Folge des Fristversäumnis des MDK

  • Hallo,

    wir haben jetzt Prüfanzeigen des MDK erhalten, die deutlich mehr als zwei Wochen nach der angezeigten Prüfbeauftragung durch die Kassen bei uns eingetroffen sind. Da ist der MDK wohl von Ostern und vom 1. Mai überrascht worden.

    Welche Konsequenz erwächst daraus? Können wir diese zurückweisen? Ansonsten würde ja laut BSG (B 1 KR 14/13 R vom 17.12.201, RNr. 22) sogar Freiwilligkeit der Prüfung fingiert mit Verlust der Aufwandspauschale.

    Wie ist Ihre Meinung dazu?

    Beste Grüße

    Pseudo

  • Guten Morgen,

    OffTopic:

    Eingang bei Ihnen /= Versanddatum durch MDK ;) wir hatten aktuell bspw. Lieferverzögerungen durch einen regionalen Postdienst. Da kam Post aus 2 Wochen in einem großen Schwung erst diese Woche an.


    Die 2 Wochen gelten (doch) nur bei einem vorangegangenen Vorverfahren.

    Falls dies durchgeführt worden ist, Fristen nochmals prüfen und Prüfanzeige gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 zurückweisen.

    "Sämtliche hier geregelten Fristen sind Ausschlussfristen."

    Wichtig dabei halt die aus § 3 nötigen Datumsangaben konkret benennen, inkl. Datum der Prüfanzeige, Eingang im KH etc.

    Falls kein Vorverfahren stattfand, gilt eine 6Wo-Frist.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Guten Morgen,

    wir halten uns auch an die 6 Wo.-Frist und am anderen Ende der Fahnenstange an die 11-Monats-Frist.

    VG

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Berger

  • Hallo,

    Obacht, es geht um die Frist, die der MDK nach Beauftragung durch die Kasse einzuhalten hat (§ 6 Abs. 3 PrüfvV nicht § 6 Abs. 2)

    Beste Grüße

    Pseudo

  • Hallo,

    ich verstehe das so:

    § 6 Abs. 3 Satz 1: Der MDK zeigt dem Krankenhaus in den Fällen des Absatzes 1a – d die Einleitung der MDK-Prüfung, einschließlich des Datums seiner Beauftragung, unverzüglich an.

    Unverzüglich heißt innerhalb von 4 Wochen zwischen Datum der Beauftragung und Datum der Prüfanzeige.

    Satz 2: Diese Anzeige muss dem Krankenhaus innerhalb von 2 Wochen zugegangen sein.

    Das ist die Zeit zwischen Datum der Prüfanzeige und Eingang im Krankenhaus.

    Also können zwischen Beauftragung des MDK durch die Kasse und Eingang der Prüfanzeige max. 6 Wochen liegen.

    (lasse mich auch gern eines besseren belehren).

    Beste Grüße,

    S. Stephan

  • Hallo Herr Stephan,

    sorry, "unverzüglich" heißt im juristischen Sprachgebrauch binnen zwei Wochen, was dann ja auch in Satz 2 entsprechend spezifiziert ist. D.h., dass zwischen Eingang der Prüfanzeige beim MDK und Eingang der Prüfmitteilung beim KH maximal 2 Wochen liegen dürfen.

    Die Frage ist, welche Optionen das KH hat, wenn diese zwei Wochen überschritten wurden.

    Viele Grüße

    Pseudo

  • Also dieses Urteil ist mal wieder typisch, da wird solange der Sachverhalt umgedreht bis keine AWP mehr nötig scheint... es ist doch unglaublich, der MDK macht 2. Prüfauftrag AWP berechtigt; Kasse hätte aber nur nochmal nachgefragt??? (war es dann Schlamperei des MDK? dann gerne dort das Geld wieder rurückholen??!!) und zu guter Letzt verwehrt man dem KH die Aufwandspauschale weil sie so nett waren und nochmal Unterlagen geschickt haben und sich nicht quer gestellt haben wegen der Fristen .. diese Juristerei führt genau zu der spürbaren Verrohung und abnehmenden Gespächsbereitschaft zwischen den nunmehr Fronten!

    und dann noch so nebenbei : "MDK...solange befugt, erneut Informationen von den Krankenhäusern anzufordern, wie es dafür sachgerechte Gründe gibt..." na wenn sie es mal auch täten um Fallgerechter zu beurteilen


    keine Worte mehr

    rokka