher Kriterien wird der MD eine Bescheinigung ausstellen? Nachweis der notwendigen VK-Zahl nach PPP-RL? Bis zu welchem Prozentsatz müssen die Vorgaben erfüllt sein? Welcher Zeitraum wird dann betrachtet? Die Bescheinigung ist notwendig für 2021, was passiert, wenn ich in einer Gruppe, z.B. Spezialtherapeuten, zu wenig Personal habe? Kann der MD dann ein ganzes Krankenhaus mit Pflichtversorgungsauftrag vom Netz nehmen? Doch sicherlich nicht.

    Hat jemand von Ihnen hier nähere Informationen?

    Danke für Rückmeldungen,

    Gruß

    S. Stephan

  • Guten Tag,

    vom Netz genommen soll ja nichts werden. Die Leistungen, so das Gesetz, sollen weiter erbracht aber nicht mehr abgerechnet werden.

    ROFL.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    aber ist denn eine 100%-Einhaltung der Personalvorgaben nach PPP-RL, diese Richtlinie hat ja auch diverse Übergangsfristen, Voraussetzung für eine erfolgreiche MD-Prüfung?

    Gruß

    S. Stephan

  • Unklar ist mir die Prüfung der Strukturvoraussetzungen im Bereich Psychiatrie und Psychosomatik.

    Hallo,

    die Regelung der Strukturprüfung sollte nach der MDK-Qualitätskontrolle-Richtlinie vom Gesamt-Bundesausschuss erfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137.html). Der G-BA hat noch nicht die MDK-QK-RL dafür beschlossen. Oder hat jemand eine andere Information zu den Spielregeln?

    Schönes Wochenende!

    MM