MDK-Reformgesetz - Referentenentwurf 03.05.2019

  • Guten Morgen,

    ich meinte das leider ganz ernst. Wenn Sie eine Komplexbehandlung erbringen und die Strukturen dazu aus Ihrer Sicht erfüllen, können Sie ja nicht einfach am Tag der Negativ-Bescheidung (wegen eines von Ihnen bislang ggf. anders interpretierten Details) damit aufhören. Oder wollen Sie dann die Intensivstation schließen? Oder die Palli? Oder die Geriatrie? Oder die Stroke Unit? Die Leistungen werden doch weiterlaufen, nur nicht abrechenbar und verhandelbar sein. Die finanzielle Folge ist klar. Also muss man dann die Kosten in diesen Bereichen herunterfahren? Wie soll dann die Versorgung funktionieren? Gerade bei ITS oder Stroke Unit kann ja die Versorgung nicht einfach aufgegeben werden. Wie das lösbar ist, ist mir unklar.

    Im Gesamtsystem verteilen sich die Kosten dann nur anders, das ist allerdings erst nach min. 2 Jahren spürbar. Bis dahin?

    Gruß

    merguet

  • Kleines Update zur Erörterungsvorgabe vor Klageerhebung: Der Gesetzgeber wollte hier ja im MPEUAnpG rückwirkend ab 01.01.2020 klarstellen, dass diese Verpflichtung nur für Aufnahmen greift, die erfolgen nachdem die entsprechenden Verfahrensregeln von der Selbstverwaltung veröffentlicht wurden, da es Zweifel daran gibt, ob die ErgänzungsprüfvV ausreicht, um die gesetzliche Vorgabe auszuhebeln. Dementsprechend sollte § 17c Abs. 2 KHG erneut angepasst werden. Das Gesetz war zwar schon abgesegnet, ist aber bislang nicht in Kraft getreten, da sich beim eigentlichen Thema des Gesetzes kurzfristig europarechtliche Vorgaben geändert haben, weshalb hier eine Überarbeitung notwendig ist, womit sich auch die Huckepack-Regelung verzögert. Die Überarbeitung soll bis Ende diesen Monats erfolgt sein, womit sich die Zulässigkeitsproblematik also noch einmal verlängert bzw. die Sozialgerichte weiterhin Zeit haben, die Klagen von Ende letzten Jahres abzuarbeiten...

    MfG, RA Berbuir